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Strafverteidigungskosten für das Kind sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Eltern können Strafverteidigungskosten für ihren Sohn nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Denn nach dem Gesetz sind Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch für Prozesskosten, die für einen Dritten, hier den Sohn, aufgewendet werden.

Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Streitfall: Die Kläger waren Eltern eines volljährigen Sohnes, der sich einem Strafverfahren verantworten musste. Die Kläger zahlten die Strafverteidigungskosten des Sohnes und machten diese Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung 2017 als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es ist bereits die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zweifelhaft. Denn zum einen dürfte die Übernahme der Strafverteidigerkosten nicht zur Unterhaltsverpflichtung von Eltern gehören. Zum anderen hatte der Sohn der Kläger mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, so dass die Kosten über den seitens der Staatskasse erstattungsfähigen Kosten lagen und damit insoweit nicht zwangsläufig gewesen sind.
  • Jedenfalls scheidet die Berücksichtigung der Strafverteidigungskosten deshalb aus, weil der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieses Abzugsverbot gilt auch für Strafverfahren, und es gilt nicht nur für einen Prozess der Kläger, sondern auch für den Prozess eines Dritten, nämlich des Sohns der Kläger.
  • Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung der Kläger oder ihres Sohns sind nicht erkennbar. Dabei kann offenbleiben, ob es auf eine Existenzgefährdung der Kläger oder auf eine Existenzgefährdung des Sohns ankommt.

Hinweise: Das Abzugsverbot gilt für alle Prozessarten, z.B. für Zivilgerichts-, Finanzgerichts- oder Verwaltungsgerichtsverfahren.

Typische Beispiele für abziehbare außergewöhnliche Belastungen sind Krankheitskosten, Wiederbeschaffungskosten für Hausrat, der durch einen Brand oder Hochwasser zerstört worden ist, oder Unterhaltskosten für unterhaltsberechtigte Angehörige.

Quelle: BFH, Beschluss v. 10.8.2022 – VI R 29/20; NWB

Einmalige Fristverlängerung bei der Grundsteuer

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 13.10.2022 in Abstimmung mit dem BMF auf eine einmalige Fristverlängerung bei der Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt. Statt am 31.10.2022 läuft die Frist nunmehr am 31.1.2023 ab.

Hierzu führt die Finanzbehörde Hamburg u.a. weiter aus:

  • Um Grundstückseigentümer in dieser krisenhaften Zeit nicht mit u.U. kostenpflichtigen Verfahren zu überziehen und die Finanzämter nicht mit einer Flut von individuellen Fristverlängerungsanträgen zu befassen, haben sich die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 in der Finanzministerkonferenz im Einvernehmen mit dem BMF auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis zum verständigt.
  • Das neue Fristende sei unbedingt einzuhalten, so der Tenor der Erörterungen in Berlin, hierfür gelten für das weitere Verfahren die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.
  • Die Länder appellieren gemeinsam an Grundstückseigentümer und Steuerberater, für einen kontinuierlichen Erklärungsrücklauf Sorge zu tragen und die hierfür bereit stehenden Informations- und Unterstützungsangebote zu nutzen.
  • Alle Beteiligten betonen, dass die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge eine zwingende Vorarbeit für die bundesdeutschen Gemeinden darstellt, damit diese ab dem Jahr 2025 weiterhin die unverzichtbare Grundsteuer erheben können. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen ab Januar 2025 nur noch die neuen Wertansätze zugrunde gelegt werden.
  • Für einen erfolgreichen Abschluss der Grundsteuerreform ist es daher unerlässlich, dass den Finanzämtern frühzeitig eine ausreichende Menge an Erklärungen vorliegt. Nur so kann die Neubewertung von insgesamt 38 Mio. wirtschaftlichen Einheiten zeitgerecht bewerkstelligt werden.
  • Damit ist sichergestellt, dass den Gemeinden die notwendige Zeit verbleibt, um die neuen Hebesätze im Rahmen der Haushaltsaufstellung festzulegen und die neuen Grundsteuerbescheide zu versenden.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung v. 13.10.2022; NWB

Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

Bei einer unangemessen langen Dauer eines Finanzgerichtsverfahrens kann der Kläger eine Entschädigung von 100 € pro Verzögerungsmonat geltend machen. Ist neben dem Klageverfahren auch ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig, kann die Bearbeitung des Prozesskostenhilfeverfahrens eine verfahrensfördernde Maßnahme im Klageverfahren darstellen, wenn die Bearbeitung des Prozesskostenhilfeverfahrens eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat, indem sich das Gericht zu den Erfolgsaussichten der Klage äußert.

Hintergrund: Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lange, steht dem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich eine Entschädigung von 100 € zu. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass der Kläger eine sog. Verzögerungsrüge erhebt.

Streitfall: Bei dem Kläger war eine Außenprüfung durchgeführt worden, die zu Mehrsteuern geführt hatte. Da der Kläger die entsprechenden Mehrsteuern, die sich aufgrund der Außenprüfung ergeben hatten, zu spät gezahlt hatte, waren Säumniszuschläge in Höhe von ca. 52.000 € entstanden. Der Kläger beantragte den Erlass der Säumniszuschläge und erhob im November 2016 Klage gegen den Ablehnungsbescheid. Außerdem beantragte er im Dezember 2016 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Parallel hierzu führte er noch ein weiteres Klageverfahren gegen die Änderungsbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen waren. Dieses Klageverfahren gegen die Änderungsbescheide wurde im November 2019 abgeschlossen. Im Klageverfahren, das auf Erlass der Säumniszuschläge gerichtet war, erhob der Kläger im Februar 2018 eine Verzögerungsrüge. Im März 2020 bewilligte das Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe. Im April 2020 wurde eine Mediation beim FG durchgeführt, die allerdings erfolglos blieb. Im Mai 2020 lud das FG zu einem Erörterungstermin im Juli 2020, der dann auch zu einer Hauptsacheerledigung führte, da das Finanzamt zusagte, über den Erlassantrag neu zu bescheiden. Der Kläger erhob nun Klage auf Entschädigung in Höhe von 1.800 € beim Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung: Der BFH sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 € zu und ging von einer 15-monatigen Verzögerung im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2020 aus:

  • Im Finanzgerichtsverfahren genügt es grundsätzlich, wenn ein Fall, der nicht überdurchschnittlich schwer ist und keine besondere Eilbedürftigkeit für den Kläger aufweist, nach zwei Jahren geladen wird. Das Verfahren des Klägers war durchschnittlich schwierig, zumal es Bezüge zum Parallelverfahren, in dem es um die Änderungsbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen waren, aufwies. Das Verfahren hatte auch keine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger, da er die Säumniszuschläge schon bezahlt hatte.
  • Da der Kläger die Klage im November 2016 eingereicht hatte, begann Anfang Dezember 2018 die Phase, in der auf eine Entscheidung hin hätte gearbeitet werden sollen. Dies ist nicht geschehen, sondern es ist bis Februar 2020 nichts geschehen, was auf eine Entscheidung gerichtet war.
  • Erst im März 2020 beschloss das FG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In diesem Beschluss hat sich das FG mit den Erfolgsaussichten der Klage beschäftigt, so dass in dem Beschluss eine Förderung des Klageverfahrens mit verfahrensbeendender Zielrichtung zu sehen ist. Auch anschließend bemühte sich das FG um eine Verfahrensbeendigung, indem es für das Verfahren eine Mediation versucht hat und im Mai zu einem Erörterungstermin geladen hat, der den Rechtsstreit erledigte.

Hinweise: Für die 15-monatige Verzögerung erhielt der Kläger insgesamt 1.500 €, nämlich 100 € für jeden Monat. Unbeachtlich war, dass er auch für Verzögerungen im Parallelverfahren, das sich gegen die Änderungsbescheide richtete, eine Entschädigung erhalten hatte; denn jedes Verfahren wird gesondert betrachtet.

In bestimmten Fällen kann statt einer Entschädigung auch lediglich die Feststellung ausgesprochen werden, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat, z.B. dann, wenn das Verfahren für den Kläger keine besondere Bedeutung hat oder er durch sein Verhalten auch erheblich zur Verzögerung beigetragen hat. Im Hinblick auf den Umfang des Erlassantrags, der auf einen Erlass von 50.000 € gerichtet war, lagen diese Voraussetzungen aber nicht vor, zumal der Kläger nicht zur Verzögerung beigetragen hatte.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2022 – X K 6/20; NWB

Bundesrat stimmt reduzierter Umsatzsteuer auf Gas sowie steuerfreier Inflationsausgleichsprämie zu

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro.

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ treten die folgenden Maßnahmen in Kraft:

  • Vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
  • Zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation werden bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft.

Quellen: BR-Drucks. 476/22 sowie BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt bis Ende 2023 abgesenkt

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Beschlossen wurde ebenfalls die befristete Beibehaltung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie bis Ende 2023.

Mit der Verabschiedung des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ treten u.a. folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
  • Darüber hinaus werden die ebenfalls nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.
  • Ferner wird mit dem Gesetz die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab dem 1.1.2023 von 9,5 auf 9 Prozent abgesenkt.
  • Zudem schafft das Gesetz die Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von sog. Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas. Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.

Hinweis: Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB