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Berechnung der Festsetzungsverjährungsfrist bei Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt kann die sog. Anlaufhemmung beenden und damit den Beginn der Festsetzungsfrist auslösen, wenn das unzuständige Finanzamt seine Unzuständigkeit erkennt, aber weder die Erklärung an das zuständige Finanzamt weiterleitet noch den Steuerpflichtigen darauf hinweist, dass er die Einkommensteuererklärung dem zuständigen Finanzamt zusenden muss.

Hintergrund: Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre. Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres (sog. Anlaufhemmung). Wird also im Jahr 2022 die Einkommensteuererklärung für 2021 eingereicht, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist für 2021 mit Ablauf des 31.12.2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2026.

Streitfall: Der Kläger war Nachlassverwalter des verstorbenen M und musste die Steuererklärungen für M erstellen. M wurde bis zu seinem Tod im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts A einkommensteuerlich geführt. Für die gesonderte Feststellung seiner freiberuflichen Einkünfte war jedoch das Finanzamt H zuständig, da M in dessen Zuständigkeitsbereich als Architekt tätig gewesen war. Das Finanzamt A erließ am 7.4.2011 einen Einkommensteuerbescheid für 2010 und schätzte mangels Abgabe der Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen auf 0 €. Im Oktober 2011 reichte der Steuerberater des M die Einkommensteuererklärung für 2010 beim unzuständigen Finanzamt H ein. Das Finanzamt H leitete die Einkommensteuererklärung für 2010 nicht an das zuständige Finanzamt A weiter, sondern erließ am 2.3.2012 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung und stellte die Einkünfte entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung in Höhe von ca. 975.000 € fest. Zugleich schickte es eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt A über die Höhe der festgestellten Einkünfte. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt H am 6.10.2016 einen Einkommensteuerbescheid und legte freiberufliche Einkünfte in Höhe von 975.000 € zugrunde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob den Einkommensteuerbescheid vom 6.10.2016 auf und gab der Klage statt:

  • Der Einkommensteuerbescheid vom 6.10.2016 ist nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen und war daher aufzuheben.
  • Die vierjährige Festsetzungsfrist für 2010 begann mit Ablauf des 31.12.2011, da die Einkommensteuererklärung für 2010 im Jahr 2011 abgegeben worden ist. Die Festsetzungsfrist lief daher nach vier Jahren mit Ablauf des 31.12.2015 ab, so dass am 6.10.2016 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
  • Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Anderenfalls würde die Festsetzungsfrist beginnen, bevor das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt etwas vom Entstehen und der Höhe des Steueranspruchs erfahren hat.
  • Das zuständige Finanzamt wäre das Finanzamt A gewesen; die Steuererklärung wurde aber beim Finanzamt H abgegeben, das nur für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig war, nicht jedoch für die Einkommensteuer.
  • Ausnahmsweise genügt für die Beendigung der Anlaufhemmung und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist aber auch die Abgabe der Steuererklärung bei einem unzuständigen Finanzamt, wenn dieses trotz Kenntnis seiner Unzuständigkeit die Steuererklärung zu den Akten nimmt, anstatt die Erklärung an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten oder den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, dass es die Steuererklärung nicht an das zuständige Finanzamt weiterleitet.
  • Der Kläger ist damit so zu stellen, als ob der Verstoß nicht erfolgt wäre. Bei einer ordnungsgemäßen Handhabung wäre die Einkommensteuererklärung noch im Oktober 2011 an das Finanzamt A weitergeleitet worden, so dass mit Ablauf des 31.12.2011 die vierjährige Festsetzungsfrist begonnen hätte.

Hinweise: Das Finanzamt A war nicht so langsam mit der Steuerfestsetzung, wie es scheint. Es hatte durchaus schon vor dem Jahr 2016 versucht, die Einkommensteuer für 2010 gegenüber dem Kläger festzusetzen; jedoch war die Bekanntgabe nicht wirksam erfolgt, möglicherweise auch wegen der verfahrensrechtlichen Komplikationen aufgrund des Todes des M.

Dem Finanzamt A half es auch nicht, dass es beim Erlass eines Feststellungsbescheids eine sog. Ablaufhemmung gibt. Denn diese Ablaufhemmung beträgt nur zwei Jahre, und der Feststellungsbescheid war vom Finanzamt H am 2.3.2012 bekanntgegeben worden. Eine Ablaufhemmung bis zum 6.10.2016 trat also nicht ein.

Die aktuelle Entscheidung betrifft einen Ausnahmefall, weil das Finanzamt H seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Der BFH hält im Übrigen an seinem Grundsatz fest, dass eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden muss, damit die Anlaufhemmung beendet werden kann und die Festsetzungsfrist beginnt.

BFH, Urteil vom 14.12.2021 – VIII R 31/19; NWB

Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro

Minijobberinnen und Minijobber können künftig 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Ab dem 1. Oktober 2022 wird sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen für Minijobber und Arbeitgeber, finden Sie in diesem Beitrag.Mindestlohn erhöht sich auf 12 Euro pro Stunde

Der Gesetzgeber erhöht zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro je Zeitstunde. Die Erhöhung geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück.

Minijob-Grenze wird auf 520 Euro monatlich angehoben

Die Verdienstgrenze im Minijob liegt seit dem Jahr 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.

Neuregelungen auch beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Als gelegentlich wird heute ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.

Zukünftig wird das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Wichtiger Hinweis für Rentner: Für einige Rentenbezieher gilt in der Rentenversicherung eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Mit Erhöhung der Verdienstgrenze im Minijob ab dem 1. Oktober 2022 sollten Rentner diese bei der Ausübung eines Minijobs im Blick haben. Nach aktuellem Stand wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Knappschaftsausgleichsleistung nicht angepasst. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob könnte dazu führen, dass Rentner die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro überschreiten. Dies würde sich rentenschädlich auswirken. Bei der Knappschaftsausgleichsleistung würde sogar der Anspruch auf diese Rente entfallen. Für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt derzeit eine höhere Hinzuverdienstgrenze. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt diese nach aktueller Rechtslage auch wieder 6.300 Euro.

Midijob-Grenze wird von 1.300 auf 1.600 Euro angehoben

Mit dem neuen Gesetz wird auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht. Bisher liegt ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1.300 Euro beträgt. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen.

Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als heute. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 Euro) wie bei Minijobs auf ca. 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber und Midijobberinnen profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.

Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind und nicht die Minijob-Zentrale.

Minijob-Zentrale online, Meldung vom 13.6.2022; NWB

Steuerguide für Influencerinnen und Influencer

Influencerinnen und Influencer bewerben – meistens gegen Geld – Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein steuerpflichtiges Business. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat deshalb in einem Steuerguide für Influencerinnen und Influencer die wichtigsten Steuerregeln zusammengestellt.

Der Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Er ersetzt allerdings keine Fachberatung. Hier empfiehlt sich der Kontakt zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Kein Auskunftsanspruch einer Briefkastengesellschaft gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber der beim Bundeszentralamt für Steuern ansässigen Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen über die gespeicherten Daten. Denn eine Auskunft würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährden, weil der Steuerpflichtige dann wüsste, was die Finanzverwaltung bereits über ihn in Erfahrung gebracht hat, und er darauf reagieren könnte.

Hintergrund: Beim Bundeszentralamt für Steuern gibt es eine Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA), die steuerliche Informationen mit Auslandsbezug sammelt und speichert. So werden bei der IZA z.B. Daten zu Briefkastenfirmen im Ausland erfasst.

Streitfall: Die Klägerin war eine im Ausland registrierte Gesellschaft, bei der nicht sicher war, ob sich die geschäftliche Oberleitung ebenfalls in Deutschland oder aber im Ausland befand. Die Klägerin hatte davon erfahren, dass bei der IZA Daten über sie gespeichert waren, die sie teilweise für falsch hielt. Sie beantragte eine Auskunft über die gespeicherten Daten und eine Berichtigung des über sie gespeicherten Firmenprofils.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dahingehend gerichtete Klage ab:

  • Zwar besteht nach der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich ein Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch wird im Steuerrecht aber eingeschränkt.
  • Der Auskunftsanspruch besteht nach dem Gesetz nicht, wenn die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährdet, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der erteilten Information steuerlich bedeutsame Sachverhalte verschleiern könnte, wenn er steuerlich bedeutsame Spuren verwischen könnte oder wenn er seine steuerlichen Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen könnte.
  • Im Streitfall bestand kein Auskunftsanspruch, weil die Erteilung der Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährden würde. Die Klägerin wüsste dann nämlich, welche Informationen die Finanzverwaltung bereits über sie und ihren Geschäftsführer gesammelt hat, der im Fall von Briefkastenfirmen i. d. R. auch noch Geschäftsführer weiterer Briefkastenfirmen sein dürfte. Der Geschäftsführer wüsste dann, welche Briefkastenfirmen der Finanzverwaltung bereits bekannt sind und welche noch nicht, so dass er die Tätigkeiten in die noch nicht entdeckten Briefkastenfirmen verlagern könnte.
  • Da es keinen Auskunftsanspruch der Klägerin gibt, hat sie auch keinen Berichtigungsanspruch bezüglich des von ihr beanstandeten Firmenprofils.

Hinweise: Der Fall zeigt, dass die in der Öffentlichkeit oft genannte Datenschutz-Grundverordnung im Steuerrecht nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hat. Im Steuerrecht gibt es spezielle Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die Arbeit der Finanzverwaltung durch Auskunftsansprüche nicht übermäßig behindert wird.

Im Streitfall ging es um einen Auskunftsanspruch gegen die IZA, d.h. bezüglich der gesammelten Informationen mit Auslandsbezug. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob aus der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf Akteneinsicht abgeleitet werden kann.

BFH, Urteil v. 17.11.2021 – II R 43/19; NWB

Kein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Kauf eines Grundstücksanteils im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung

Bei der Bewertung eines Nachlasses kann der niedrigere gemeine Wert für einen Grundstücksanteil nicht durch den Kaufpreis nachgewiesen werden, der im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung an den Miterben gezahlt wird. Ein derartiger Kaufpreis wird nämlich nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gezahlt.

Hintergrund: Werden Grundstücke vererbt oder verschenkt, muss der Wert des Grundstücks ermittelt werden. Die Wertermittlung erfolgt nach einem typisierenden gesetzlichen Verfahren. Allerdings kann der Steuerpflichtige auch einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen.

Streitfall: Der Kläger erbte zusammen mit B ein Grundstück. Die Erbquote des Klägers betrug 40 %, die des B 60 %. Der Kläger war mit B nicht verwandt. Im November 2017 kam es zu einer Teilerbauseinandersetzung, bei der der Kläger den Grundstücksteil des B für 48.000 € kaufte. Bei der Ermittlung des Kaufpreises ging der Kläger von dem Kaufpreis für vergleichbare Objekte aus (130.000 €), minderte diesen um Sanierungskosten in Höhe von 50.000 € auf 80.000 € und setzte eine Quote von 60 % für den Anteil des B an. Das Finanzamt setzte hingegen einen Grundbesitzwert von ca. 138.000 € an, gegen den sich der Kläger wehrte.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Es muss sich dann aber um einen Wert handeln, der sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ergibt.

  • Der Kläger hat einen derartigen niedrigeren Wert nicht nachgewiesen. Denn die Teilerbauseinandersetzung erfolgte nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Teilerbauseinandersetzung bezog sich nicht auf das gesamte Grundstück, sondern nur auf einen Grundstücksanteil von 60 %; im gewöhnlichen Geschäftsverkehr werden jedoch nur gesamte Grundstücke veräußert, nicht Grundstücksanteile. Außerdem ist der Grundstücksanteil keiner anderen Person angeboten worden.

Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Kläger und B nicht verwandt und damit keine nahestehenden Personen waren.

Der Kläger hätte den niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachweisen können. Der mit B vereinbarte Kaufpreis war hingegen nicht geeignet.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, das Aktenzeichen dort lautet II R 8/21.

FG Düsseldorf, Urteil v. 3.9.2020 – 11 K 2359/19 BG; NWB