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Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz verlängert

Die Finanzverwaltungen in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz haben ihre steuerlichen Erleichterungen für die Opfer der Flutkatastrophe verlängert.

Hintergrund: Im Juli 2021 haben die Finanzministerien der Länder NRW, Rheinland-Pfalz und Bayern steuerliche Erleichterungen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den dortigen Unwetterereignissen in Kraft gesetzt. In den jeweiligen Erlassen wurden diverse Entlastungsmaßnahmen für Betroffene beschlossen. Diese Maßnahmen wurden nun verlängert.

Hierzu führt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weiter aus:

  • Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis 30.6.2022 verlängert.
  • Auch können bis 31.3.2022 weiterhin unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden.
  • Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis 31.3.2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich.
  • Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Hinweis: Weitere Informationen zum Thema haben die Finanzministerien (Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz auf Ihren Internetseiten veröffentlicht.

Quellen: BayLfSt, FinMin NRW sowie FinMin Rheinland-Pfalz online; NWB

Erbschaftsteuer bei Erwerb durch Nachvermächtnisnehmer

Vermacht der Erblasser sein Grundstück seinem Neffen mit der Maßgabe, dass der Neffe das Grundstück erst nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers verlangen kann und dass im Fall des vorherigen Todes des Neffen dessen Kinder als sog. zweitberufene Vermächtnisnehmer das Vermächtnis erhalten sollen, erwerben die Kinder des Neffen im Fall des Todes des Neffen (ihres Vaters) und des anschließenden Todes der Ehefrau des Erblassers das Vermächtnis von der Ehefrau des Erblassers, d.h. von der beschwerten Erbin, nicht aber von ihrem Vater. Damit kommt es im Hinblick auf die anzuwendende Steuerklasse auf das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder des Neffen zur Ehefrau des Erblassers an und nicht auf das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Vater.

Hintergrund: Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich u.a. auch nach der Steuerklasse, für die das Verwandtschaftsverhältnis maßgeblich ist. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen war, desto günstiger ist die Steuerklasse.

Sachverhalt: Der Erblasser E war 1957 verstorben und hinterließ eine Ehefrau (F), die ihn beerbte. E hatte jedoch in einem Vermächtnis sein Grundstück seinem Neffen (N) vermacht, der es erst nach dem Tod der F erhalten sollte. Für den Fall, dass N vor der F versterben sollte, sollten die Kinder des N das Grundstück als sog. Nachvermächtnisnehmer erhalten. Tatsächlich verstarb zunächst N, und zwar im Jahr 2011, und wurde durch seine Kinder (K1 und K2) beerbt. Im Jahr 2012 verstarb die F, so dass das Grundstück auf K1 und K2 zu je ½ übertragen wurde. Das Finanzamt setzte gegen K1 und K2 Erbschaftsteuer fest und wandte die ungünstige Steuerklasse III an, weil es das Verwandtschaftsverhältnis zwischen K1 und K2 einerseits und F andererseits zugrunde legte und nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen K1 und K2 und ihrem Vater N. Hiergegen klagte K1.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • K1 hat ebenso wie sein Bruder K2 das Vermächtnis von F erworben. Denn er erwarb das Vermächtnis infolge des Todes der F.
  • Nach dem Gesetz steht ein Vermächtnis, das erst beim Tod des Vermächtnisbeschwerten fällig ist (hier: beim Tod der F), einer sog. Nacherbschaft gleich. Damit werden K1 und K2 wie Nacherben behandelt und F wie eine Vorerbin. Erbschaftsteuerlich hat dies zur Folge, dass der Nacherbe vom Vorerben erbt, also K1 (und K2) von F.
  • N hatte hingegen nie ein Vermächtnis erworben und konnte es daher auch nicht an seine Kinder K1 und K2 vererben. Denn als E starb, war das Vermächtnis noch nicht fällig, weil es an das Ableben der F geknüpft war. Und als N starb, lebte F noch, so dass das Vermächtnis immer noch nicht fällig war. Das Vermächtnis wurde erst mit dem Tod der F fällig, und zu diesem Zeitpunkt lebte N nicht mehr.

Hinweise: Zwar kann der Nacherbe den Antrag stellen, dass nicht sein Verwandtschaftsverhältnis zum Vorerben zugrunde gelegt wird, sondern sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Dies wirkte sich im Streitfall jedoch nicht aus, da sowohl das Verwandtschaftsverhältnis zu E (Großonkel) als auch das zu F (Großtante) von der Steuerklasse III erfasst wird. Eine Antragsmöglichkeit, dass das Verwandtschaftsverhältnis des K1 zu seinem Vater N zugrunde gelegt wird, so dass die Steuerklasse I greift, sieht das Gesetz nicht vor.

BFH, Urteil v. 31.8.2021 – II R 2/20; NWB

Aussetzung von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel

Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen in Höhe des hälftigen Betrags und begründet dies mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Säumniszuschläge. Die Säumniszuschläge haben nämlich unter anderem auch eine zinsähnliche Funktion, so dass die verfassungsrechtlichen Zweifel, die für die Höhe des Zinssatzes gelten, insoweit auch für Säumniszuschläge gelten.

Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich des rückständigen Betrags verwirkt. Sie sind also doppelt so hoch wie Nachzahlungszinsen, die monatlich 0,5 % betragen.

Sachverhalt: Der Antragsteller entrichtete die Umsatzsteuer für August 2018 verspätet, so dass für den Zeitraum vom 11.10.2018 bis 10.11.2018 Säumniszuschläge erhoben wurden. Auf Antrag des Antragstellers erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge, gegen den der Antragsteller Einspruch einlegte und die Aussetzung der Vollziehung beantragte. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der BFH gewährte die Aussetzung der Vollziehung in Höhe der hälftigen Säumniszuschläge:

  • Säumniszuschläge verfolgen mindestens einen doppelten Zweck. Sie stellen zum einen ein Druckmittel dar und sollen den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten. Zum anderen haben sie einen zinsähnlichen Charakter, weil sie einen Ausgleich für das Hinausschieben der fälligen Steuern darstellen. Außerdem sollen sie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts, der aufgrund einer verspäteten Zahlung entsteht, ausgleichen.
  • An der Höhe des Zinssatzes von 6 % jährlich bestehen nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtliche Zweifel. Diese Zweifel gelten auch für die Säumniszuschläge, soweit sie einen zinsähnlichen Charakter haben.
  • Da die Säumniszuschläge mindestens einen doppelten Zweck verfolgen – Druckmittel und zinsähnlicher Charakter –, war die Vollziehung der streitigen Säumniszuschläge zur Hälfte auszusetzen. Soweit die Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, ist keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
  • Offenbleiben kann, ob bei der Aussetzung der Vollziehung auch der weitere Zweck der Säumniszuschläge, den Verwaltungsaufwand des Finanzamts auszugleichen, zu berücksichtigen ist.

Hinweise: Der aktuelle, erst jetzt veröffentlichte Beschluss des BFH stammt aus dem Mai 2021, ist also vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ergangen. Für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis 31.12.2018 hält das BVerfG den Zinssatz von 6 % jährlich zwar ebenfalls für verfassungswidrig; es hat insoweit aber die Fortgeltung des an sich verfassungswidrigen Zinssatzes angeordnet, so dass für den hier streitigen Zeitraum Oktober/November 2018 der gesetzliche Zinssatz von 6 % anzuwenden ist. Daher hätte der BFH keine Aussetzung der Vollziehung gewähren dürfen.

Anders ist dies aber für Zeiträume ab 1.1.2019: Hier kann aus dem BFH-Beschluss abgeleitet werden, dass für Säumniszuschläge, die ab dem 1.1.2019 verwirkt werden, in Höhe des hälftigen Betrags Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Die Höhe dürfte sich aber noch mindern, sobald der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2019 den neuen Zinssatz verabschiedet. Möglicherweise wird der Gesetzgeber dann auch über eine Minderung der Höhe des Säumniszuschlags nachdenken müssen.

BFH, Beschluss v. 26.5.2021 – VII B 13/21; NWB

Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise erneut verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat wegen der anhaltenden Corona-Krise die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 galten, werden auf Antrag mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte zuletzt im Dezember 2021 Erleichterungen in Bezug auf Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz wegen der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 31.3.2022, nachdem sie bereits vorher mehrfach verlängert worden waren.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2021 eingeräumten Erleichterungen um weitere drei Monate bis zum 30.6.2022. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2022 fällig werden, können bis zum 30.6.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2022 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.Hinweis: Die Stundung kann bis zum 30.9.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 30.6.2022 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.9.2022 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können – wie bisher – bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 30.6.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.9.2022 hinaus. Hier sind dann die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

BMF-Schreiben v. 31.1.2022 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :047; NWB

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren gelten fort

Helfer in den Impf- und Testzentren können weiterhin von der sog. Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale profitieren. Auf einen entsprechenden Beschluss der Finanzministerien der Länder sowie des Bundesfinanzministeriums macht das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aufmerksam.

Hintergrund: Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium haben nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern.

Hierzu führt das FinMin Baden-Württemberg weiter aus:

So wie es Bund und Länder vereinbart haben, gelten für die Jahre 2020 bis 2022 folgende Regelungen:

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst – gilt die Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 €, seit 2021 beträgt sie 3.000 € jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 € und erhöhte sich ab 2021 auf 840 €. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
  • Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helfer in den Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, d.h. das Land oder eine Kommune.
  • Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
  • Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.
  • Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (z.B. Helfer im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.
  • Sind die freiwilligen Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 7.2.2022; NWB