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Übertragung des Kinderfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Leben Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen und haben sie gemeinsame minderjährige Kinder, kann der Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn jener Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Es genügt aber nicht, dass er weniger verdient und deshalb weniger Barunterhalt leistet, solange er seinen Betreuungsunterhalt erfüllt.

Hintergrund: Für Kinder wird jedem Elternteil nach aktueller Rechtslage ein Kinderfreibetrag von 2.730 € sowie ein Freibetrag von 1.464 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes gewährt. Auf Antrag eines Elternteils wird der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag auf ihn übertragen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen und der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war Mutter des im März 1998 geborenen Sohns M und der im April 2001 geborenen Tochter L. Mit dem Vater der beiden Kinder lebte sie in den Streitjahren 2015 bis 2017 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Einkommen des Vaters fiel in den Streitjahren niedrig aus. Die Klägerin beantragte die Übertragung des auf den Vater entfallenden Kinder- und Betreuungsfreibetrags. Das Finanzamt übertrug aber lediglich den sich für M ab März 2016, dem Monat der Volljährigkeit, ergebenden Kinder- und Betreuungsfreibetrag auf die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Das Finanzamt hat zu Recht eine Übertragung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags, der dem Vater für die Tochter L in den Streitjahren 2015 bis 2017 und für M noch bis Februar 2016 zustand, abgelehnt. Zwar waren beide Kinder in den genannten Zeiträumen minderjährig und galten damit als Kinder im steuerlichen Sinne. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, da die Klägerin und der Vater der Kinder nicht miteinander verheiratet waren.
  • Jedoch ist der Vater seiner Unterhaltspflicht nachgekommen. Die Unterhaltspflicht umfasste zum einen den Bar- oder Naturalunterhalt und zum anderen den Betreuungsunterhalt.
    • Der Bar- oder Naturalunterhalt richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Zwar verdiente der Vater der Kinder in den Streitjahren wenig, jedoch er war gleichwohl auch aus seinem niedrigen Einkommen zum Barunterhalt verpflichtet.
    • Auch den Betreuungsunterhalt hat der Vater der Kinder erfüllt, da er seiner Pflicht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder in vollem Umfang nachgekommen ist.
    • Selbst wenn der Vater seinen Barunterhalt nicht geleistet haben sollte, weil er ein zu niedriges Einkommen gehabt haben sollte, hätte der Vater gleichwohl seinen Betreuungsunterhalt erfüllt. Dies genügt für die Erfüllung der Unterhaltspflicht.

Hinweise: Dem BFH zufolge ist bei einer funktionsfähigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft davon auszugehen, dass die Verteilung der Unterhaltsaufgaben dem gemeinsamen Willen der Elternteile und der Bestimmung der beiden Sorgeberechtigten bzw. des alleinigen Sorgeberechtigten entspricht. Eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ist daher erst dann anzunehmen, wenn z.B. eine Unterhaltsvereinbarung nicht eingehalten wird. Solange aber der andere Elternteil seinen Betreuungsunterhalt erfüllt, ist bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einer Erfüllung der Unterhaltspflicht auszugehen.

Offengelassen hat der BFH die Frage, ob das Finanzamt zu Recht den Kinder- und Betreuungsfreibetrag für M ab März 2016 auf die Klägerin übertragen hat. An dem aktuellen Verfahren war der Vater des Kindes prozessual nicht als Beigeladener beteiligt; der BFH hat die Frage einer Beiladung nicht erörtert, obwohl sich ein Klageerfolg auf den Kindesvater nachteilig ausgewirkt hätte.

BFH, Urteil v. 15.12.2021 – III R 24/20; NWB

Keine Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen satzungsmäßige Vermögensbindung

Die Gemeinnützigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn die Satzung keine Regelung für den Fall enthält, dass der bisherige Zweck wegfällt. Die Satzung genügt dann nicht dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung.

Hintergrund: Gemeinnützige Vereine und gemeinnützige GmbH genießen steuerliche Vorteile wie z.B. eine Steuerfreiheit oder die Berechtigung, Spenden entgegenzunehmen, die die Spender steuerlich absetzen können. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird vom Finanzamt durch einen Bescheid gesondert festgestellt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Gegenstand die psychiatrische Versorgung eines Landkreises war. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde im Jahr 2012 geschlossen. Im Jahr 2014 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass der Gesellschaftsvertrag den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nicht entspreche, weil die gemeinnützigen Zwecke nicht wörtlich benannt waren. Im Jahr 2015 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin eine neue Satzung, die aber keine Regelung enthielt, was mit dem Vermögen der GmbH geschehen soll, falls der gemeinnützige Zweck der GmbH wegfällt. Nachdem die GmbH auf eine entsprechende Beanstandung des Finanzamts nicht reagiert hatte, stellte das Finanzamt mit Bescheid aus dem Dezember 2016 fest, dass die Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht einhält. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Satzung der Klägerin erfüllte nicht die Anforderungen an die sog. Vermögensbindung. Danach muss der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der GmbH bzw. des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
  • In der Satzung der Klägerin fehlte jegliche Angabe zu einer Verwendung des Vermögens im Fall eines Wegfalls des bisherigen Zwecks. Daher konnte die Satzung nicht ausgelegt werden, dass für den Wegfall des bisherigen Zwecks das Gleiche gelten soll wie bei einer Auflösung der GmbH. Es konnte auch nicht auf die frühere Satzung aus dem Jahr 2012 zurückgegriffen werden, weil sich aus der aktuellen Satzung die Verwendung des Vermögens im Fall des Wegfalls des bisherigen Zwecks ergeben muss.

Hinweise: Einen Vertrauensschutz lehnte der BFH ab, weil der streitige Bescheid der erste Bescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen war und es keinen vorherigen Bescheid gegeben hatte, in dem die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bejaht worden wäre.

Der Gesetzgeber hat eine Mustersatzung veröffentlicht, deren Inhalt in der Satzung eines gemeinnützigen Vereins bzw. einer gemeinnützigen GmbH übernommen werden muss. In der Praxis sollte diese Mustersatzung unbedingt beachtet werden. Der Verein bzw. die GmbH kann nach dem Beschluss über die Satzung beim Finanzamt den Antrag stellen, dass das Finanzamt feststellt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist dann z.B. für den steuerlichen Spendenabzug der Spender bindend.

BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 11/20; NWB

Änderung eines Steuerbescheids bei fehlerhafter Auswertung einer Datenübermittlung der Krankenversicherung

Wertet das Finanzamt eine Mitteilung der Krankenversicherung über die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge falsch aus, indem es die Krankenversicherungsbeiträge beim falschen Steuerpflichtigen abzieht, kann es diesen fehlerhaften Bescheid ändern und den Sonderausgabenabzug rückgängig machen. Das Gesetz lässt eine solche Änderung nach fehlerhafter Berücksichtigung übermittelter Krankenversicherungsdaten zu.

Hintergrund: Das Finanzamt erhält von Dritten wie z.B. Krankenversicherungen oder Rententrägern jährliche Mitteilungen über steuerlich relevante Daten, z.B. Versicherungsbeiträge. Bei der Übermittlung oder Auswertung kann es zu Fehlern kommen. Nach dem Gesetz ist ein Steuerbescheid zu ändern oder aufzuheben, soweit die von dem Dritten an das Finanzamt übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Sachverhalt: Die Klägerin war die Mutter eines minderjährigen Sohns S. Der Vater ihres Sohns war V, mit dem sie nicht verheiratet war. Beide wurden beim selben Veranlagungsplatz im Finanzamt geführt. V zahlte die Krankenversicherungsbeiträge für S. Die Krankenversicherung übermittelte Anfang 2018 dem Finanzamt die Daten zu den von V für S gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen für 2017. Neben den Angaben zu S und den Beiträgen enthielt die Mitteilung auch die Angaben zu V, der die Beiträge gezahlt hatte. Diese Mitteilung gelangte zu den Steuerakten der Klägerin. Im Rahmen einer anderweitig erforderlichen Änderung berücksichtigte das Finanzamt die von V gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zu Unrecht als Sonderausgaben der Klägerin. Das Finanzamt bemerkte seinen Fehler und änderte am 3.6.2019 den Bescheid der Klägerin, indem es die Krankenversicherungsbeiträge bei ihr nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigte. Gegen diesen Änderungsbescheid wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Materiell-rechtlich durften die Krankenversicherungsbeiträge nur bei V als Sonderausgaben abgezogen werden, da nur V die Beiträge gezahlt hat und nicht die Klägerin.
  • Der Bescheid der Klägerin durfte durch den Bescheid vom 3.6.2019 geändert werden. Denn das Finanzamt hat die von der Krankenversicherung übermittelten Beitragsdaten nicht zutreffend ausgewertet. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Gesetzes nur auf die unzutreffende Auswertung bestimmter Daten, nicht aber z.B. auf die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers oder auf die Höhe der geleisteten Beiträge; richtigerweise bezieht sich die Änderungsnorm aber auf alle steuerlichen Daten, die von einem Dritten an das Finanzamt zu übermitteln sind.

Hinweise: Es blieb unklar, weshalb der von der Krankenversicherung übermittelte Datensatz in die Steuerakten der Klägerin gelangt ist. Möglicherweise war für den Fehler mitursächlich, dass sowohl die Klägerin als auch der V im selben Veranlagungsplatz geführt wurden. Allerdings sollen bei einer elektronischen Übermittlung gerade solche Fehler vermieden werden; deshalb ist in den zu übermittelnden Datensätzen z.B. auch die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen anzugeben, um eine Verwechselung oder fehlerhafte Zuordnung auszuschließen.

Im Streitfall erfolgte die Änderung des Steuerbescheids zuungunsten der Klägerin. Die hier streitige Korrekturvorschrift ermöglicht aber auch eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen, falls sich die unzutreffende Berücksichtigung der Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat.

BFH, Urteil v. 8.9.2021 – X R 5/21; NWB

Abzug der Beiträge für die Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft

Füllt der Steuerpflichtige nach seiner Scheidung und dem zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleich seine Rentenanwartschaft auf, ist die Zahlung als Sonderausgabe beschränkt abziehbar. Ein unbeschränkter Abzug als vorweggenommene Werbungskosten scheidet wegen des Vorrangs des Sonderausgabenabzugs aus.

Hintergrund: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind nach dem Gesetz als Sonderausgaben absetzbar; die Höhe ist aber auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung begrenzt. Die spätere Rente führt zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften, die teilweise steuerfrei sind.

Sachverhalt: Der Kläger wurde 2014 von seiner Ehefrau geschieden. Der aufgrund der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich führte zu einer Minderung seiner Rentenanwartschaft. Er zahlte daraufhin im Jahr 2014 ca. 75.000 € an das Versorgungswerk für Rechtsanwälte, um seine Rentenanwartschaft wieder aufzufüllen. Das Finanzamt berücksichtigte hiervon aber nur ca. 5.000 € als Sonderausgaben, da der Kläger den Höchstbetrag bereits durch seine laufenden Rentenbeiträge aufgebraucht hatte. Der Kläger machte hingegen 88 % seiner Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten geltend, da die künftige Rente zu 88 % steuerpflichtig sein wird.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Zwar handelt es sich bei der vom Kläger geleisteten Zahlung dem Grunde nach um vorweggenommene Werbungskosten. Denn der Kläger erhält nach Renteneintritt eine entsprechend höhere Rente, die im Umfang von 88 % zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften führen wird.
  • Der Werbungskostenabzug wird aber durch die speziellere Regelung zu den Sonderausgaben verdrängt. Der Wiederauffüllungsbetrag ist als Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung den Sonderausgaben zuzurechnen.
  • Zu den Beiträgen zur Rentenversicherung bzw. zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerlich nicht nur der laufende Beitrag, der monatlich gezahlt wird, zu zählen, sondern auch die Wiederauffüllungszahlung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Ob die Wiederauffüllungszahlung auch rentenrechtlich als Beitrag angesehen wird, ist unerheblich, da es auf die steuerliche Einstufung als Beitrag ankommt.

Hinweise: Die Zuordnung zu den Sonderausgaben war für den Kläger nachteilig, weil Sonderausgaben im Bereich der Rentenversicherung nur beschränkt abziehbar sind. Daher konnte der Kläger nur ca. 5.000 € abziehen. Der vom BFH bejahte Vorrang des Sonderausgabenabzugs lässt sich mit dem Gesetz nicht ohne Weiteres vereinbaren, da der Sonderausgabenabzug nach dem Gesetzeswortlaut erst dann möglich ist, wenn ein Werbungskostenabzug ausscheidet.

Der BFH verneinte im Streitfall eine Doppelbesteuerung von Rentenbeiträgen und Rentenbezügen. Denn wenn es eine solche Doppelbesteuerung geben sollte, könnte sie jedenfalls nicht in der Beitragsphase, d.h. während der aktiven beruflichen Tätigkeit, sondern erst ab Bezug der Rentenbezüge gerügt werden. Der BFH hat im Jahr 2021 zwar die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung derzeit noch bejaht, aber angedeutet, dass sich dies ab 2025 ändern könnte, weil dann der steuerfreie Teil der Rentenbezüge sinkt. Die Bundesregierung hat angekündigt, eine Reform der Rentenbesteuerung anzustoßen.

BFH, Urteil v. 19.8.2021 – X R 4/19; NWB

Beteiligung eines minderjährigen Kindes an der Praxis des Vaters

Eine als „stille Beteiligung“ bezeichnete Beteiligung eines minderjährigen Kindes an der Zahnarztpraxis, die dem Kind im Wege der Schenkung eingeräumt worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Innengesellschaft steuerlich anerkannt werden. Die steuerliche Anerkennung hat zur Folge, dass die an das Kind gezahlten Gewinnanteile Betriebsausgaben des Vaters sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Vereinbarungen zwischen dem Kind und seinem Vater zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sind sowie tatsächlich vollzogen werden.

Hintergrund: An einem Handelsgewerbe kann man sich als stiller Gesellschafter mit einer Einlage beteiligen und ist dann in dem vereinbarten Umfang am Gewinn und Verlust beteiligt. Der an den stillen Gesellschafter gezahlte Gewinnanteil mindert den Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts und muss im Gegenzug vom stillen Gesellschafter versteuert werden.

Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Zahnarzt. Er räumte seinen drei minderjährigen Kindern im Jahr 2007 jeweils eine „stille Beteiligung“ in Höhe von 50.000 € im Wege der Schenkung ein; dabei wurden seine Kinder durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Jedes seiner Kinder sollte mit 10 % am Gewinn oder Verlust beteiligt sein, maximal aber mit 15 % der Einlage, d.h. 7.500 €. Der Kläger konnte die schenkweise Einräumung der stillen Beteiligung widerrufen, falls ein Kind ohne Zustimmung des Klägers die stille Beteiligung übertragen würde. Die stillen Gesellschaften sollten mindestens bis zum 31.12.2017 laufen. Der Kläger zahlte seinen Kindern ab 2008 die Gewinnanteile für das jeweils vorherige Jahr aus und behandelte diese Auszahlungen in den Streitjahren 2008 bis 2015 als Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Betriebsausgabenabzug für möglich, verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zwar handelte es sich bei den Beteiligungen nicht um stille Gesellschaften, da der Kläger als Zahnarzt kein Handelsgewerbe betrieb. Es waren aber Innengesellschaften bürgerlichen Rechts, für die die gleichen Grundsätze wie für eine stille Beteiligung gelten.
  • Der Betriebsausgabenabzug ist möglich, wenn die Begründung der Innengesellschaft betrieblich veranlasst war. Bei der Beteiligung naher Angehöriger kann eine betriebliche Veranlassung nur dann angenommen werden, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, fremdüblich ist und wie unter Dritten tatsächlich vollzogen wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich nicht um verdeckte Unterhaltszahlungen handelt.
  • Nicht jede geringfügige Abweichung vom Fremdüblichen führt zur steuerlichen Nichtanerkennung. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten an.
  • Steuerlich unschädlich ist es, wenn die Beteiligung oder die Mittel für die Einlage dem nahen Angehörigen geschenkt werden. Auch ist es nicht zwingend schädlich, dass der Kläger keine zusätzlichen Mittel erhalten hat; denn es genügt, wenn die Gewinnanteile zur Erfüllung der Einlageverpflichtung umgebucht werden und zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen.
  • Im Streitfall waren die Schenkungs- und die Beteiligungsverträge zivilrechtlich wirksam. Die fehlerhafte Bezeichnung als „stille Gesellschaft“ war ohne Bedeutung. Allerdings muss das Finanzgericht (FG) noch prüfen, ob die Kinder diejenigen Kontrollrechte hatten, die üblicherweise einem stillen Gesellschafter zustehen, und ob die vereinbarte Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeit fremdüblich waren. Ferner muss das FG ermitteln, ob die Widerrufsmöglichkeit des Klägers für den Fall der Weiterveräußerung der Beteiligung durch ein Kind einem Fremdvergleich standhält.

Hinweise: Das FG muss auch noch die tatsächliche Ausführung der Verträge prüfen, z.B. die Pünktlichkeit der Zahlungen der Gewinnanteile oder die tatsächliche Ausübung der vertraglich vereinbarten Kontroll- und Informationsrechte sowie die tatsächliche Verwaltung der Konten der Kinder.

Es lässt sich noch nicht sagen, ob die Klage Erfolg haben wird. Allerdings deutet der „Prüfkatalog“ des BFH eher darauf hin, dass die steuerliche Anerkennung der Innengesellschaften scheitern könnte.

BFH, Urteil v. 23.11.2021 – VIII R 17/19; NWB