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Erbschaftsteuer: Nur ein Freibetrag bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften

Haben die Großeltern denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, erhält der Nacherbe nur einen Freibetrag, nicht aber zwei Freibeträge für die Nacherbschaft nach dem Großvater sowie für die Nacherbschaft nach der Großmutter.

Hintergrund: Mit einer Vorerb- und Nacherbschaft kann der Erblasser festlegen, dass zwei verschiedene Personen nacheinander von ihm erben. Vorerbe und Nacherbe erben also nicht gleichzeitig. Zivilrechtlich erben Vor- und Nacherbe vom ursprünglichen Erblasser, während steuerlich zunächst der Vorerbe erbt, ohne dass die Nacherbschaft nachlassmindernd berücksichtigt wird, und anschließend erbt der Nacherbe vom Vorerben. Allerdings kann der Nacherbe beantragen, dass für die Besteuerung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird.

Streitfall: Die Kläger waren Geschwister. Die Großeltern der Kläger hatten die Tante der Kläger als Vorerbin und die Kläger als Nacherben im Fall des Todes der Tante eingesetzt. 1966 starb der Großvater, 1992 starb die Großmutter, und 2015 starb die Tante, nachdem sie Vorerbin geworden war. Die Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt keine Eltern mehr. Sie waren auch Miterben des eigenen Nachlasses ihrer Tante. Nach dem Tod ihrer Tante gaben die Kläger eine Erbschaftsteuererklärung ab und beantragten, dass hinsichtlich des Nacherbes ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Großeltern zugrunde gelegt wird. Dabei wollte jeder von ihnen zwei Freibeträge à 400.000 € erhalten, weil sie von jeweils zwei Nacherbschaften für jeden der Kläger ausgingen. Das Finanzamt gewährte jedoch nur jeweils einen Freibetrag.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Steuerlich erbte zunächst die Tante der Klägerin als Vorerbin, und nach ihrem Tod erbten die Kläger als Nacherben von ihrer Tante. Da die Kläger zudem auch Erben ihrer Tante waren, erbten sie auch eigenes Vermögen der Tante. Steuerlich wird alles als ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben behandelt.
  • Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine oder mehrere Nacherbschaften handelte, solange die Nacherbschaften von demselben Vorerben stammen. Unbeachtlich für den steuerlichen Übergang des Nacherbes von der Tante auf die Kläger ist auch, ob die Kläger den Antrag gestellt haben, dass insoweit das Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Großeltern zugrunde gelegt wird.
  • Zwar erhält der Nacherbe grundsätzlich zwei Freibeträge, nämlich einen Freibetrag für das Vermögen im Rahmen der Nacherbfolge sowie einen Freibetrag für das eigene Vermögen des Vorerben (Tante). Jedoch wird der Freibetrag für das eigene Vermögen des Vorerben nur gewährt, soweit der Freibetrag für das Nacherbe nicht verbraucht ist.
  • Im Ergebnis erhält also jeder Kläger nur einen Freibetrag von 400.000 €, da dies der Freibetrag für Enkel ist, wenn ihre Eltern nicht mehr leben. Den erforderlichen Antrag, dass ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern zugrunde gelegt wird, haben die Kläger gestellt.

Hinweise: Für den BFH ist ausschlaggebend, dass der Nacherbe nur vom Vorerben erbt. Deshalb steht ihm im Ergebnis auch nur ein Freibetrag zu, der höher ausfallen kann, wenn der Antrag gestellt wird, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird, und der Erblasser in einem näheren Verwandtschaftsverhältnis zum Nacherben steht als der Vorerbe zum Nacherben; trotz des Antrags bleibt es aber bei einem einzigen Freibetrag. Dieser Freibetrag – im Streitfall waren dies 400.000 € pro Kläger – wird zunächst auf das Vermögen im Rahmen der Nacherbschaft angewendet; soweit danach noch ein Freibetrag verbleibt, wird er auf das eigene Vermögen des Vorerben angewendet.

Den Antrag, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird, kann jeder Nacherbe individuell stellen. Der Antrag ist spätestens bis zur Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheids beim Finanzamt zu stellen.

Quelle: BFH, Urteil vom 1.12.2021 – II R 1/20; NWB

Bundesrat stimmt neuem Zinssatz für Steuernachzahlungen zu

Der Bundesrat hat am 8.7.2022 dem „Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ (sog. Zinsanpassungsgesetz) zugestimmt, das der Bundestag am 23.6.2022 verabschiedet hatte.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 den gesetzlichen Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen in Höhe von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 als verfassungswidrig beurteilt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 31.7.2022 aufgefordert. Das Gesetz wurde nun final verabschiedet.

1,8 statt 6 Prozent

Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 gilt damit ein Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat (also 1,8 Prozent pro Jahr). Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 1.1.2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.

Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Hinweis: Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundesspräsidenten verkündet werden – es soll noch im Juli in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.7.2022; NWB

Kein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtlichen Antrag mit Streitwert von weniger als 5 €

Für einen gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es um einen Bagatellbetrag von weniger als 5 € geht, der Anwaltskosten von mehr als 100 € auslösen würde.

Hintergrund: Klagen und bei Gericht gestellte Anträge sind nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Streitfall: Der Antragsteller musste 4,50 € Säumniszuschläge wegen einer verspäteten Steuerzahlung an das Finanzamt entrichten. Nachdem er die Säumniszuschläge gezahlt hatte, machte er geltend, dass die Säumniszuschläge verfassungswidrig seien, weil der in den Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil unverhältnismäßig hoch sei, und er beantragte beim Finanzgericht die Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids, in dem die Säumniszuschläge festgestellt worden waren.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) lehnte den Antrag wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab:

  • Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil es dem Antragsteller nur um einen sehr geringfügigen Betrag geht, nämlich um die Höhe des Zinsanteils, der in dem Säumniszuschlag von 4,50 € enthalten ist.
  • Zwar gibt es im Verfahrensrecht keine allgemeine Bagatellgrenze. Jedoch bestehen bei der Festsetzung von Steuern je nach Steuerart bestimmte Bagatellgrenzen, die bei ca. 8 € beginnen. Das Unterschreiten dieser Bagatellgrenzen wie im Streitfall ist ein Indiz für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis.
  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei einer gerichtlichen Entscheidung zu erstattungsfähigen Kosten des Beraters in Höhe von ca. 111 € käme. Die Gebühren für den Berater wären also um ein Vielfaches höher als der eigentliche Streitbetrag.

Hinweise: Im Streitfall kam noch ein weiterer Grund für die Abweisung des Antrags hinzu: Der Berater des Antragstellers hatte in einer Vielzahl von Verfahren gerichtliche Anträge auf Aufhebung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge gestellt. Das Gericht schloss hieraus, dass es dem Berater weniger um die Aufhebung der Vollziehung eines Zinsanteils von ca. 2 € gegangen war als um die Erstattung seiner Gebühren.

Die Abweisung einer Klage oder eines gerichtlichen Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses kommt in der Praxis dann vor, wenn das Finanzamt dem Begehren des Steuerpflichtigen bereits abgeholfen hat, der Steuerpflichtige aber seine Klage bzw. seinen Antrag weiter aufrechterhält.

FG Münster, Beschluss vom 30.5.2022 – 15 V 408/22; NWB

Neuregelungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Bundestag und Bundesrat haben das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen. Das Gesetz ist inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Hintergrund: Um die Folgen der Corona-Krise für die Wirtschaft und die Allgemeinheit abzufedern, wurden in der Vergangenheit u.a. mit den Corona-Steuerhilfegesetzen diverse steuerliche Erleichterungen umgesetzt. Weitere Maßnahmen folgen nun mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.

Die wesentlichen Regelungen:

1. Erleichterungen für Arbeitnehmer

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden nunmehr bis zum 30.6.2022 steuerfrei gestellt; bislang wurde die Steuerfreiheit bis zum 31.12.2021 gewährt.

Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 können Arbeitnehmer die sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause im Homeoffice tätig sind. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € für jeden vollen Tag, maximal 600 € jährlich.

Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn der beruflich genutzte Raum bzw. Raumteil nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt. Der Arbeitnehmer kann also die Pauschale beantragen, wenn er z.B. nur eine Schreibecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt. Allerdings wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice- Pauschale nicht abgegolten.

Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen an Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen werden bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei gestellt. Begünstigt sind nicht nur vom Staat finanzierte Corona-Sonderzahlungen, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer in einer der im Gesetz aufgeführten Einrichtungen beschäftigt sind. Dies sind insbesondere Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen erbringen, sowie Rettungsdienste. Die Regelung betrifft Zahlungen, die in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden bzw. noch geleistet werden.

Hinweise: Bislang gab es eine Steuerfreiheit für Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 €. Diese Steuerfreiheit stand jedem Arbeitnehmer zu, selbst wenn er eine reine Bürotätigkeit ausübte.

2. Erleichterungen für Unternehmer

Die degressive Abschreibung in Höhe der zweieinhalbfachen linearen Abschreibung, maximal 25 %, auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird bis zum 31.12.2022 verlängert und kann daher auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag wird um ein weiteres Jahr verlängert. Dies betrifft Investitionsabzugsbeträge, die ohne Durchführung der Investition zum 31.12.2022 rückgängig gemacht werden müssten.

Auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie z.B. Grundstücke oder Gebäude wird um ein Jahr verlängert.

Hinweis: Dies betrifft Rücklagen, die an sich am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres – im Regelfall also am 31.12.2022 – aufzulösen wären.

Abzinsung von Verbindlichkeiten, Aufhebung des Abzinsungsgebots: Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. U.a. vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wurde diese Regelung für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre aufgehoben.

Hinweis: Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen.

3. Für alle Steuerpflichtigen

Der Verlustrücktrag wird verbessert, d.h. die Möglichkeit, Verluste eines Jahres in ein Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen zu verrechnen. Zum einen wird der Höchstbetrag, der in ein Vorjahr zurückgetragen werden kann, von 1 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 2 Mio. € auf 20 Mio. € erhöht. Außerdem kann ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auch ein Verlustrücktrag zwei Veranlagungszeiträume zurück erfolgen, falls der Verlust im Vorjahr nicht ausgeschöpft werden kann.

Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung: Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen der Jahre 2021 bis 2024 werden verlängert.

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gelten nun die folgenden Abgabefristen (VZ = Veranlagungszeitraum):

  • VZ 2020: 31.8.2022,
  • VZ 2021: 31.8.2023,
  • VZ 2022: 31.7.2024,
  • VZ 2023: 31.5.2025,
  • VZ 2024: 30.4.2026.

Für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige gelten die folgenden Abgabefristen:

  • VZ 2021: 31.10.2022,
  • VZ 2022: 30.9.2023,
  • VZ 2023: 31.8.2024.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl 2022 I S. 911; NWB

Keine Beschwer bei einem sog. Nullbescheid

Aus einer Nullfestsetzung ergibt sich für den Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Beschwer. Dies gilt auch für eine Nullfestsetzung, die sich gegen einen gemeinnützigen Verein richtet, wenn der Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält und nur bei einem der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe streitig ist, ob er ein sog. Zweckbetrieb ist. Der Nullbescheid stellt dann nicht die Steuerpflicht fest, da wegen der anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ohnehin ein Steuerbescheid ergehen würde.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, so dass ihnen gegenüber keine Steuerfestsetzung ergeht. Anders ist dies aber, wenn ein gemeinnütziger Verein einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Der Gewinn aus diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss besteuert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber als Zweckbetrieb und sind dann steuerlich unschädlich.

Streitfall: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein im Bereich der Wohlfahrtspflege, der neben seinem gemeinnützigen Bereich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie Zweckbetriebe unterhielt. Im Streitjahr 2012 richtete der Kläger zudem eine Abrechnungsstelle für die Abrechnung von Krankentransporten ein, die einen Gewinn von 0 € erwirtschaftete; nach Auffassung des Klägers handelte es sich bei der Abrechnungsstelle um einen Zweckbetrieb. Das Finanzamt sah nach einer Außenprüfung in der Abrechnungsstelle hingegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Es änderte daraufhin die Körperschaft- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung, wobei die Körperschaftsteuer wie auch der Gewerbesteuermessbetrag jedoch weiterhin 0 € betrugen. Hiergegen klagte der Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Klage für unzulässig und wies sie ab:

  • Der Kläger ist durch die Festsetzung einer Körperschaftsteuer und eines Gewerbesteuermessbetrags von jeweils 0 € nicht beschwert. Eine Steuer bzw. ein Messbetrag von 0 € beschwert den Steuerpflichtigen nicht, da er keine Steuer entrichten muss. Ohne Beschwer ist die Klage unzulässig.
  • Zwar kann bei gemeinnützigen Vereinen eine Steuer- bzw. Messbetragsfestsetzung von 0 € eine Beschwer begründen, weil mit der Festsetzung von 0 € die Steuerpflicht dem Grunde nach festgestellt und damit die Steuerfreiheit verneint wird. Im Streitfall ergibt sich aus der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung aber keine derartige Bedeutung.
  • Streitig ist nur der sachliche Umfang der Steuerbefreiung, da der Kläger mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhielt. Wegen der anderen Geschäftsbetriebe wäre ohnehin eine Steuerfestsetzung ergangen. Der Streit, ob die Abrechnungsstelle als Zweckbetrieb oder aber als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist, wirkt sich im Streitjahr nicht aus, da der Gewinn aus der Abrechnungsstelle 0 € betrug.

Hinweise: Hätte der Kläger keinen weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, hätte sich aus der Nullfestsetzung ergeben, dass das Finanzamt den Kläger nicht für vollständig steuerbefreit hält. Die Klage wäre dann wohl zulässig gewesen.

Der Grundsatz, dass sich aus einer Nullfestsetzung keine Beschwer ergibt, gilt nicht bei der Umsatzsteuer, da hier auch eine negative Steuerfestsetzung möglich ist, wenn die Vorsteuer höher ist als die Umsatzsteuer.

BFH, Urteil vom 16.12.2021 – V R 19/21; NWB