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Bundesrat verabschiedet Steuerentlastungen

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum – in Kraft treten:

  • Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
  • Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

BundesratKOMPAKT, Meldung v. 20.5.2022; NWB

Persönliche Steuerbefreiung bei der Grunderwerbsteuer aufgrund eines internationalen Immunitätsvertrags

Besteht aufgrund eines internationalen Vertrags ausnahmsweise eine persönliche Befreiung von der Grunderwerbsteuer, die nur für einen der beiden Vertragspartner gilt, kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegenüber dem anderen Vertragspartner festsetzen, für den die persönliche Befreiung nicht gilt.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück. Beide Vertragspartner sind Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2019 Grundstücke von einer internationalen Organisation, an der auch die Bundesrepublik Deutschland beteiligt war. Die internationale Organisation hatte die Grundstücke im Jahr 2015 erworben; dieser Erwerb war aufgrund eines sog. Immunitätsvertrags grunderwerbsteuerfrei gewesen. Im Kaufvertrag der Klägerin aus dem Jahr 2019 war geregelt, dass die Klägerin die Grunderwerbsteuer tragen sollte, falls Grunderwerbsteuer festgesetzt werden würde. Tatsächlich setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest. Nachdem das Finanzgericht die Klage der Klägerin abgewiesen hatte, erhob die Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil es keinen Revisionszulassungsgrund gab:

  • Die internationale Organisation war aufgrund des Immunitätsvertrags von der Grunderwerbsteuer befreit. Dabei handelte es sich um eine persönliche Befreiung, die außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt ist. Das Grunderwerbsteuerrecht kennt keine derartigen persönlichen Befreiungen, sondern knüpft bei seinen Steuerbefreiungsvorschriften lediglich an die persönlichen Verhältnisse an, z.B. an den Ehestatus oder an das Verwandtschaftsverhältnis.
  • Die persönliche Befreiung für die internationale Organisation führte dazu, dass nur die Klägerin als Steuerschuldnerin in Betracht kam und damit die Gesamtschuldnerschaft der beiden Vertragspartner gestört wurde. Die Klägerin hatte sich im Kaufvertrag zudem verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Hinweise: Die grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Revision hätte rechtfertigen können, fehlte deshalb, weil die internationale Organisation nicht regelmäßig am Grundstücksmarkt auftrat.

Im Kern ging es der Klägerin wohl um die Frage, ob ihre alleinige Steuerschuld zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben könnte. Bei einer Gesamtschuld, d.h. einer ebenfalls bestehenden Steuerschuld der internationalen Organisation, hätte die Klägerin nämlich die Hälfte der Grunderwerbsteuer von der Organisation fordern können. Allerdings hätte sie dann nicht im Kaufvertrag zusichern sollen, dass sie die Grunderwerbsteuer trägt.

BFH, Beschluss v. 23.2.2022 – II B 26/21; NWB

Kosten für ein Mausoleum als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer

Die Kosten für ein Mausoleum, das als Grabstätte für den Erblasser errichtet wird, können bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, soweit das Mausoleum aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Erblassers als angemessenes Grabdenkmal anzusehen ist. Es ist dann steuerlich unschädlich, wenn der Erblasser bis zur Fertigstellung des Mausoleums zunächst in einer vorübergehenden Grabstätte beerdigt wurde.

Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer mindert sich der Wert des Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören u.a. die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal.

Sachverhalt: Der Kläger war Erbe seines im Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der Muslim war. Der Bruder wurde zunächst in einer provisorischen Grabstätte beerdigt. Anschließend wurde er in einem Mausoleum bestattet, dessen Kosten 420.000 € betrugen. Der Kläger machte diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil es sich bei dem Mausoleum um die Zweitgrabstätte gehandelt hat.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Kosten für eine Zweitgrabstätte, wenn die erste Ruhestätte nur vorübergehend genutzt werden sollte. Zwar ist eine Beerdigung an sich mit der ersten Grabstätte abgeschlossen. Aus den äußeren Umständen oder aus dem Willen des Erblassers kann sich aber etwas anderes ergeben.
  • Voraussetzung für den Abzug der Kosten für die zweite Grabstätte ist aber, dass bereits bei Errichtung des ersten Grabdenkmals offensichtlich war, dass dieses nur eine provisorische Übergangsregelung sein sollte.
  • Auch das zweite Grabdenkmal muss angemessen sein. Hinsichtlich der Angemessenheit kommt es auf die Lebensstellung des Erblassers an und darauf, was nach den herrschenden Auffassungen und Gebräuchen in den Kreisen des Erblassers zu einer würdigen Bestattung gehört.

Hinweise: Der Erbe trägt die Feststellungslast hinsichtlich der Behauptung, dass die erste Grabstätte offensichtlich nur als provisorische Übergangslösung angelegt war.

Sind die Kosten für die Grabstätte unangemessen, kann nur der angemessene Teil abgesetzt werden. Die Angemessenheit kann aber nicht allein aus der Höhe des Nachlasses abgeleitet werden.

Statt der konkreten Kosten für die Bestattung, für das angemessene Grabdenkmal und für die übliche Grabpflege kann der Erbe auch einen Pauschbetrag von 10.300 € abziehen.

BFH, Urteil v. 1.9.2021 – II R 8/20; NWB

Keine Entschädigung wegen coronabedingter Verzögerung des Klageverfahrens

Hat sich ein Klageverfahren beim Finanzgericht infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 verzögert, kann der Kläger hierfür keine Entschädigung auf der Grundlage einer sog. Verzögerungsrüge verlangen. Denn eine coronabedingte Verzögerung ist nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich anzulasten.

Hintergrund: Im Fall einer unangemessen langen Verfahrensdauer eines Finanzgerichtsverfahrens kann der Kläger einen Entschädigungsanspruch von 100 € pro Verzögerungsmonat geltend machen. Hierfür muss er zunächst beim Finanzgericht (FG) eine sog. Verzögerungsrüge erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten kann er dann eine Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) erheben, der über die Entschädigung entscheidet.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und erbrachte gegenüber einer in der Schweiz ansässigen GmbH Beratungsleistungen, die er als nicht umsatzsteuerbar ansah. Das Finanzamt folgte dem nicht und erließ Umsatzsteuerbescheide, gegen die sich der Kläger wehrte und am 19.1.2018 Klage erhob. Am 15.1.2020 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge, weil aus seiner Sicht die Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Eine Woche später forderte der zuständige Richter die Steuerakten an, und am 8.7.2020 lud der Vorsitzende Richter zur mündlichen Verhandlung auf den 21.8.2020. Die Klage wurde abgewiesen. Am 20.10.2020 erhob der Kläger beim BFH Klage auf Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer und machte einen Schadensersatz für eine Verzögerung von sechs Monaten geltend, d.h. in Höhe von 600 € zuzüglich Zinsen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Entschädigung setzt eine unangemessen lange Verfahrensdauer voraus. Bei einem durchschnittlich schweren Verfahren ist es grundsätzlich geboten, dass das Gericht nach gut zwei Jahren mit der abschließenden Bearbeitung beginnt und insbesondere zum Termin zur mündlichen Verhandlung lädt.
  • Das Klageverfahren des Klägers war durchschnittlich schwer. Denn es musste der Sachverhalt aufgeklärt und geprüft werden, ob eine Zeugenvernehmung erforderlich ist. Auch der Schwerpunkt des Urteils liegt in der Sachverhaltsermittlung und nicht bei der rechtlichen Bewertung.
  • Da die Klage im Januar 2018 erhoben worden ist, hätte daher an sich mit Ablauf des Januars 2020 mit der abschließenden Bearbeitung begonnen werden müssen. Dies ist zunächst geschehen, da der zuständige Richter die Steuerakten angefordert hat.
  • In den anschließenden Monaten März 2020 bis einschließlich Juni 2020 ist es zwar zu einer Verzögerung gekommen; diese Verzögerung war aber coronabedingt und ist der Justiz nicht zuzurechnen. So wurde die Covid-19-Erkrankung am 11.3.2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt.
  • In der Justiz kam es – wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft – zu erheblichen Einschränkungen. So wurde etwa ein Notbetrieb eingeführt und der Sitzungsbetrieb vorübergehend eingestellt; erst im Juni 2020 waren Sitzungen wieder möglich, nachdem ein Hygienekonzept erstellt worden war. Es genügte daher, dass im Juli 2020 für den August 2020 geladen wurde, nachdem das FG zunächst die übrigen Sitzungen, die ab März 2020 ausgefallen waren, nachgeholt hatte.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die Einschränkungen aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht justizspezifisch waren. Nach dem Leitsatz des Urteils sind die Verzögerungen beim Sitzungsbetrieb allerdings „nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich“ zuzuordnen. Dies erscheint nicht ganz zutreffend, da die Einschränkungen im Justizbetrieb ausschließlich durch den Staat angeordnet worden sind. So haben etwa die Justizministerien in den Bundesländern in den Gerichten einen Notbetrieb und Abstandsregeln angeordnet, die sich in den Sitzungssälen angesichts des Öffentlichkeitsgrundsatzes, der einen Ausschluss der Öffentlichkeit verbietet, und aufgrund der Sitzmöglichkeiten für einen fünfköpfigen Senat zunächst nicht umsetzen ließen.

Ist das Klageverfahren für den Kläger besonders wichtig, kann er auf die Eilbedürftigkeit hinweisen und die Gründe hierfür anführen. Das Gericht ist dann gehalten, das Klageverfahren schon vor Ablauf von zwei Jahren abschließend zu bearbeiten.

BFH, Urteil v. 27.10.2021 – X K 5/20; NWB

Bundestag beschließt Steuerentlastungen

Der Bundestag hat am 12.5.2022 das sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Ausdehnung der bereits für die Jahre 2024 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.

Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf sind folgende Maßnahmen neu hinzugekommen:

  • Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
  • Erhöhung des Kindergeldes um einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 €. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.

Hinweis: Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates. Wesentliche Änderungen sind nicht zu erwarten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an dieser Stelle informieren.

Bundestag online, Meldung v. 12.5.2022; NWB