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Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch Erblasser und bei unterlassener Berichtigung des Erben

Hat der Erblasser Kapitaleinkünfte hinterzogen und wusste der Erbe hiervon, muss der Erbe nach dem Tod des Erblassers die fehlerhaften Steuererklärungen des Erblassers unverzüglich berichtigen. Unterlässt der Erbe dies, begeht er eine Steuerhinterziehung. Aufgrund dieser Steuerhinterziehung kommt es dann zu einer Ablaufhemmung, die so lange andauert, wie der Erbe wegen seiner eigenen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann.

Hintergrund: Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. In bestimmten Fällen wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt; so endet im Fall einer Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

Wird eine Steuererklärung fehlerhaft abgegeben, ist der Steuerpflichtige zu einer unverzüglichen Anzeige und Berichtigung verpflichtet, sobald er den Fehler bemerkt. Unterlässt er dies, kann dies ebenfalls eine Steuerhinterziehung darstellen.

Sachverhalt: Die Klägerinnen sind Schwestern, deren Vater V 2007 verstarb. V hatte seit 1980 Kapitalerträge aus einer Stiftung in Liechtenstein in jährlich sechsstelliger Höhe hinterzogen; die Klägerinnen hatten hiervon bereits zu Lebzeiten des V Kenntnis. V hatte seine Einkommensteuererklärung für 1995 im Jahr 1997 abgegeben; die Erklärungen für die Folgejahre hatte er ebenfalls im jeweils übernächsten Jahr abgegeben. Im Jahr 2014 reichten die Klägerinnen eine Selbstanzeige für die Jahre ab 2002 ein und erklärten die Kapitalerträge aus Liechtenstein nach; für die Streitjahre 1995 bis 2001 gaben die Klägerinnen aber keine Selbstanzeige ab. Das Finanzamt erließ im Dezember 2016 Änderungsbescheide für die Streitjahre 1995 bis 2001. Die Klägerinnen machten den Eintritt der Festsetzungsverjährung geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Als Erben ihres Vaters schulden die Klägerinnen die Einkommensteuer des V für 1995 bis 2001.

Die Bescheide für 1995 bis 2001 durften wegen neuer Tatsachen geändert werden. Denn das Finanzamt hat erst nachträglich davon erfahren, dass V in den Streitjahren Kapitalerträge aus einer Stiftung in Liechtenstein erzielt hat.

Die Festsetzungsverjährung für 1995 bis 2001 war im Jahr 2016 noch nicht eingetreten, auch wenn die Festsetzungsfrist für 1995 an sich am 31.12.2007 geendet hatte. Für den V betrug die Festsetzungsfrist zehn Jahre, da er eine Steuerhinterziehung begangen hatte. Die Festsetzungsfrist für 1995 begann daher mit Ablauf des 31.12.1997 (Abgabe der Steuererklärung im Jahr 1997) und endete an sich am 31.12.2007. Die Festsetzungsfrist für die Folgejahre lief entsprechend später ab, z. B. zum 31.12.2012 für 2001.

Zwar führte die unterlassene Berichtigung der fehlerhaften Steuererklärungen des V nicht zu einer erneuten zehnjährigen Festsetzungsfrist, obwohl die Klägerinnen damit eine eigene Steuerhinterziehung begangen haben. Zu einer Fristverlängerung auf zehn Jahre kommt es beim Erben nur dann, wenn die Frist aufgrund einer Steuerhinterziehung erstmalig verlängert wird; im Streitfall war die Frist aber schon wegen der Steuerhinterziehung des V auf zehn Jahre verlängert worden.

Im Streitfall war der Ablauf der Festsetzungsfrist jedoch gehemmt, da es sich um eine Steuerhinterziehung der Klägerinnen handelte und die Verfolgung ihrer Steuerstraftaten noch nicht verjährt war.

  • Die Klägerinnen hätten nach dem Tod des V unverzüglich dessen Steuererklärungen berichtigen müssen. Diese Berichtigungspflicht entfiel nicht deshalb, weil die Klägerinnen bereits vor dem Tod des V Kenntnis davon hatten, dass V unrichtige Steuererklärungen abgegeben hatte.
  • Das Finanzamt hätte bei unverzüglicher Berichtigung noch im Jahr 2007 bis zum 31.12.2007 (Ablauf der zehnjährigen Frist) einen Änderungsbescheid für 1995 erlassen können.
  • Im Dezember 2016 war die strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung der Klägerinnen aufgrund ihrer unterlassenen Berichtigung noch nicht verjährt. Denn die strafrechtliche Verfolgungsfrist betrug in einem schweren Fall wie hier zehn Jahre. Da das Unterlassen im Jahr 2007 erfolgt war, war im Dezember 2016 noch keine strafrechtliche Verjährung eingetreten; daher war auch die steuerliche Festsetzungsfrist noch gehemmt.

Hinweis: Die hier einschlägige gesetzliche Ablaufhemmung wegen strafrechtlicher Verfolgbarkeit der Steuerhinterziehung soll verhindern, dass eine Steuerhinterziehung strafrechtlich noch verfolgt werden kann, die hinterzogene Steuer aber wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden darf. Der Gesetzgeber will die Festsetzung der hinterzogenen Steuer so lange ermöglichen, wie eine Bestrafung noch möglich ist.

Das BFH-Urteil erhöht den Druck auf Erben, die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Steuererklärungen des Erblassers haben, unverzüglich Berichtigungsanzeigen zu stellen.

Quelle: BFH, Urteil v. 21.6.2022 – VIII R 26/19; NWB

Finanzverwaltung kündigt Zinsfestsetzungen auf der neuen Rechtsgrundlage an

Die bayerische Finanzverwaltung kündigt für November 2022 den Erlass geänderter Zinsbescheide für Steuernachzahlungen auf der Grundlage des geminderten Zinssatzes von 1,8 % jährlich statt bislang 6 % an. Zinsbescheide für Steuererstattungen, die auf der Grundlage des bislang gültigen Zinssatzes von 6 % erlassen worden sind, bleiben jedoch wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes bestehen und werden nicht zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden grundsätzlich mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verzinst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber im Jahr 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist daraufhin tätig geworden und hat rückwirkend ab 1.1.2019 einen Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt.

Wesentlicher Inhalt der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern:

  • Ab November 2022 wird die bayerische Finanzverwaltung etwa zwei Millionen Zinsbescheide ändern, die den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 betreffen.
  • Dies betrifft Zinsbescheide, in denen Nachzahlungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % jährlich festgesetzt worden sind und die verfahrensrechtlich offen sind.

    Hinweis: Die Änderung führt zu einer Minderung der Zinsen, so dass die Differenz erstattet werden wird, falls die bisherige Zinsfestsetzung bezahlt worden ist.

  • Zinsbescheide, in denen Erstattungszinsen mit einem Zinssatz von 6 % festgesetzt worden sind, werden aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes nicht geändert – hier bleibt es bei dem Zinssatz von 6 %.

Hinweise: Werden Erstattungszinsen für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 erstmalig festgesetzt, besteht kein gesetzlicher Vertrauensschutz, so dass der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich angewendet werden wird.

Die aktuelle Veröffentlichung gilt nur für Bayern, nicht für die übrigen Bundesländer. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dort andere Grundsätze angewendet werden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung v. 3.11.2022; NWB

Steuerliche Entlastungen und Kindergelderhöhung

Der Bundesrat hat am 25.11.2022 den steuerlichen Entlastungen beim Steuertarif sowie beim Kindergeld zugestimmt. Die gute Nachricht: Die in dem ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehenen Beträge (s. hierzu unsere Nachricht v. 10.08.2022) wurden teilweise noch erhöht.

Endgültig beschlossen wurden die folgenden Werte:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 10.347 € auf 10.908 € ab 2023 und auf 11.604 € ab 2024. Der hieran angelehnte Unterhaltshöchstbetrag steigt ebenfalls entsprechend an.
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2022 von 2.730 € auf 2.810 €, für 2023 auf 3.012 € und für 2024 auf 3.192 €.
  • Anhebung des Kindergelds zum 1.1.2023 auf 250 € für jedes Kind.

Hinweis:

Der Spitzensteuersatz von 42 % wird im Jahr 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € (bislang 58.597 €) erhoben und im Jahr 2024 ab 66.761 €. Bei der sog. Reichensteuer ändert sich dagegen nichts.

Quelle: Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drucks. 576/22, die Veröffentlichung im BGBl. steht noch aus; NWB

Berechnung von Prozesszinsen

Der Anspruch eines Klägers im Finanzgerichtsverfahren auf Prozesszinsen besteht nicht für den Zeitraum, in dem ihm während des Klageverfahrens die Steuer zurückbezahlt worden ist, nachdem vorübergehend Aussetzung der Vollziehung gewährt worden war. Anderenfalls käme es zu einer Überkompensation beim Kläger.

Hintergrund: Wird durch eine Entscheidung eines Finanzgerichts die festgesetzte Steuer herabgesetzt, wird der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit der Klage an bis zum Auszahlungsbetrag verzinst. Sofern der Kläger die Steuer erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit gezahlt hat, beginnt die Verzinsung erst mit dem Tag der Zahlung. Der Zinssatz beträgt 6 % jährlich.

Streitfall: Die Klägerin erhob am 22.12.2011 Klage gegen ihre Steuerfestsetzung; die Steuer hatte sie bereits bezahlt. Auf Antrag der Klägerin gewährte das Finanzgericht im Mai 2014 Aussetzung der Vollziehung (AdV), so dass das Finanzamt im Mai 2014 die Steuer an die Klägerin erstattete. Auf Beschwerde des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) den AdV-Beschluss aber auf, so dass die Klägerin die Steuer am 24.12.2014 wieder an das Finanzamt bezahlte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Norm, auf der die Steuerfestsetzung beruhte, für verfassungswidrig erklärt hatte, zahlte das Finanzamt am 19.6.2017 die Steuer erneut an die Klägerin zurück. Das Finanzamt setzte zugunsten der Klägerin Prozesszinsen fest, und zwar für den Zeitraum vom 22.12.2011 bis zum 19.6.2017 abzüglich der Zeitspanne vom 19.5.2014 bis zum 24.12.2014, in der der Klägerin die Steuer aufgrund des AdV-Beschlusses des FG vorübergehend erstattet worden war. Die Klägerin machte Prozesszinsen auch für den Zeitraum vom 19.5.2014 bis zum 24.12.2014 geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Verzinsung kommt nur für den Zeitraum in Betracht, in dem die Klägerin die Steuer bezahlt hat und über das Geld nicht verfügen konnte.
  • Eine Verzinsung für einen Zeitraum, in dem die Steuer aufgrund einer gewährten AdV vom Finanzamt an die Klägerin zurückgezahlt worden ist, scheidet aus. Denn in diesem Zeitraum konnte die Klägerin über das Geld verfügen, so dass eine Verzinsung zu ihren Gunsten zu einer Überkompensation führen würde.
  • Zwar konnte die Klägerin das Geld im Zeitraum vom 19.5.2014 bis zum 24.12.2014 nicht langfristig anlegen, weil sie damit rechnen musste, die Steuer nach Abschluss des Klageverfahrens wieder an das Finanzamt zu zahlen. Dies rechtfertigt aber nicht, für diesen Zeitraum Prozesszinsen zu gewähren.
  • Der erste Verzinsungszeitraum begann am 22.12.2011, da die Klägerin an diesem Tag die Klage erhoben und die Steuer bezahlt hatte, und endete am 19.6.2017, als das Finanzamt die Steuer aufgrund des AdV-Beschlusses zurückzahlte. Der zweite Verzinsungszeitraum begann am 24.12.2014, nachdem der Kläger aufgrund der Aufhebung des AdV-Beschlusses durch den BFH die Steuer erneut bezahlt hatte, und endete am 19.6.2017 mit der endgültigen Erstattung der Steuer an den Kläger. Insgesamt beträgt der Verzinsungszeitraum 58 Monate, da angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Hinweise: Da der Verzinsungszeitraum in zwei Teile aufgespalten wird, bleiben zweimal angefangene Monate außer Ansatz. Dieser Nachteil ist vom Kläger hinzunehmen, weil die Verzinsungsregelung pauschal ist.

Durch die Verzinsung werden Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzansprüche des Klägers nicht ausgeschlossen. Der Kläger könnte also, soweit er einen weitergehenden Schaden erlitten hat, einen Amtshaftungsanspruch geltend machen. Hierfür wäre dann aber das Landgericht zuständig und nicht die Finanzgerichtsbarkeit.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.5.2022 – VII R 34/19; NWB

Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Bei der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für ein studierendes Kind als außergewöhnliche Belastungen sind negative Einkünfte des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit nicht mit den BAFöG-Leistungen zu verrechnen. Vielmehr mindern die BAFöG-Leistungen in voller Höhe die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger kann Unterhaltsaufwendungen für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Der aktuelle Höchstbetrag beträgt 9.984 € (im Streitjahr 2017 waren es 8.820 €). Der Höchstbetrag erhöht sich noch um bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings mindern sich die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen zum einen um mögliche Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit die Einkünfte und Bezüge höher als 624 € jährlich sind, und zum anderen um BAFöG-Leistungen.

Streitfall: Die Kläger waren Eltern einer 29 Jahre alten Tochter, die im Streitjahr 2017 studierte und BAFöG-Leistungen in Höhe von 4.020 € erhielt. Außerdem bezog die Tochter aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis einen Arbeitslohn von 1.830 € und machte insoweit Werbungskosten in Höhe von 2.180 € geltend, so dass sich negative Einkünfte in Höhe von 350 € (1.830 € abzüglich 2.180 €) ergaben. Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung für 2017 Unterhaltsaufwendungen in Höhe des damaligen Höchstbetrags von 8.820 € sowie in Höhe von 1.100 € aufgrund einer Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend. Das Finanzamt rechnete hierauf die BAFöG-Leistungen in Höhe von 4.020 € an, die es um einen Pauschalbetrag von 180 € auf 3.840 € kürzte. Daher berücksichtigte das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen nur in Höhe von 6.080 € (8.820 € + 1.100 € ./. 3.840 €). Die Kläger waren der Auffassung, dass die negativen Einkünfte in Höhe von 350 € mit den BAFöG-Leistungen zu verrechnen seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Unterhaltsaufwendungen der Kläger waren um die BAFöG-Leistungen zu kürzen. Die BAFöG-Leistungen betrugen 4.020 € und waren lediglich um einen von der Finanzverwaltung eingeräumten Kostenbetrag von 180 € auf 3.840 € zu kürzen; daher minderten sich die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen um 3.840 €.
  • Eine weitere Kürzung der BAFöG-Leistungen um die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 350 € war nicht vorzunehmen. Zwar können negative Einkünfte mit positiven Einkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung negativer Einkünfte mit BAFöG-Leistungen ist nach dem Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Das Gesetz unterscheidet nämlich zwischen Einkünften und Bezügen einerseits und Ausbildungszuschüssen andererseits. Ausbildungszuschüsse, zu denen BAFöG-Leistungen gehören, werden uneingeschränkt auf die Unterhaltsleistungen angerechnet (sog. Grundsatz der Vollanrechnung), also auch unterhalb der Grenze von 624 €.

Hinweise: Die BAFöG-Leistungen werden deshalb in vollem Umfang auf die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen angerechnet, weil sie ebenfalls für die Ausbildung und den Lebensunterhalt geleistet werden.

Eine Anrechnung öffentlicher Ausbildungshilfen ist nach der Rechtsprechung des BFH nur dann nicht gerechtfertigt, wenn sie für Maßnahmen geleistet werden, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht zu tragen hätten; die Eltern werden dann nämlich nicht von ihrer Unterhaltspflicht entlastet. Außerdem unterbleibt eine Anrechnung, wenn die Ausbildungsbeihilfe eine besondere Leistung des Studenten oder Auszubildenden belohnen soll und dieser besondere Förderungszweck nicht durch eine Anrechnung konterkariert werden soll.

Quelle: BFH, Urteil v. 8.6.2022 – VI R 45/20; NWB