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Bundesfinanzministerium: Billigkeitsmaßnahmen wegen gestiegener Energiekosten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist die Finanzämter an, bei Billigkeitsmaßnahmen wie Stundungen oder Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Hintergrund sind die gestiegenen Energiekosten infolge des Kriegs in der Ukraine.

Hintergrund: Das Verfahrensrecht sieht bei persönlicher Unbilligkeit, wie z.B. einer angespannten finanziellen Lage, verschiedene Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. eine Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub, d.h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, vor. Außerdem können Vorauszahlungen herabgesetzt werden, wenn die Einkünfte des laufenden Jahres niedriger sind als bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angenommen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Bei Anträgen auf Stundung, auf Vollstreckungsaufschub sowie bei Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen stellen, wenn die Anträge bis zum 31.3.2023 eingehen.
  • Außerdem soll über die Anträge zeitnah entschieden werden. Dabei ist auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2022 möglich.
  • Bei einer Stundung für die Dauer von bis zu drei Monaten kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige bislang seine Zahlungspflichten pünktlich erfüllt hat und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat.Hinweis: Stundungen und Vollstreckungsaufschübe, die in der Vergangenheit aufgrund der Corona-Krise in Anspruch genommen wurden, sind hierbei unschädlich.

Hinweis: Das BMF nimmt für sein aktuelles Schreiben den Krieg gegen die Ukraine und dessen wirtschaftliche Folgewirkungen zum Anlass für sein Schreiben. Es äußert sich zur Notwendigkeit der Sanktionen der EU und zur Völkerrechtswidrigkeit des russischen Überfalls. Diese Ausführungen sind für ein Schreiben des BMF ungewöhnlich und eigentlich auch überflüssig, weil es für Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht nicht auf die Völkerrechtswidrigkeit eines Kriegs oder die Notwendigkeit von Sanktionen ankommt. Irrelevant ist es nach dem Gesetz auch, ob die für eine Stundung oder für einen Vollstreckungsaufschub erforderliche Unbilligkeit durch den Krieg gegen die Ukraine oder durch die Sanktionen verursacht worden ist. Auf die gestiegenen Energiekosten geht das BMF nur in der Überschrift seines Schreibens ein, so dass es auch nicht darauf ankommen dürfte, dass die Energiekosten des Steuerpflichtigen tatsächlich gestiegen sind.

Im Grundsatz enthält das aktuelle BMF-Schreiben Selbstverständlichkeiten, weil es sich um gesetzliche Billigkeitsmaßnahmen bzw. Anpassungsmöglichkeiten (bei Vorauszahlungen) handelt. Positiv hervorzuheben ist lediglich die Aussage, dass an die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Das bedeutet, dass die Prüfung in der Praxis eher großzügig durchgeführt werden soll.

Quelle: BMF-Schreiben v. 5.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004 :001; NWB

Nachträgliche Anmeldung einer Steuerstraftat im Insolvenzverfahren

Das Finanzamt kann im Insolvenzverfahren des Steuerpflichtigen nachträglich, d.h. nach Anmeldung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle, anmelden, dass der Steuerforderung eine Steuerstraftat zugrunde liegt, die zum Ausschluss der Restschuldbefreiung führt.

Hintergrund: Macht das Finanzamt Steuerforderungen im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend, stellt es dies erforderlichenfalls durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.

Streitfall: Über das Vermögen des Klägers wurde im Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte eine Restschuldbefreiung. Das Finanzamt meldete Steuerforderungen der Jahre 2007 sowie 2009 bis 2011 zur Insolvenztabelle an. Die Steuerforderungen wurden im November 2015 zur Insolvenztabelle festgestellt. Im April 2016 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung der Jahre 2007 sowie 2009 bis 2011 rechtskräftig verurteilt. Das Finanzamt beantragte daraufhin die nachträgliche Ergänzung der Insolvenztabelle durch den Zusatz, dass es sich um Steuerforderungen aus einer Steuerstraftat handelt, die eine Restschuldbefreiung ausschließt. Gegen diese nachträgliche Ergänzung legte der Kläger Widerspruch ein, der in der Insolvenztabelle eingetragen wurde. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem es die Steuerforderungen als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Insolvenzforderungen feststellte. Diesen Bescheid focht der Kläger an. Das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2019 aufgehoben.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Im Insolvenzverfahren meldet das Finanzamt seine Steuerforderungen zur Tabelle an. Zur Anmeldung gehören auch Tatsachen, die eine Restschuldbefreiung ausschließen, z.B. eine Steuerstraftat, die den Steuerforderungen zugrunde liegt.
  • Sowohl die Steuerforderung als auch eine Ergänzung kann nachträglich erfolgen, d.h. nach Ablauf der Anmeldefrist. Dies umfasst auch die Ergänzung, dass der Steuerforderung eine Steuerstraftat zugrunde liegt.
  • Der Feststellungsbescheid war erforderlich, wie dies das Gesetz verlangt. Der Kläger hatte nämlich Widerspruch gegen die nachträgliche Ergänzung der zugrunde liegenden Steuerstraftat eingelegt. Durch den Feststellungsbescheid wurde dieser Widerspruch beseitigt und sichergestellt, dass die Steuerforderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Hinweise: Die Ergänzung, dass die Forderungen aus einer Steuerstraftat stammen, für die die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist, nennt man „Attribut“. Das Attribut ist wichtig, damit das Finanzamt nicht einen Teil seiner Steuerforderungen durch eine Restschuldbefreiung verliert. Der Steuerpflichtige kann sich gegen dieses Attribut durch einen Widerspruch wehren, den das Finanzamt aber durch einen Feststellungsbescheid beseitigen kann. Gegen diesen Bescheid sind dann der Einspruch und ggf. eine Klage statthaft.

Das Urteil ist nachteilig für Insolvenzschuldner, die Steuerstraftaten begangen haben und eine Restschuldbefreiung anstreben. Denn nach dem Urteil kann das Finanzamt das sog. Attribut auch noch nachträglich ergänzen lassen.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.6.2022 – VII R 23/21; NWB

Erweiterung einer Außenprüfung um ein weiteres Prüfungsjahr

Erweitert das Finanzamt den Zeitraum einer Außenprüfung auf das Vorjahr des bisherigen Prüfungszeitraums, führt dies für das Vorjahr zu einer Ablaufhemmung bei der Festsetzungsfrist, wenn die Prüfungsanordnung für das Vorjahr vor dem Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung bekannt gegeben wird und wenn der Prüfer mit der Prüfung für das Vorjahr vor dem Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung beginnt. Dabei muss seine Prüfungshandlung aber über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgehen.

Hintergrund: Grundsätzlich dauert die Festsetzungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird. Allerdings kommt es bei einer Außenprüfung zu einer die Festsetzungsfrist verlängernden Ablaufhemmung, wenn vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird: Die Festsetzungsfrist läuft dann nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH im Bereich der Bauleistungen. Sie gab ihre Umsatzsteuererklärung für 2015 im Jahr 2016 ab. Das Finanzamt führte für die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer erlangte dabei Anhaltspunkte für eine unrichtige Erfassung der Umsatzsteuer auch für 2015. Er erweiterte mit Prüfungsanordnung vom 15.12.2020 den Prüfungszeitraum auf das Jahr 2015; diese Prüfungsanordnung ging der Klägerin am 21.12.2020 per Post zu. Bereits am 18.12.2020 forderte der Prüfer die Klägerin per Fax zur Vorlage der Buchführungsunterlagen für 2015 sowie der Aufzeichnungen für teilfertige Arbeiten auf. Der Prüfer gelangte für 2015 zu einer Mehrsteuer, so dass das Finanzamt im Oktober 2021 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 erließ. Aus Sicht der Klägerin war bereits Verjährung eingetreten.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Zwar endete die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist für 2015 mit Ablauf des 31.12.2020, da die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2015 im Jahr 2016 abgegeben hatte. Aufgrund der Erweiterung des Prüfungszeitraums kam es jedoch zu einer Ablaufhemmung, so dass das Finanzamt noch im Jahr 2021 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 erlassen durfte.
  • Die Erweiterung der Außenprüfung auf das Jahr 2015 führte zu einer Ablaufhemmung, da das Finanzamt vor Eintritt der regulären vierjährigen Festsetzungsverjährung am 31.12.2020 die Prüfungsanordnung für 2015 bekannt gegeben hatte, nämlich am 21.12.2020, und da es mit der Prüfung für 2015 begonnen hatte.
  • Der Prüfungsbeginn für 2015 ist am 18.12.2020 erfolgt, als der Prüfer Unterlagen von der Klägerin angefordert hat. Ein Prüfungsbeginn, der zu einer Ablaufhemmung führt, setzt eine sog. qualifizierte Prüfungshandlung voraus, d.h. Ermittlungshandlungen, die für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlungen erkennbar sind, z.B. die Vorlage von Aufzeichnungen oder Büchern. Eine solche qualifizierte Prüfungshandlung ist in der Anforderung vom 18.12.2020 zu sehen.

Hinweise: Eine Ablaufhemmung tritt hingegen nicht ein, wenn der Prüfer lediglich eine Vorbereitungshandlung für die Prüfung vornimmt, z.B. vor Ort erscheint und die Prüfungsanordnung aushändigt.

Die Ablaufhemmung setzt nicht voraus, dass zuerst die Prüfungsanordnung für das Jahr 2015 bekannt gegeben wird und dann die Prüfungshandlung (vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist) vorgenommen wird. Eine Ablaufhemmung kann also – wie im Streitfall – auch dann eintreten, wenn der Prüfer schon vor Bekanntgabe der erweiternden Prüfungsanordnung mit der qualifizierten Prüfungsmaßnahme begonnen hat. Allerdings muss die Prüfungsanordnung für das weitere Prüfungsjahr dann entweder den Hinweis enthalten, dass mit der Prüfung für das weitere Prüfungsjahr schon begonnen worden ist, oder dem Steuerpflichtigen muss die Erweiterung des Prüfungszeitraums bekannt sein. Im Streitfall war der Klägerin der Beginn der Prüfung für 2015 aufgrund der Anforderung der Unterlagen durch das Schreiben vom 18.12.2020 bekannt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2022 – 1 K 472/22 U; NWB

Pflicht eines Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung im Finanzgerichtsverfahren

Ein Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 verpflichtet, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Übermittlung per Telefax genügt nicht. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für seine Ehefrau und in eigener Sache auftritt.

Hintergrund: Im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument in einer bestimmten Weise und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln.

Streitfall: Ein Ehepaar hatte gegen den Einkommensteuerbescheid geklagt; der Ehemann war Rechtsanwalt. Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Hiergegen hatten die Eheleute Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Ehemann hatte daraufhin im Februar 2022 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und als Bevollmächtigter für seine Ehefrau Anhörungsrüge beim BFH erhoben und diese per Telefax an den BFH übermittelt. Der BFH wies den Ehemann darauf hin, dass eine Übermittlung per Telefax nicht ausreiche, und bat um eine elektronische Übermittlung. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Entscheidung: Der BFH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig:

  • Nach der gesetzlichen Neuregelung sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Anhörungsrüge ist ein Antrag, so dass ein elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen.
  • Der Ehemann ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden, und zwar in eigener Sache sowie als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau.
  • Das übermittelte Telefax ist kein elektronisches Dokument, da es sich nicht um eine Datei handelt, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt wird, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und bereits in dieser Form maßgeblich ist.
  • Selbst wenn man das Telefax als elektronisches Dokument ansehen würde, wäre es nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form übermittelt worden. Hierzu hätte nämlich ein sog. sicherer Übermittlungsweg verwendet werden müssen, z.B. die Nutzung eines De-Mail-Kontos oder das besondere elektronische Anwaltspostfach; zudem hätte das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen.

Hinweise: Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, muss dies unverzüglich glaubhaft gemacht werden, so dass dann eine Übermittlung per Telefax zulässig ist. Der Ehemann hatte aber auf eine entsprechende Nachfrage nicht reagiert.

Der Verstoß gegen die elektronische Übermittlungsform führt dazu, dass die Anhörungsrüge unwirksam ist. Bei fristgebundenen Anträgen oder Klageschriften kann die elektronische Form nach Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden.

Die Formvorschrift gilt seit dem 1.1.2022 und bislang nur für Rechtsanwälte. Dabei setzt die Formvorschrift nicht voraus, dass der Anwalt als Bevollmächtigter für Mandanten auftritt; vielmehr gilt die Formvorschrift auch dann, wenn der Anwalt für seinen Ehegatten oder in eigener Sache, aber unter seinem Anwaltsbriefkopf, auftritt.

Quelle: BFH, Beschluss v. 23.8.2022 – VIII S 3/22; NWB

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch Prüfer der Steuerfahndung

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen sog. Flankenschutzprüfer, der zur Steuerfahndung gehört und das steuerlich geltend gemachte häusliche Arbeitszimmer prüfen will, ist unverhältnismäßig, wenn der Steuerpflichtige bei der Sachverhaltsaufklärung bislang mitgewirkt hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei der weiteren Aufklärung nicht mitwirken wird.

Hintergrund: Der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt wird grundsätzlich von Amts wegen ermittelt, wobei der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten hat. Bei der Sachverhaltsaufklärung darf der Finanzbeamte auch Grundstücke während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Jedoch dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Streitfall: Die Klägerin war Geschäftsführerin eines Restaurants und machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze ihrer Wohnung ein: Danach bestand die Wohnung lediglich aus zwei Zimmern, einem Wohnzimmer und einem Arbeitszimmer; ein Schlafzimmer war in der Skizze nicht verzeichnet. Das Finanzamt erteilte dem hausinternen „Flankenschutzprüfer“, der zur Steuerfahndung gehörte, einen Auftrag zur Besichtigung der Wohnung. Der Steuerfahnder erschien bei der Klägerin und bat um Zutritt, der ihm von der Klägerin gewährt wurde. Er stellte fest, dass die Wohnung entgegen der Skizze noch über zwei weitere Räume verfügte, darunter ein Schlafzimmer, und dass die eingereichte Skizze nicht stimmte. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Besichtigung rechtswidrig gewesen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und stellte fest, dass die unangekündigte Wohnungsbesichtigung rechtswidrig gewesen war:

  • Eine Sachverhaltsaufklärung muss verhältnismäßig sein. Die Maßnahme muss also zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sein, um den gewünschten Zweck zu erreichen. Außerdem muss ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein und darf nicht angewandt werden, wenn die sich aufgrund der Ermittlungsmaßnahme ergebenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen, d.h. als das Ermittlungsinteresse.
  • Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung war unverhältnismäßig. So war es nicht erforderlich, sogleich die Wohnung zu betreten, anstatt die Klägerin zunächst schriftlich um Auskunft zu bitten, wo sich ihr Schlafbereich befindet. Denn bislang hatte die Klägerin im Besteuerungsverfahren mitgewirkt. Es bestanden daher keine Zweifel an ihrer Auskunftsbereitschaft.
  • Das Finanzamt hätte auch beachten müssen, dass die Wohnung durch das Grundgesetz besonders geschützt ist und dass eine Wohnungsbesichtigung in die persönliche Lebenssphäre der Klägerin eingreift. Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung ist ohne konkreten Verdacht auf Steuerhinterziehung daher nicht gerechtfertigt.
  • Weiterhin hätte das Finanzamt vor der Besichtigung rechtliches Gehör gewähren müssen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der Benachrichtigung das häusliche Arbeitszimmer entsprechend „hergerichtet“ hätte.
  • Unverhältnismäßig war es auch, dass das Finanzamt einen Mitarbeiter der Steuerfahndung mit der Besichtigung beauftragt hat. Die Besichtigung durch einen Mitarbeiter der Steuerfahndung ist belastender als die Besichtigung durch einen Beamten des Innendienstes. So kann es z. B. sein, dass die Wohnungsbesichtigung durch den Steuerfahnder von Nachbarn oder Besuchern der Kläger bemerkt wird und so der Eindruck entsteht, dass gegen die Klägerin strafrechtlich ermittelt wird.

Hinweise: Die Feststellung des BFH hat insbesondere symbolischen Wert für die Klägerin, die nun die Bestätigung erhält, dass der Steuerfahnder nicht unangekündigt hätte erscheinen dürfen. Der praktische Nutzen dieser Feststellung kann sich aber durchaus in Folgejahren zeigen, falls das Finanzamt noch einmal die Wohnung oder – nach einem Umzug – die neue Wohnung besichtigen möchte.

Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Steuerpflichtige einen Amtshaftungsanspruch gegen das Finanzamt geltend machen will oder wenn er seine Rehabilitierung anstrebt, weil die Maßnahme des Finanzamts den unberechtigten Vorwurf der Steuerhinterziehung enthielt und dies auch gegenüber außenstehenden Dritten sichtbar wurde.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.7.2022 – VIII R 8/19; NWB