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Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen einer Frau für eine Präimplantationsdiagnostik mit anschließender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Chromosomenmutation ihres Partners sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen nicht miteinander verheiratet sind.

Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Klägerin war nicht verheiratet. Ihr Freund litt unter einer Chromosomenmutation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass ein auf natürliche Weise gezeugtes Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen gelitten hätte oder sogar nicht überlebt hätte. Die Klägerin und ihr Partner entschlossen sich zu einer künstlichen Befruchtung mit einer Präimplantationsdiagnostik (PID), die die chromosomale Fehlstellung ausschließen sollte. Die Ärztekammer stimmt der PID zu. Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung der ihr in Rechnung gestellten Aufwendungen (ca. 23.000 €), soweit sie von ihr selbst getragen worden waren (ca. 9.300 €), als außergewöhnliche Belastungen für 2019. Das Finanzamt lehrnt einen Anzug der Kosten ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Aufwendungen der Klägerin waren Krankheitskosten. Zu den Krankheitskosten gehören nicht nur Aufwendungen, die zur Heilung führen, sondern auch Aufwendungen, mit denen die Folgen der Erkrankung gemildert bzw. „umgangen“ werden. Hierzu gehören die Kosten für eine künstliche Befruchtung, wenn eine natürliche Zeugung aus Krankheitsgründen eines der beiden Partner nicht möglich ist.
  • Für die steuerliche Berücksichtigung der Behandlungskosten ist es unschädlich, dass die Behandlung auch bei der gesunden Klägerin erfolgt ist. Denn allein eine Behandlung des kranken Partners würde nicht zur Linderung der Krankheit führen.
  • Ferner ist es nach der Rechtsprechung des BFH unschädlich, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.
  • Im Streitfall stand die künstliche Befruchtung sowie die PID zudem auch im Einklang mit der Berufsordnung der Ärzte, und die Ärztekammer hat die erforderliche Zustimmung erteilt.

Hinweise: Steuerlich werden künstliche Befruchtungen nicht berücksichtigt, wenn sie nach deutschem Recht verboten sind und insbesondere gegen das sog. Embryonenschutzgesetz verstoßen. Hierauf sollte insbesondere geachtet werden, falls die künstliche Befruchtung im Ausland durchgeführt wird. Dies bedeutet nämlich nicht zwingend, dass sie im Inland erlaubt wäre; ein steuerlicher Abzug wäre dann ausgeschlossen.

Die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos ist zwar grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn aufgrund einer genetischen Disposition des Mannes ein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Es müssen dann noch verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. eine vorherige Aufklärung und Beratung oder eine Prüfung und Zustimmung der zuständigen Ethikkommission.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.2.2024 – VI R 2/22; NWB

Steuerliche Maßnahmen für vom Hochwasser Betroffene

Die Finanzministerien der Länder Baden-Württemberg und des Saarlandes haben anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte Mai/Anfang Juni umfangreiche steuerliche Erleichterungen für Betroffene beschlossen und entsprechende Katastrophenerlasse veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Erlass aus Bayern in Kürze folgt.

Die Erlasse beinhalten ein Maßnahmenbündel von Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis hin zu vereinfachten Spendennachweisen und der steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen.

So wird die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastung anerkannt. Spenden über eingerichtete Sonderkonten, können unbürokratisch und verwaltungsvereinfachend per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem ergeben sich aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers keine nachteiligen Folgen. Die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird ebenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen berücksichtigt.

Hinweise: Betroffene können sich direkt an die jeweils zuständigen Finanzämter wenden.

Den Katastrophenerlass des Landes Baden-Württemberg können Sie hier abrufen, den des Saarlandes hier.

Quellen: FinMin Baden-Württemberg online, Saarländisches FinMin, Pressemitteilung v. 27.5.2024; NWB

Gläubigerbenachteiligung bei Nutzung eines geliehenen Kontos

Lässt sich der Arbeitnehmer, der Steuerschulden hat, seinen Lohn auf ein geliehenes Konto, das seinem Ehegatten gehört, auszahlen, liegt darin eine Gläubigerbenachteiligung, die das Finanzamt zu einer Anfechtung in Gestalt eines Duldungsbescheids gegenüber dem Ehegatten berechtigt. Die Gläubigerbenachteiligung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Pfändungsschutzkonto hätte einrichten können, dies aber unterlassen hat.

Hintergrund: Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen und mit entsprechendem Benachteiligungsvorsatz vorgenommen werden, können außerhalb des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Vertragspartner des Schuldners angefochten werden, wenn der Vertragspartner den Vorsatz des Schuldners kannte. Das Finanzamt als Gläubiger kann dann die Anfechtung durch einen Duldungsbescheid vornehmen.

Sachverhalt: Die Klägerin war die Ehefrau des S, der Steuerschulden hatte. S war Arbeitnehmer im Großhandel und verdiente monatlich ca. 1.270 € netto. Seit 2009 hatte S kein eigenes Bankkonto mehr, sondern nutzte das Bankkonto der Klägerin, auf das die Lohnzahlungen des S vom Arbeitgeber überwiesen wurden. Das Finanzamt erließ im November 2016 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin erkannte die gepfändeten Forderungen nicht an. Im April 2018 erließ das Finanzamt einen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin, mit dem es die Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung erklärte und die Klägerin verpflichtete, die Vollstreckung in ihr Konto so zu dulden, als gehörten die gutgeschriebenen Beträge noch zum Vermögen des S. Der Duldungsbescheid betraf Lohnzahlungen im Zeitraum vom November 2016 bis März 2018 in Höhe von ca. 12.000 €. Die Klägerin wehrte sich gegen den Duldungsbescheid.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Voraussetzungen der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung waren gegeben. Die anfechtbare Rechtshandlung des S war seine Anweisung an seinen Arbeitgeber, den Lohn auf das Konto der Klägerin zu überweisen. Auf diese Weise entstanden Forderungen der Klägerin gegen ihre Bank, da die Löhne dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurden.
  • Eine Gläubigerbenachteiligung lag ebenfalls vor. Denn durch die Nutzung des Bankkontos der Klägerin konnte das Finanzamt nicht mehr ohne Weiteres gegen S aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pfänden. Im Außenverhältnis hatte S nämlich keine Forderungen gegen eine Bank, sondern nur die Klägerin gegen ihre Bank.
  • Unbeachtlich ist, dass die Lohnbeträge dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen unterfallen konnten. Denn der Pfändungsschutz gilt nur bis zur Auszahlung auf ein Konto; ab der Auszahlung greift der Pfändungsschutz nicht mehr. S hätte allerdings ein Pfändungsschutzkonto einrichten können, so dass er auch nach der Auszahlung vor einem Gläubigerzugriff geschützt gewesen wäre; dies hat S aber unterlassen, so dass dies nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden kann.
  • S handelte mit dem Vorsatz einer Gläubigerbenachteiligung, und die Klägerin kannte diesen Vorsatz. S wusste, dass er Steuerschulden hatte, die er nicht begleichen konnte, und er hat mit der Überweisung seines Lohns auf das Konto der Klägerin billigend in Kauf genommen, dass die Beträge dem Zugriff des Finanzamts entzogen werden. Die Klägerin hatte von diesem Benachteiligungsvorsatz Kenntnis, weil sie aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus dem November 2016 von der Zahlungsunfähigkeit des S wusste; die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz wird dann vermutet.

Hinweise: Für die Anfechtung gilt eine Frist von zehn Jahren, die das Finanzamt eingehalten hat. Aufgrund der Klageabweisung ist die Klägerin nun verpflichtet, einen Wertersatz von ca. 12.000 € an das Finanzamt zu leisten.

Das Urteil macht deutlich, dass die Nutzung eines fremden Kontos als sog. geliehenem Konto nicht vor einer Vollstreckung schützt. Im Ergebnis kann die Vollstreckung nämlich im Wege eines Duldungsbescheids gegen den Kontoinhaber, der sein Konto verleiht, durchgesetzt werden.

Der S hätte sich ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen sollen. Seit dem 18.6.2016 hat jeder Verbraucher einen Anspruch auf Abschluss eines sog. Basiskontovertrags; das Basiskonto wird dann als Pfändungsschutzkonto geführt.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2023 – VII R 11/20; NWB

Steuertipps für Menschen mit Behinderung

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat eine Broschüre mit Steuertipps für Menschen mit Behinderung herausgegeben. Darin werden u.a. die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörigen in der Lohn-, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer dargestellt.

Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Um sie zu unterstützen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen. Darüber informiert eine neue Broschüre des Finanzministeriums. Insbesondere mit Blick auf die Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer.

Die Steuertipps sind digital erhältlich und können auf der Website des Finanzministeriums heruntergeladen werden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 17.5.2024; NWB

Finanzverwaltung lehnt Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab

Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt eine steuerfreie Einlagenrückgewähr bei Stiftungen ab und widerspricht damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Bei Kapitalgesellschaften wird ein steuerliches Einlagekonto durch Bescheid festgestellt. Hierin werden die Einlagen der Gesellschafter festgehalten, damit diese in einem Folgejahr steuerfrei als sog. Einlagenrückgewähr von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter zurückgezahlt werden können. Im Jahr 2023 hat der BFH entschieden, dass bei einer rechtsfähigen privaten Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird, weil eine Stiftung eine Vermögensmasse ist und das Gesetz für Vermögensmassen kein steuerliches Einlagekonto vorsieht. Allerdings hat der BFH eine steuerfreie Einlagerückgewähr gleichwohl nicht ausgeschlossen (s. unten).

Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Das BMF verweist auf das BFH-Urteil, in dem der BFH die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos, das grundsätzlich eine Voraussetzung für eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr ist, für eine rechtsfähige private Stiftung des bürgerlichen Rechts abgelehnt hat.
  • Das BMF folgt dem Urteil des BFH hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos und zieht daraus die Schlussfolgerung, dass mangels Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos auch eine steuerfreie Einlagenrückgewähr scheitert.
  • Soweit der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr dennoch für möglich gehalten und darauf verwiesen hat, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Begünstigten der Stiftung (Destinärs) geklärt werden könnten, hält das BMF diese Aussage des BFH nicht für entscheidungserheblich. Das BMF schließt daher eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr aus, weil hierfür ein steuerliches Einlagekonto hätte festgestellt werden müssen; eben dies ist aber bei Stiftungen nicht möglich.

Hinweise: Auch wenn das BMF dem BFH in der Frage der Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für Stiftungen folgt und die Feststellung für unzulässig hält, widerspricht das BMF in der eigentlichen Streitfrage dem BFH. Denn während der BFH eine steuerfreie Einlagenrückgewähr trotz fehlender Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos für möglich hält und die Prüfung der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr auf das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Destinärs verlagert, schließt das BMF eine steuerfreie Einlagenrückgewähr aus.

Das BMF-Schreiben ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte. Daher können Destinäre, die eine Einlagenrückgewähr von ihrer Stiftung erhalten und diese als steuerfrei ansehen, weil sie die übrigen Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr als erfüllt ansehen, die Steuerfreiheit geltend machen und sich dabei auf den BFH berufen. Sollte das Finanzamt die Steuerfreiheit unter Hinweis auf das aktuelle BMF-Schreiben verneinen, muss das Finanzgericht über die Steuerfreiheit entscheiden. Es dürfte sich erfahrungsgemäß der BFH-Rechtsprechung anschließen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.4.2024 – IV C 2 – S 2204/24/10001 :001; NWB