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Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf einer dauerhaft selbst bewohnten Gartenlaube

Der Verkauf eines mit einer Gartenlaube bebauten Gartengrundstücks führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, wenn die Laube zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Nach dem Gesetz sind nämlich Spekulationsgewinne aus dem Verkauf selbst genutzter Immobilien steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt selbst dann, wenn die Selbstnutzung baurechtswidrig war.

Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien des Privatvermögens löst einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus. Nach dem Gesetz werden jedoch selbst genutzte Immobilien von dieser Steuerpflicht grundsätzlich ausgenommen.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2009 ein bebautes Grundstück in einer Gartenkolonie erworben und dieses im Jahr 2014 mit Gewinn verkauft. Das voll erschlossene Grundstück war mit einer 60 qm großen Gartenlaube bebaut, die mit einer Heizung, einer Küche und einem Bad ausgestattet war. Der dauerhafte Aufenthalt in dem Gebäude war nach baurechtlichen Bestimmungen allerdings nicht gestattet. Der Kläger bewohnte dennoch das Gartengrundstück seit dem Erwerb dauerhaft. Das Finanzamt setzte aus dem Verkauf einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte aufgrund der Selbstnutzung eine Ausnahme von der Spekulationsgewinnbesteuerung und gab der Klage statt:

  • Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien werden nicht erfasst, wenn die Immobilie selbst genutzt worden ist. Diese Ausnahme von der Steuerpflicht setzt voraus, dass die Immobilie dauerhaft zum Bewohnen geeignet und tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst genutzt worden ist.
  • Eine Selbstnutzung in diesem Sinn kann auch dann vorliegen, wenn die Selbstnutzung baurechtlich nicht gestattet war. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Ausnahme, die die ungerechtfertigte Besteuerung eines Spekulationsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes, z.B. wegen beruflichen Umzugs, vermeiden will. Dieser Sinn und Zweck ist auch dann erfüllt, wenn die Selbstnutzung baurechtswidrig war.
  • Im Streitfall war die dauerhafte Eignung der Gartenlaube infolge ihres Anschlusses an das Wasser- und Stromnetz und ihrer Ausstattung mit Bad und Küche sowie Heizung zu bejahen. Der Kläger hatte die tatsächliche Selbstnutzung seit dem Erwerb durch Vorlage von Versicherungsnachweisen, Strom- und Wasserabrechnung sowie der Rechnung über den Einbau eines Gasheizofens nachgewiesen. Damit war kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn zu versteuern.

Hinweise: Eine Selbstnutzung, die zur Verneinung eines Spekulationsgewinns führt, ist auch dann anzunehmen, wenn die Immobilie zusammen mit Familienangehörigen oder einem Dritten, z.B. einer Freundin, bewohnt wird. Es genügt auch, dass die Immobilie nur zeitweilig bewohnt wird, sofern die Immobilie dem Steuerpflichtigen in der übrigen Zeit zur Verfügung steht. Daher können auch Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen, die nicht vermietet werden, von der Spekulationsgewinnbesteuerung ausgenommen sein, sofern sie in der übrigen Zeit nicht vermietet werden, sondern zur Selbstnutzung bereitstehen.

Der Gesetzgeber sieht im Steuerrecht illegales Verhalten grundsätzlich als irrelevant an. Deshalb sind z.B. auch Gewinne aus Straftaten steuerpflichtig.

BFH, Urteil v. 26.10.2021 – IX R 5/21; NWB

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch im Jahr der Trennung der Ehegatten zeitanteilig, nämlich ab dem Zeitpunkt der Trennung, in Anspruch genommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Steuerpflichtige z.B. nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.

Hintergrund: Alleinerziehende können für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt, einen Entlastungsbetrag von 1.908 €, der für jedes weitere Kind um 240 € erhöht wird, in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Kind zum Haushalt gehört, dass die Voraussetzungen für den sog. Splitting-Tarif nicht vorliegen oder der Steuerpflichtige verwitwet ist und dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Nach dem Gesetz ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Streitjahr 2017 zwei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau trennte sich im April 2017 von ihm und zog aus. Die Kinder blieben beim Kläger. Der Kläger beantragte für die Zeit ab Mai 2017, d.h. für acht Monate, einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.432 € ([1.908 € + 240 €] x 8/12). Das Finanzamt berücksichtigte den Entlastungsbetrag nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann im Jahr der Trennung der Eheleute zeitanteilig in Anspruch genommen werden.
  • Unschädlich ist, dass der Kläger im Streitjahr die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens erfüllte, weil er mit seiner Ehefrau bis zum April 2017 zusammengelebt hatte. Entscheidend ist, dass ab Mai 2017 die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren nicht mehr vorlagen.
  • Nach dem Gesetz kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig gewährt werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung, nach der der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel ermäßigt wird.
  • Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann der Entlastungsbetrag im Jahr der Trennung daher zeitanteilig für den Zeitraum ab der Trennung gewährt werden. Denn mit dem Entlastungsbetrag werden die finanziellen Belastungen eines Alleinerziehenden berücksichtigt, der nicht mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt. Diese finanzielle Belastung besteht auch für einen alleinerziehenden Ehegatten im Trennungsjahr ab dem Zeitpunkt der Trennung.

Hinweise: Die zeitanteilige Gewährung eines Entlastungsbetrags kommt damit in Betracht,

  • wenn sich – wie im Streitjahr – Ehegatten trennen, selbst wenn der alleinerziehende Ehegatte noch den Splitting-Tarif für das Trennungsjahr erhält;
  • wenn sich der steuerliche Status der Kinder ändert, weil für diese kein Kindergeldanspruch mehr besteht,
  • oder wenn sich der Status des Alleinerziehens ändert, weil z.B. eine Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner begründet wird.

Der BFH hält die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags auch aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten. Denn die Familie steht unter einem besonderen Grundrechtsschutz. Verfassungsrechtlich ist eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen geboten, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt und anschließend die Kinder in ihrem Haushalt versorgt haben.

BFH, Urteil v. 28.10.2021 – III R 17/20; NWB

Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs in der Ukraine

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine steuerliche Entlastungen u.a. im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteuer. Diese Entlastungen sollen Steuerpflichtigen helfen, ukrainische Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.

Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier unterstützt. Mit seinem aktuellen Schreiben will das BMF sicherstellen, dass hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen für die Unterstützer entstehen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden und auf entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt für den Sonderausgabenabzug der Spende der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.
  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.

2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge

  • Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge.
  • Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst.

3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.

4. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug jedoch nicht zulässig.
  • Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

5. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.

Hinweise: Die hier wiedergegebenen Erleichterungen sind oft noch an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Das BMF spricht von einer Unterstützung „der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“. Aktuell sind damit wohl insbesondere Unterstützungsleistungen für ukrainische Flüchtlinge gemeint, aber auch die Unterstützung der nicht geflüchteten Ukrainer z.B. durch Lebensmittel dürfte von dem BMF-Schreiben erfasst sein; denn das BMF spricht in einem Vorwort auch von der humanitären Unterstützung „der im Krisengebiet Bleibenden“.

BMF-Schreiben v. 17.3.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :013; NWB

Umsatzsteuer auf Zuschüsse einer Gemeinde für einen Verein

Zuschüsse einer Gemeinde an einen Verein für die Bewirtschaftung der ihm dauerhaft überlassenen Sportanlage unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn der Verein nicht zu Gegenleistungen verpflichtet ist und der Verein auch keine Aufgaben der Gemeinde übernimmt.

Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegt ein Entgelt für eine Leistung. Hingegen sind sog. echte Zuschüsse kein Entgelt.

Sachverhalt: Der Kläger war ein Sportverein, der aufgrund eines langfristigen Nutzungsvertrags mit der Gemeinde die gemeindliche Sportanlage unentgeltlich nutzen durfte. Nach diesem Nutzungsvertrag musste der Kläger die Anlage instandhalten und pflegen. Hierfür erhielt er von der Gemeinde jährliche Zuschüsse in den Jahren 2011 bis 2014 von jährlich ca. 13.000 €. Außerdem erhielt der Kläger im Jahr 2014 noch einen gesonderten Zuschuss von ca. 35.000 € für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen. Der Kläger behandelte die Zuschüsse als nicht umsatzsteuerbar, zog aber die Vorsteuer aus den Instandhaltungs- und Baumaßnahmen zu ca. 70 % ab. Das Finanzamt unterwarf die Zuschüsse der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht der ersten Instanz zurück:

  • Die Zuschüsse waren nicht umsatzsteuerbar, da es sich um sog. echte Zuschüsse handelte, die ohne Gegenleistung, d.h. ohne Leistungsaustausch gezahlt wurden. Eine Umsatzsteuerbarkeit ist nur dann zu bejahen, wenn es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einem Entgelt gibt.
  • Ob es sich um ein Entgelt oder um einen echten Zuschuss handelt, hängt von dem Zahlungsempfänger und dem Förderungsziel ab. Im Streitfall ging es der Gemeinde nicht darum, konkrete Betreiberleistungen vom Verein (Kläger) für sich zu beziehen. Denn die Nutzungsüberlassung der Sportanlage war langfristig und unentgeltlich erfolgt, und der Kläger war nicht verpflichtet, bestimmte Sportangebote vorzuhalten. Vielmehr sollten es die Zuschüsse dem Kläger ermöglichen, die Sportanlage zu nutzen. Zudem gehörten auch weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde, so dass der Kläger auch keine Aufgaben der Gemeinde übernahm.
  • Die Sache ist an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden, damit dieses die Berechtigung zum Vorsteuerabzug überprüfen kann.

Hinweise: Der Kläger leitete seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug daraus ab, dass er Sportveranstaltungen mit zahlenden Zuschauern durchführte und das Sportheim auch für seinen Gaststättenbetrieb nutzte und insoweit jeweils umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze ausführte. Dies muss das FG nun überprüfen.

Die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerbarem Entgelt und nicht umsatzsteuerbaren Zuschüssen wird etwa bei Forschungszuschüssen relevant. Für die Umsatzsteuerbarkeit spricht es, wenn der Zuschussempfänger dem Zuschussgeber die Forschungsleistung zuwenden soll. Hier prüft man u.a., welchen Zweck der Zuschussgeber verfolgt.

BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 17/20; NWB

Vermietung von „Land“ in einem Online-Spiel nicht umsatzsteuerbar

Die Vermietung von virtuellem Land an einen Mitspieler in einem Online-Spiel ist nicht umsatzsteuerbar, da die virtuelle Vermietung keine Leistung darstellt. Es fehlt für den Mieter an einem Vorteil im realen Wirtschaftsleben. Jedoch kann der Umtausch der Spielwährung in echte Währung eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen.

Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegt ein Entgelt für eine Leistung. Voraussetzung ist also ein Leistungsaustausch.

Sachverhalt: Der Kläger war regelmäßiger Teilnehmer eines Online-Spiels, bei dem die Teilnehmer eine virtuelle Welt erschaffen und dabei selbst geschaffene, virtuelle Gegenstände an andere Spieler verkaufen oder vermieten konnten. Bezahlt wurde in einer virtuellen Währung, die jeder Spieler über die in den USA ansässige Spielbetreiberin B an andere Spieler gegen – echte – US-Dollar verkaufen konnte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2016 durch Vermietung virtueller Flächen virtuelle Mieterlöse und verkaufte die virtuelle Währung über eine von der B betriebene Börse gegen US-Dollar an andere Spieler. Das Finanzamt hielt die Beteiligung des Klägers am Online-Spiel für umsatzsteuerbar und ging davon aus, dass 70 % der Umsätze in Deutschland erzielt worden seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich der Streitjahre 2014 bis 2016 statt; bezüglich des Streitjahres 2013 hatte der Kläger den Einspruch verspätet eingelegt:

  • Die Vermietung virtuellen Landes in einem Online-Spiel ist nicht umsatzsteuerbar, da der Kläger als virtueller Vermieter dem jeweiligen Online-Mieter keinen Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts geführt hätte, sondern er hat den virtuellen Mietern lediglich Spielvorteile eingeräumt. Es fehlte insoweit an einer Beteiligung am realen Wirtschaftsleben. Der Kläger hat lediglich am Spielgeschehen des Online-Spiels teilgenommen und die virtuellen Vermietungen zum Erreichen des Spielzwecks vorgenommen.
  • Die Veräußerung der virtuellen Währung über die Börse der B stellte hingegen eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar, da der Kläger die virtuelle Währung gegen Entgelt abgetreten hat. Es handelte sich dabei auch um eine Übertragung an einem realen Markt. Denn der Erwerber konnte die virtuelle Währung im Spiel einsetzen und erhielt damit einen verbrauchsfähigen Vorteil.
  • Als fiktive Empfängerin dieser Leistung galt die B als Spielbetreiberin, da sie als Kommissionärin in die Übertragung der virtuellen Währung auf den anderen Spieler eingeschaltet war. Der Kläger hat die gegenüber der B fiktiv erbrachte sonstige Leistung aber nicht im Inland ausgeführt, sondern an dem Ort, an die B ihr Unternehmen betrieb. Dies waren die USA.

Hinweise: Das Urteil zeigt, dass das Spielen am PC Umsatzsteuer auslösen kann, und zwar dann, wenn aus der virtuellen Welt (Vermietung virtueller Flächen) eine reale Welt wird (Verkauf virtueller Währung gegen US-Dollar). Im Streitfall half dem Kläger, dass er die virtuelle Währung am Ort des Unternehmens des Spielbetreibers verkaufte und dieser Ort sich im Ausland befand.

BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 38/19; NWB