Mandant/Login

Das ändert sich 2023 bei der Steuer

Mit dem Jahreswechsel treten eine Reihe neuer gesetzlicher Regeln in Kraft. Das Bundesfinanzministerium informiert über ausgewählte Neuregelungen im Jahr 2023.

Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • Grundfreibetrag wird erhöht: Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 € auf 10.908 € angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 € auf 11.604 € vorgesehen.
  • Steuerlast wird an die Inflation angepasst: Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
  • Höhere Freigrenze beim Soli: Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 € wird im Jahr 2023 auf 17.543 € angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 €. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
  • Homeoffice-Regelung wird verbessert: Gute Nachrichten für alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Ab 2023 können sie an bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können 6 € angesetzt werden, also bis zu 1.260 € im Jahr.
  • Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht: Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird zum 1.1.2023 weiter auf 1.230 € erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1.1.2022 von 1.000 auf 1.200 € erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.
  • Rentenbeiträge werden voll absetzbar: Ab dem 1.1.2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.

Änderungen für Eltern

  • Mehr Geld für Kinder: Das Kindergeld wird ab dem 1.1.2023 einheitlich auf 250 € pro Kind erhöht. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31 €, für das 3. Kind von 25 €. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1.1.2022 um 160 € auf 8.548 € erhöht. Zum 1.1.2023 steigt er um weitere 404 € auf 8.952 € und zum 1.1.2024 um weitere 360 € auf 9.312 €. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.
  • Der Ausbildungsfreibetrag wird angehoben: Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben.
  • Alleinerziehende werden unterstützt: Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1.1.2023 um weitere 252 € auf 4.260 € angehoben.

Änderungen für Sparerinnen und Sparer

  • Sparen und Investieren lohnt sich mehr: Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Er wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.

Änderungen für Hausbauerinnen und Hausbauer

  • Klimagerechtes Bauen wird gefördert: Mit steuerlichen Anreizen wird der klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Zum 1.1.2023 wird der jährliche lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

    Durch die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren 5 % der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen).

  • Energiewende voranbringen: Rückwirkend ab dem 1.1.2022 wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.

    Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert.

Änderungen für die Wirtschaft

  • Hilfe für energieintensive Unternehmen: Mit der Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs werden ca. 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab 2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.
  • Kleine Brauereien werden gestärkt: Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.2023 in Kraft.
  • Die Gastronomie wird unterstützt: 2020 wurde im Zuge der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 % gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert.
  • Für die Landwirtschaft: Um EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 % angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 % gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.

Quelle: BMF online, Meldung v. 23.12.2022; NWB

Änderungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ergeben.

Hintergrund: Das Ende des Jahres verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 (s. hierzu auch unsere Nachricht vom 23.12.2022) sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vor.

Über die Details informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer aktuellen Meldung:

  • Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Das greift rückwirkend für das Jahr 2022.
  • Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
  • Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.
  • Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem Zusammenhang bislang gegeben hat.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 27.12.2022; NWB

Spekulationsgewinn bei Verkauf eines vermieteten Mobilheims innerhalb von zehn Jahren

Der Verkauf eines vermieteten Mobilheims innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn führt zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Zwar ist das Mobilheim kein Grundstück, für das die zehnjährige Spekulationsfrist gilt, sondern ein bewegliches Wirtschaftsgut, für das grundsätzlich eine einjährige Spekulationsfrist gilt. Allerdings verlängert sich die einjährige Spekulationsfrist auf zehn Jahre, wenn das Mobilheim in mindestens einem Jahr zur Einkünfteerzielung genutzt worden ist.

Hintergrund: Spekulationsgewinne sind als sog. sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Die Spekulationsfrist beträgt bei Grundstücken zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern ein Jahr. Wird das andere Wirtschaftsgut jedoch zumindest in einem Kalenderjahr für die Erzielung von Einkünften genutzt, verlängert sich die Spekulationsfrist nach dem Gesetz auf zehn Jahre,

Sachverhalt: Der Kläger kaufte 2011 ein Mobilheim, das auf einem Campingplatz stand. Die Wohnfläche betrug 60 qm; das Mobilheim verfügte über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie für die Kanalisation. Der Kläger vermietete das Mobilheim seit 2011. Im Jahr 2015 verkaufte er es mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste den Gewinn als Spekulationsgewinn.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar gilt für das Mobilheim nicht die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke. Denn ein Mobilheim ist kein Grundstück, sondern lediglich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Das Mobilheim gehört auch nicht zu den Rechten, die wie Grundstücke behandelt werden, z.B. das Erbbau- oder Mineralgewinnungsrecht oder das Wohnungs- und Teileigentum.
  • Jedoch stellt das Mobilheim ein „anderes“ Wirtschaftsgut dar, für das eine zehnjährige Spekulationsfrist gilt, da es zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften genutzt worden ist. Tatsächlich wurde es sogar seit der Anschaffung bis zur Veräußerung vermietet und fällt damit unter die verlängerte Spekulationsfrist.
  • Die Anschaffung erfolgte 2011, so dass die Veräußerung im Jahr 2015 innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist.

Hinweise: Eine Ausnahme von der Steuerpflicht eines Spekulationsgewinns besteht bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Hierunter fallen Gegenstände, die an Wert verlieren und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben, z.B. Pkw. Ein Gebäude wie ein Mobilheim fällt aber nicht unter diese Ausnahme, da es der Vermögensbildung bzw. Kapitalanlage dient. Dies zeigt auch der Streitfall, da der Kläger das Mobilheim mit einem Gewinn von 45 % innerhalb von ca. vier Jahren verkauft hat.

Hätte der Kläger das Mobilheim nicht vermietet, hätte die Spekulationsfrist nur ein Jahr betragen, so dass er das Mobilheim im Jahr 2015 steuerfrei hätte verkaufen können.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.5.2022 – IX R 22/21; NWB

Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen wegen Verfassungswidrigkeit?

Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen liegt eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor: Der VIII. Senat des BFH hält es für denkbar, dass der Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro Monat bzw. 12 % pro Jahr verfassungswidrig ist. Die Rechtsprechung des BFH bleibt damit in dieser Frage uneinheitlich, da die einzelnen Senate des BFH unterschiedlich über eine Aussetzung der Vollziehung entscheiden.

Hintergrund: Säumniszuschläge entstehen bei einer verspäteten Zahlung. Sie belaufen sich auf 1 % pro angefangenen Monat, d.h. auf 12 % pro Jahr. Nach allgemeinem Verständnis dienen Säumniszuschläge sowohl als Druckmittel als auch als Gegenleistung für die verspätete Zahlung; sie enthalten also einen Zinsanteil. Weiterhin sollen sie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts bei der Verwaltung der fälligen Zahlung abdecken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im letzten Jahr die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Damit stellt sich die Frage, ob der in den Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil ebenfalls überhöht ist und zur Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge führt.

Sachverhalt: Die Antragsteller zahlten die Einkommensteuer 2019 sowie die Einkommensteuervorauszahlung für das I. Quartal 2021 verspätet und schuldeten daher Säumniszuschläge. Sie beantragten einen Abrechnungsbescheid, in dem die Säumniszuschläge in der gesetzlichen Höhe von 1 % monatlich ausgewiesen wurden, legten hiergegen Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids.

Entscheidung: Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hielt eine Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids für gerechtfertigt:

  • Im Säumniszuschlag ist ein Zinsanteil enthalten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Zinssatz von 6 % bei Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume seit dem 1.1.2019 verfassungswidrig. Diese Begründung könnte auch für den in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil gelten. Es bleibt daher den Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob der Säumniszuschlag aufgrund eines verfassungswidrig überhöhten Zinsanteils verfassungswidrig ist. Dabei wird auch zu klären sein, ob es relevant ist und für die Verfassungsmäßigkeit spricht, dass der Steuerpflichtige die Verwirkung von Säumniszuschlägen durch rechtzeitige Zahlung vermeiden kann.
  • Zwar wird in der Rechtsprechung häufig ein sog. besonderes Aussetzungsinteresse verlangt, wenn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung geltend gemacht wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Haushalts kommt, wenn die Aussetzung der Vollziehung flächendeckend ausgesprochen wird. Im Streitfall ist aber ein etwaiges besonderes Aussetzungsinteresse jedenfalls zu bejahen. Zum einen sind die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Säumniszuschlags von hinreichendem Gewicht. Zum anderen hat das Finanzamt nicht dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung im Fall einer Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen berührt sein könnte.

Hinweise: Ein weiterer Senat des BFH hat ebenfalls Aussetzung der Vollziehung gewährt, ein anderer Senat hat aber jüngst die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die abschließende Entscheidung über eine mögliche Verfassungswidrigkeit obliegt dem BVerfG.

Bis dahin kann es ratsam sein, zumindest einen Abrechnungsbescheid zu beantragen, in dem die Säumniszuschläge ausgewiesen werden, und hiergegen Einspruch einzulegen. Auf diese Weise wird das Verfahren offengehalten, bis eines Tages das BVerfG über die mögliche Verfassungswidrigkeit entscheidet.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nur dann erforderlich, wenn Sie die Säumniszuschläge vorläufig nicht bezahlen wollen. In dieser Frage ist die Rechtsprechung des BFH uneinheitlich, so dass im Zweifel der Rechtsweg erneut beschritten werden muss, falls das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung ablehnt.

Quelle: BFH, Beschluss v. 11.11.2022 – VIII B 64/22; NWB

Ist die Höhe der Säumniszuschläge doch verfassungsgemäß?

Ein Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge, die 1 % pro Monat bzw. 12 % pro Jahr betragen. Damit widerspricht dieser BFH-Senat einem anderen BFH-Senat, der vor kurzem aufgrund ernstlicher Zweifel Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang gewährt hatte.

Hintergrund: Säumniszuschläge entstehen bei einer verspäteten Zahlung. Sie belaufen sich auf 1 % pro angefangenen Monat, d.h. auf 12 % pro Monat. Nach allgemeinem Verständnis dienen Säumniszuschläge sowohl als Druckmittel als auch als Gegenleistung für die verspätete Zahlung; sie enthalten also einen Zinsanteil. Weiterhin sollen sie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts bei der Verwaltung der fälligen Zahlung abdecken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im letzten Jahr die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Damit stellt sich die Frage, ob auch der in den Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil überhöht ist und zur Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge führt.

Sachverhalt: Der BFH musste über fünf ähnlich gelagerte Fälle entscheiden, in denen die Antragsteller Steuern in den Zeiträumen ab 2019 zu spät gezahlt hatten. Meist ging es um Lohn- und Umsatzsteuer, die einen Monat zu spät entrichtet wurde. In einem der Fälle ging es z.B. um 42 € Säumniszuschläge. Die Antragsteller beantragten daraufhin die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab:

  • Zwar ist der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach dem BVerfG für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig. Die Entscheidung des BVerfG lässt sich aber nicht auf Säumniszuschläge übertragen, weil Säumniszuschläge dadurch vermieden werden können, dass der Steuerpflichtige pünktlich zahlt.
  • Es steht auch nicht fest, wie hoch der Zinsanteil ist, der im Säumniszuschlag enthalten ist. Selbst wenn annehmen würde, dass der Zinsanteil die Hälfte ausmacht, also 0,5 % pro Monat, ist diese Höhe nicht unverhältnismäßig. Denn gerade bei der verspäteten Zahlung von Lohnsteuer ist zu berücksichtigen, dass die Lohnsteuer eine Steuer des Arbeitnehmers ist, die der Arbeitgeber treuhänderisch für den Arbeitnehmer abführen muss. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, die auf den Käufer abgewälzt wird.
  • Ferner ist zu berücksichtigen, dass es um Bagatellbeträge ging, z.B. um 42 €. Hier wäre eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel nur gerechtfertigt, wenn der Antragsteller ein besonderes Aussetzungsinteresse hätte, weil die Vollziehung z.B. erhebliche wirtschaftliche Folgen für ihn haben könnte. Bei Bagatellbeträgen kann aber eine derart schwerwiegende Belastung nicht angenommen werden.

Hinweise: Die Rechtsprechung des BFH zur möglichen Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen ist damit uneinheitlich. Bislang geht es allerdings nur um vorläufige Verfahren, so dass abgewartet werden muss, wie die Hauptsacheverfahren entschieden werden. Die abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit kann ohnehin nur das BVerfG treffen.

Wer sein Verfahren offenhalten möchte, sollte einen sog. Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge beantragen und gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen und ggf. anschließend auch Klage erheben. Die Säumniszuschläge müssen dann erst einmal gezahlt werden. Soll auch die Zahlung vorläufig vermieden werden, muss zusätzlich zum Einspruch bzw. zur Klage ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Quelle: BFH, Beschlüsse v. 28.10.2022 – VI B 15/22, VI B 27/22, VI B 31/22, VI B 35/22, VI B 38/22; NWB