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Spekulationsgewinn nach vorheriger Entnahme

Wird ein Grundstück, das zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen worden war, innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, ist vom Spekulationserlös der angesetzte Entnahmewert abzuziehen; dies ist grundsätzlich der Teilwert, der in etwa dem Verkehrswert entspricht. Ist der Ansatz des Teilwertes bei der Entnahme aber unterblieben, sondern die Entnahme gewinnneutral erfolgt, darf nur der niedrigere Buchwert vom Spekulationserlös abgezogen werden.Hintergrund: Der Verkauf eines Grundstücks des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Die Höhe des Spekulationsgewinns ergibt sich grundsätzlich aus dem Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Als Anschaffung gilt nach dem Gesetz aber auch eine Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen; in diesem Fall ist der angesetzte Entnahmewert abzuziehen, d.h. grundsätzlich der Teilwert.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine aus zwei Schwestern bestehende Grundstücksgemeinschaft. Ihr Vater hatte ihnen im Dezember 2007 ein Grundstück geschenkt. Dieses Grundstück hatte er ursprünglich für ca. 11.000 € erworben und im Jahr 2007 aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen; diese Entnahme hatte er jedoch gewinnneutral mit dem Buchwert von 11.000 € vorgenommen und nicht den Teilwert von ca. 556.000 € gewinnerhöhend angesetzt. Im Mai 2016 verkaufte die Klägerin (Grundstücksgemeinschaft) das Grundstück für ca. 570.000 € und erhielt den Kaufpreis im Streitjahr 2017. Die Klägerin ging von einem Spekulationsgewinn in Höhe von ca. 14.000 € aus, indem sie vom Verkaufserlös den Teilwert von 556.000 € abzog. Das Finanzamt zog hingegen nur den Buchwert von 11.000 € ab und gelangte so zu einem Spekulationsgewinn von 559.000 € (Erlös 570.000 € minus Anschaffungskosten 11.000 €).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte den vom Finanzamt ermittelten Spekulationsgewinn von 559.000 €:

  • Der Verkauf des Grundstücks ist innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Denn als Anschaffung gilt nach dem Gesetz auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Die Entnahme ist im Dezember 2007 erfolgt, und der Verkauf ist im Mai 2016 getätigt worden. Zwar hat nicht die Klägerin das Grundstück entnommen, sondern der Vater der beiden Schwestern. Bei einem unentgeltlichen Erwerb wie im Dezember 2007 ist dem Beschenkten aber die Anschaffung bzw. die Entnahme durch den Schenker zuzurechnen. Damit wird die Klägerin so gestellt, als hätte sie selbst das Grundstück entnommen und damit angeschafft.
  • Wird – wie im Streitfall – eine Entnahme als Anschaffung behandelt, wird der angesetzte Entnahmewert als Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen. Jedoch hat der Vater der beiden Schwestern keinen Teilwert als Entnahme angesetzt, sondern das Wirtschaftsgut erfolgsneutral entnommen, also die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt. Daher wird nur der Buchwert vom Verkaufserlös abgezogen.

Hinweise: Erklärt ein Steuerpflichtiger bei der Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen keinen Entnahmegewinn, wird er im Rahmen der Ermittlung eines Spekulationsgewinns nicht besser gestellt als ein Steuerpflichtiger, der einen Entnahmegewinn zu niedrig erklärt. Unklar bleibt, weshalb der Vater keinen Entnahmegewinn erklärt hat; dies dürfte fehlerhaft gewesen sein. Dieser Fehler des Jahres 2007 wird nun durch die Ermittlung eines höheren Spekulationsgewinns im Jahr 2017 faktisch korrigiert.

Hätte der Vater im Jahr 2007 den Teilwert von 556.000 € angesetzt, hätte er einen Entnahmegewinn von 545.000 € erzielt (Teilwert abzüglich Anschaffungskosten von 11.000 €). Dafür wäre jetzt der Spekulationsgewinn der Klägerin, an der seine beiden Töchter beteiligt sind, entsprechend niedriger ausgefallen.

BFH, Urteil v.6.12.2021 – IX R 3/21; NWB

Energiesteuern werden vorübergehend gesenkt

Die Energiesteuer für die wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vorabend hat der Bundesrat am 20.5.2022 in verkürzter Frist gebilligt.

Abmilderung der Folgen hoher Kraftstoffpreise

Ziel der Maßnahme ist es, kurzfristig die wirtschaftlichen und sozialen Folgen steigender Energiepreise abzufedern und die breite Mitte der Gesellschaft zu entlasten.

Absenkung auf das europarechtlich vorgeschriebene Mindestmaß

Als Reaktion auf steigende Spritpreise senkt das Gesetz die Energiesteuer für die Dauer von drei Monaten auf das europäische Mindestmaß. Für Benzin reduziert sich der Steuersatz nach Angaben der Bundesregierung um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh, was etwa 6,16 ct/kg entspricht, und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg, was etwa 12,66 ct/Liter entspricht.

Mindereinnahmen für den Bundesetat

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze wird nach Berechnungen der Bundesregierung Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Milliarden Euro zur Folge haben.

Hinweis: Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens nun durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, so dass es wie geplant zum 1.6.2022 in Kraft treten kann.

BundesratKOMPAKT, Meldung v. 20.5.2022; NWB

Bundesrat verabschiedet Steuerentlastungen

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum – in Kraft treten:

  • Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
  • Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
  • Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

BundesratKOMPAKT, Meldung v. 20.5.2022; NWB

Persönliche Steuerbefreiung bei der Grunderwerbsteuer aufgrund eines internationalen Immunitätsvertrags

Besteht aufgrund eines internationalen Vertrags ausnahmsweise eine persönliche Befreiung von der Grunderwerbsteuer, die nur für einen der beiden Vertragspartner gilt, kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gegenüber dem anderen Vertragspartner festsetzen, für den die persönliche Befreiung nicht gilt.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht mit Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück. Beide Vertragspartner sind Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2019 Grundstücke von einer internationalen Organisation, an der auch die Bundesrepublik Deutschland beteiligt war. Die internationale Organisation hatte die Grundstücke im Jahr 2015 erworben; dieser Erwerb war aufgrund eines sog. Immunitätsvertrags grunderwerbsteuerfrei gewesen. Im Kaufvertrag der Klägerin aus dem Jahr 2019 war geregelt, dass die Klägerin die Grunderwerbsteuer tragen sollte, falls Grunderwerbsteuer festgesetzt werden würde. Tatsächlich setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest. Nachdem das Finanzgericht die Klage der Klägerin abgewiesen hatte, erhob die Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil es keinen Revisionszulassungsgrund gab:

  • Die internationale Organisation war aufgrund des Immunitätsvertrags von der Grunderwerbsteuer befreit. Dabei handelte es sich um eine persönliche Befreiung, die außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgt ist. Das Grunderwerbsteuerrecht kennt keine derartigen persönlichen Befreiungen, sondern knüpft bei seinen Steuerbefreiungsvorschriften lediglich an die persönlichen Verhältnisse an, z.B. an den Ehestatus oder an das Verwandtschaftsverhältnis.
  • Die persönliche Befreiung für die internationale Organisation führte dazu, dass nur die Klägerin als Steuerschuldnerin in Betracht kam und damit die Gesamtschuldnerschaft der beiden Vertragspartner gestört wurde. Die Klägerin hatte sich im Kaufvertrag zudem verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Hinweise: Die grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Revision hätte rechtfertigen können, fehlte deshalb, weil die internationale Organisation nicht regelmäßig am Grundstücksmarkt auftrat.

Im Kern ging es der Klägerin wohl um die Frage, ob ihre alleinige Steuerschuld zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben könnte. Bei einer Gesamtschuld, d.h. einer ebenfalls bestehenden Steuerschuld der internationalen Organisation, hätte die Klägerin nämlich die Hälfte der Grunderwerbsteuer von der Organisation fordern können. Allerdings hätte sie dann nicht im Kaufvertrag zusichern sollen, dass sie die Grunderwerbsteuer trägt.

BFH, Beschluss v. 23.2.2022 – II B 26/21; NWB

Kosten für ein Mausoleum als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer

Die Kosten für ein Mausoleum, das als Grabstätte für den Erblasser errichtet wird, können bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, soweit das Mausoleum aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Erblassers als angemessenes Grabdenkmal anzusehen ist. Es ist dann steuerlich unschädlich, wenn der Erblasser bis zur Fertigstellung des Mausoleums zunächst in einer vorübergehenden Grabstätte beerdigt wurde.

Hintergrund: Bei der Erbschaftsteuer mindert sich der Wert des Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören u.a. die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal.

Sachverhalt: Der Kläger war Erbe seines im Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der Muslim war. Der Bruder wurde zunächst in einer provisorischen Grabstätte beerdigt. Anschließend wurde er in einem Mausoleum bestattet, dessen Kosten 420.000 € betrugen. Der Kläger machte diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil es sich bei dem Mausoleum um die Zweitgrabstätte gehandelt hat.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Kosten für eine Zweitgrabstätte, wenn die erste Ruhestätte nur vorübergehend genutzt werden sollte. Zwar ist eine Beerdigung an sich mit der ersten Grabstätte abgeschlossen. Aus den äußeren Umständen oder aus dem Willen des Erblassers kann sich aber etwas anderes ergeben.
  • Voraussetzung für den Abzug der Kosten für die zweite Grabstätte ist aber, dass bereits bei Errichtung des ersten Grabdenkmals offensichtlich war, dass dieses nur eine provisorische Übergangsregelung sein sollte.
  • Auch das zweite Grabdenkmal muss angemessen sein. Hinsichtlich der Angemessenheit kommt es auf die Lebensstellung des Erblassers an und darauf, was nach den herrschenden Auffassungen und Gebräuchen in den Kreisen des Erblassers zu einer würdigen Bestattung gehört.

Hinweise: Der Erbe trägt die Feststellungslast hinsichtlich der Behauptung, dass die erste Grabstätte offensichtlich nur als provisorische Übergangslösung angelegt war.

Sind die Kosten für die Grabstätte unangemessen, kann nur der angemessene Teil abgesetzt werden. Die Angemessenheit kann aber nicht allein aus der Höhe des Nachlasses abgeleitet werden.

Statt der konkreten Kosten für die Bestattung, für das angemessene Grabdenkmal und für die übliche Grabpflege kann der Erbe auch einen Pauschbetrag von 10.300 € abziehen.

BFH, Urteil v. 1.9.2021 – II R 8/20; NWB