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Klage gegen den Solidaritätszuschlag bei vorläufiger Festsetzung

Eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, ist unzulässig, wenn der Solidaritätszuschlag unter Hinweis auf ein entsprechendes Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorläufig festgesetzt worden ist.

Hintergrund: Seit 1995 wird auf die Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben, der den Finanzbedarf, der sich aus der Wiedervereinigung ergibt, abdecken soll. Der Solidaritätszuschlag ist keine Steuer, sondern eine sog. Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Der Bund verpflichtete sich im sog. Solidarpakt II, den Bundesländern mehr als 150 Mrd. € für die Bewältigung der finanziellen Folgen der Wiedervereinigung zur Verfügung zu stellen; der Solidarpakt II ist Ende 2019 ausgelaufen. Seit dem Veranlagungszeitraum ist der Solidaritätszuschlag aufgrund einer Gesetzesänderung für die Mehrheit der Steuerzahler weggefallen; der verbleibende Teil wird – je nach Einkommenshöhe – teilweise oder vollständig mit dem Solidaritätszuschlag belastet.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, gegen die das Finanzamt Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2018 sowie als Vorauszahlungen für 2020 und 2021 festgesetzt hat. Dabei erfolgte die Festsetzung des Solidaritätszuschlags jeweils vorläufig unter Hinweis auf ein anhängiges Verfahren beim BVerfG. Die Kläger legten gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Einspruch ein und machten die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf die Klage als unzulässig:

  • Den Klägern fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag, weil die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wegen eines noch anhängigen Verfahrens beim BVerfG vorläufig erfolgt ist.
  • Die Rechte der Kläger sind durch den Vorläufigkeitsvermerk nämlich hinreichend gewahrt, da die Kläger den Ausgang des Verfahrens beim BVerfG abwarten können. Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags feststellen, kann die Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks zugunsten der Kläger geändert werden. Die sich hieraus ergebende zeitliche Verzögerung ist von den Klägern hinzunehmen.
  • Sollte das BVerfG hingegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bejahen, können die Kläger beantragen, dass der Vorläufigkeitsvermerk über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgehoben und die Festsetzung für endgültig erklärt wird; anschließend können sie dann gegen die endgültige Festsetzung Einspruch einlegen und gegebenenfalls Klage erheben.

Hinweis: Für Steuerzahler ist das Urteil unerfreulich, weil sie sich bei einer vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags erst einmal gedulden müssen, bis das BVerfG über das seit 2020 anhängige Verfahren zum Solidaritätszuschlag entscheidet. Seit geraumer Zeit dauern steuerliche Verfahren beim BVerfG oft viele Jahre.

Bei dem seit 2020 beim BVerfG anhängigen Verfahren handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde von Bundestagsabgeordneten der FDP. Die Abgeordneten vertreten die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag nicht über das Jahr 2019 hinaus fortgeführt werden darf, weil der sog. Solidaritätspakt II zur Finanzierung der Wiedervereinigung zum 31.12.2019 ausgelaufen ist.

Der BFH hat in einem Urteil aus diesem Jahr den Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft. Der BFH hält es allerdings für denkbar, dass ab 2025 eine Aufhebung des Solidaritätszuschlags in Betracht kommt, weil der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe dann schon 30 Jahre lang erhoben worden ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 26.9.2023 – IX R 9/22; Az. des Musterverfahrens vor dem BVerfG: 2 BvR 1505/20; NWB

Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bei Verwendung von Taxametern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) beanstandet es nicht, wenn EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die über keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, längstens noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden. Voraussetzung für die Nichtbeanstandung ist allerdings, dass die notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz müssen elektronische Kassen und Aufzeichnungsgeräte mit einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Auf diese Weise sollen Manipulationen an der Kasse bzw. an dem Aufzeichnungsgerät verhindert werden. Zu den Aufzeichnungsgeräten gehören ab dem 1.1.2024 auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Es wird nicht beanstandet, wenn die technische Umrüstung der EU-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens bis zum 31.12.2025 erfolgt. Bis zur technischen Umrüstung, längstens aber bis zum 31.12.2025, können die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler noch ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden.
  • Bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, ist auch die sog. digitale Schnittstelle für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nicht anzuwenden, die dafür sorgen soll, dass die Daten unproblematisch durch die Finanzverwaltung ausgelesen werden können.
  • Ferner müssen die Unternehmer bis zur technischen Umrüstung, längstens bis zum 31.12.2025, auch ihre gesetzliche Meldeverpflichtung über die Ausrüstung des EU-Taxameters mit der sog. INSIKA-Technik (INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme) nicht erfüllen.
  • Die Pflicht zur Belegausgabe bleibt hingegen bestehen, so dass insbesondere Taxiunternehmer ihren Kunden einen Beleg ausstellen müssen oder den Beleg elektronisch mit QR-Code übermitteln müssen.

Hinweis: Nach dem aktuellen BMF-Schreiben müssen die Unternehmer derzeit auch keine Mitteilung an das Finanzamt über die Verwendung elektronischer Kassensysteme und Aufzeichnungsgeräte mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung vornehmen. Dies hat allerdings den Hintergrund, dass der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck hierfür immer noch nicht bereitgestellt ist.

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.10.2023 – IV D 2 – S 0319/20/10002 :010; NWB

Kosten für Unterbringung in Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen

Kosten für die Unterbringung eines Schwerstbehinderten in einer Pflege-Wohngemeinschaft sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Allerdings sind die außergewöhnlichen Belastungen um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen, die derzeit 10.908 € beträgt.

Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.

Sachverhalt: Der Kläger war seit 2007 schwerstbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis wies einen Behinderungsgrad von 100 sowie die Merkzeichen G für „gehbehindert“ und H für „hilflos“ aus. Der Kläger wohnte seit 2015 in einer sog. Pflege-Wohngemeinschaft, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst betreut und gepflegt wurde. Von der Pflegekasse erhielt er seit 2015 einen Wohngruppenzuschlag, der unmittelbar an den Pflegedienst ausgezahlt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 machte der Kläger die von ihm für die Pflege-Wohngemeinschaft getragenen Aufwendungen sowie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Pflege-Wohngemeinschaft nicht an, weil es sich hierbei nicht um ein Heim, sondern um ein eine sog. selbstverantwortete Wohngemeinschaft gehandelt habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzgerichts und erkannte die Aufwendungen für die Pflege-Wohngemeinschaft, gekürzt um die sog. Haushaltsersparnis, an:

  • Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u.a. sowohl Krankheitskosten als auch die Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer entsprechenden Einrichtung.
  • Der Kläger war aufgrund seiner schweren Behinderung pflegebedürftig. Die Unterbringung in der Pflege-Wohngemeinschaft war eine Folge seiner Pflegebedürftigkeit, so dass die Kosten hierfür dem Kläger zwangsläufig entstanden sind.
  • Für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Pflege-Wohngemeinschaft neben dem Wohnraum auch Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt und damit eine Gesamtversorgung „aus einer Hand“ erbringt. Vielmehr genügt es, wenn der pflegebedürftige Steuerpflichtige die Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen von mehreren Leistungsanbietern erhält. Irrelevant ist ferner, ob es sich um eine sog. anbieterverantwortete oder um eine sog. selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt; denn beide Arten der Wohngemeinschaft dienen der Betreuung und Pflege von Kranken bzw. Behinderten.

Hinweis: Die geltend gemachten Kosten waren um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen, die im Streitjahr 2016 8.652 € betrug (aktuell: 10.908 €). Dabei handelt es sich um den Betrag, der auch einem gesunden Menschen für die Lebensführung entsteht.

Neben den sich danach ergebenden außergewöhnlichen Belastungen konnte der Behinderten-Pauschbetrag nicht zusätzlich berücksichtigt werden; denn der Behinderten-Pauschbetrag kann nach dem Gesetzeswortlaut nur anstelle außergewöhnlicher Belastungen angesetzt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.8.2023 – VI R 40/20; NWB

Kein steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger privater Stiftung

Bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung wird kein steuerliches Einlagekonto festgestellt. Denn eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, und das Gesetz sieht für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vor.

Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit diese in einem Folgejahr steuerfrei im Rahmen einer sog. Einlagenrückgewähr von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts, die durch den X als Stifter im Jahr 2010 gegründet und mit einem Anfangsvermögen ausgestattet wurde. Es handelte sich dabei um eine Familienstiftung, deren Stiftungszweck die Förderung der Familie des X war. Nachdem X weitere Zahlungen in die Stiftung geleistet hatte, beantragte die Klägerin die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Für die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.
  • Nach dem Gesetz ist die gesonderte Feststellung nur für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen vorgesehen.
  • Die Klägerin war als rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts aber weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Körperschaft oder Personenvereinigung, sondern eine Vermögensmasse. An einer rechtsfähigen privaten Stiftung können sich die Begünstigten (sog. Destinatäre) – im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft, Körperschaft oder Personenvereinigung – weder am Vermögen beteiligen, noch können sie Mitgliedschaftsrechte haben.
  • Die Nichterwähnung von Vermögensmassen in der Regelung über das steuerliche Einlagekonto ist kein Versehen des Gesetzgebers. Denn der Wortlaut des Gesetzes, das Vermögensmassen gerade nicht erwähnt, ist eindeutig.

Hinweise: Der BFH weist darauf hin, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren auch mit Belastungen verbunden wäre, weil z.B. Feststellungserklärungen abzugeben sind oder weil sich eine fehlerhafte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auch zu Ungunsten der Destinatäre auswirken könnte.

Im Übrigen ist es auch ohne gesonderte Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos nicht ausgeschlossen, dass an einen Destinatär (Begünstigten) eine steuerfreie Einlagerückgewähr erfolgen kann. Denn die Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagerückgewähr können im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinatärs geklärt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.5.2023 – I R 42/19; NWB

Videoverhandlung beim Finanzgericht mit Bildschirm im Rücken der Beteiligten

Eine Videoverhandlung beim Finanzgericht (FG) verletzt das Recht auf rechtliches Gehör, wenn sich der Videobildschirm, auf dem der Prozessgegner zu sehen ist, im Rücken eines Prozessbeteiligten im Sitzungssaal befindet, so dass sich der Prozessbeteiligte immer umdrehen muss, um den Prozessgegner zu sehen.

Hintergrund: Eine mündliche Verhandlung beim Finanzgericht kann in Gestalt einer Videokonferenz durchgeführt werden. Der Kläger und sein Bevollmächtigter oder auch der Beklagte (Finanzamt) sind dann im Sitzungssaal im Gericht nicht persönlich anwesend, sondern nehmen per Videoübertragung an der Verhandlung teil.

Sachverhalt: Die Klägerin klagte gegen das Finanzamt. Es kam zu einer Videoverhandlung im Finanzgericht, bei der die Klägerin im Sitzungssaal saß, während das Finanzamt per Video zugeschaltet war. Der Bildschirm, auf dem der Finanzamtsvertreter zu sehen war, befand sich im Rücken der Klägerin, die Richterbank stand hingegen vor ihr. Die Klägerin musste sich daher um 180 Grad wenden, um den Finanzamtsvertreter auf dem Bildschirm zu sehen. Die Klägerin verlor ihre Klage und erhob gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung: Der BFH gab der Nichtzulassungsbeschwerde statt, hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Entscheidung zurück:

  • Die Videoverhandlung beim FG hat den Anspruch der Klägerin auf das rechtliche Gehör verletzt. Zum rechtlichen Gehör bei einer Videoverhandlung gehört es nämlich, dass der Prozessbeteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Prozessbeteiligten sehen und hören kann.
  • Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die Klägerin den zugeschalteten Finanzamtsvertreter nur dann sehen kann, wenn sie sich um 180 Grad dreht. Denn dann kann die Klägerin nicht zugleich die Richterbank sehen und bekommt nicht mit, ob sich zwischen der Richterbank und dem Finanzamtsvertreter eine nonverbale Kommunikation durch Mimik oder Gestik entwickelt.
  • Zwar muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich gerügt werden, weil auf diesen Anspruch verzichtet werden kann; ohne Rüge kommt es zu einem Rügeverlust, so dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen Verfahrensfehler gestützt werden kann. Das Rügeerfordernis gilt aber nicht, wenn der Prozessbeteiligte – wie im Streitfall – nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Denn als Laie konnte sie das Rügeerfordernis nicht erkennen.

Hinweise: Das FG muss nun neu über die eigentliche Streitfrage, zu der sich der BFH nicht geäußert hat, entscheiden.

Der BFH hat bereits vor kurzem entscheiden, dass der extern zugeschaltete Prozessbeteiligte bei einer Videoverhandlung die gesamte Richterbank während der überwiegenden Dauer der Verhandlung auf dem Bildschirm sehen muss und nicht nur einen einzelnen Richter, etwa den Vorsitzenden. Anderenfalls ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, weil der Prozessbeteiligte nicht erkennen kann, ob die Richter pünktlich erscheinen oder vorübergehend den Sitzungssaal verlassen oder auch einschlafen. Bei der ordnungsgemäßen Besetzung handelt es sich um einen sog. absoluten Revisionszulassungsgrund, so dass eine Rüge nicht erforderlich ist.

Quelle: BFH, Beschluss vom 18.8.2023 – IX B 104/22; NWB