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Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2024

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt.

Damit wurden die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Jahr 2024 wie folgt angepasst:

  • Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 265 € auf 278 € pro Monat (kalendertäglich: 9,27 €).
  • Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 288 € auf 313 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 65 €/2,17 € (2023: 60 €/2 €),
  • Mittagessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €),
  • Abendessen (Monat/Tag): 124 €/4,13 € (2023: 114 €/3,80 €).

Quelle: BR-Drucks. 512/23 (Beschluss) v. 24.11.2023, § 2 Abs. 2 SvEV (il)

Werbungskostenabzug einer ehrenamtlichen Gewerkschafterin und Pensionärin

Eine pensionierte Beamtin, die ehrenamtlich in der Gewerkschaft tätig ist, kann die Aufwendungen, die ihr im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, als Werbungskosten von ihren Versorgungsbezügen abziehen. Denn ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die Gewerkschaft dient mittelbar auch der Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge.

Hintergrund: Pensionierte Beamte müssen ihre Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern.

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2016 pensionierte Landesbeamtin und erhielt Versorgungsbezüge. Bis zur Pensionierung war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft tätig und als Beamtin von ihrer Beamtentätigkeit freigestellt gewesen. Seit ihrer Pensionierung war sie ehrenamtlich in verschiedenen Gremien der für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaft tätig. Die ihr durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Aufwendungen machte sie als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Werbungskostenabzug an und gab der Klage statt:

  • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der berufliche Anlass der Aufwendungen ist zu bejahen, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.
  • Im Streitfall ist ein beruflicher Veranlassungszusammenhang zu bejahen, weil die Gewerkschaftsarbeit der Klägerin auch auf die Verbesserung ihrer Einkünfte als Pensionärin zielte. Gewerkschaften setzen sich nämlich nicht nur für die berufstätigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch für die Erwerbsinteressen der Pensionäre ein. So bemüht sich eine Gewerkschaft darum, dass die Ergebnisse einer Tarifrunde im öffentlichen Dienst zeitgleich und systemgerecht bzw. wirkungsgleich auf den Bereich Besoldung und Versorgung übertragen werden.

Hinweise: Das Urteil lässt sich auch auf Rentner übertragen, die als Rentner ehrenamtlich für ihre Gewerkschaft tätig sind. Die Aufwendungen sind dann bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte, zu denen Rentenbezüge gehören, zu berücksichtigen.

Der BFH grenzt sich in seinem aktuellen Urteil von einer früheren Entscheidung ab: Damals hatte der BFH Aufwendungen einer emeritierten Professorin für eine gegenwärtig ausgeübte Forschungstätigkeit steuerlich nicht als Werbungskosten bei den Versorgungsbezügen anerkannt. Dies lag daran, dass die Forschungstätigkeit nicht mit den Versorgungsbezügen zusammenhing, da die Versorgungsbezüge auch ohne Forschungstätigkeit gezahlt worden wären.

Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen konkret auf die Höhe der Einnahmen auswirken. Der Steuerpflichtige hat einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen tätigt.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.6.2023 – VI R 17/21; NWB

Finanzverwaltung äußert sich zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale bei Tätigkeit in der Wohnung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zum Abzug der sog. Tagespauschale bei häuslicher Tätigkeit geäußert.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2023 neu geregelt und den Abzug einer sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit (vormals „Homeoffice-Pauschale“) eingeführt. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Steuerpflichtige kann dann entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 1.260 € pro Jahr abziehen (Wahlrecht). Der pauschale Abzug der Kosten bietet sich insbesondere dann an, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer den Betrag von 1.260 € pro Jahr unterschreiten.

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über ein häusliches Arbeitszimmer, kann er eine Tagespauschale in Höhe von 6 €, maximal 1.260 € im Jahr, steuerlich abziehen, wenn er an einem Tag eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sofern ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es unschädlich, dass er überwiegend auswärts oder in der ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen ist.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der vorwiegend für Bürotätigkeiten oder aber für geistige, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten genutzt wird.

  • Eine sog. Arbeitsecke, die sich in einem überwiegend privat genutzten Raum wie z.B. dem Wohn- oder Schlafzimmer befindet, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Hierfür kann der Steuerpflichtige allenfalls die Tagespauschale von 6 € pro Kalendertag geltend machen.
  • Kosten für Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsräume können uneingeschränkt abgezogen werden, da es sich nicht um häusliche Arbeitszimmer handelt.

Zu den abziehbaren Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers sowie die anteiligen Aufwendungen für die Wohnung bzw. das Gebäude, also z.B. die Miete bzw. Abschreibung, Betriebskosten oder Zinsen.

Kosten für die Renovierung ausschließlich des Arbeitszimmers können in voller Höhe berücksichtigt werden. Wird das gesamte Gebäude bzw. die Wohnung renoviert, werden die Aufwendungen anteilig berücksichtigt. Werden nur privat genutzte Flächen renoviert wie z.B. Flur, Bad oder Küche, können keine Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar auch nicht anteilig.

Voraussetzung für den Abzug ist, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dabei kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt an, nicht auf den zeitlichen Umfang.

Beispiele: Ein Lehrer hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Klassenzimmer und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Ein Richter hat seinen qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt im Gericht. Beide können daher allenfalls die Tagespauschale steuerlich geltend machen.

Wird das häusliche Arbeitszimmer von zwei Steuerpflichtigen genutzt (z.B. von Freund und Freundin, die zusammenwohnen), ist für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des steuerlichen Abzugs vorliegen. Falls ja, kann jeder Steuerpflichtige die Aufwendungen, die er getragen hat oder die er – falls die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt worden sind – geschuldet hat, steuerlich absetzen.

Die Tagespauschale von 6 € kann für jeden Kalendertag geltend gemacht werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausgeübt wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich.

„Überwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu Hause verrichtet worden sein muss.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige überwiegend auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig ist und nur untergeordnet zu Hause tätig ist.

  • Beispiel: Ein Lehrer unterrichtet von 8.00 bis 13.00 Uhr an der Schule und korrigiert von 15.00 bis 18.00 Uhr zu Hause Klassenarbeiten, da er an der Schule hierfür keinen Arbeitsplatz nutzen kann. Der Lehrer kann die Tagespauschale für die nachmittäglichen Korrekturarbeiten steuerlich geltend machen. Ferner kann er die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule ansetzen.
  • Ein Arbeitsplatz steht nicht dauerhaft zur Verfügung, wenn er nur tageweise nutzbar ist, z.B. bei einem sog. Pool-Arbeitsplatz.

Hinweise: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem 1.1.2023 anwendbar.

Quelle: BMF-Schreiben v. 15.8.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027; NWB

Kosten für Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz, der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am Ort der Tätigkeit angemietet wird, sind als Werbungskosten abziehbar und werden nicht von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für die Miete, die maximal in Höhe von 1.000 € pro Monat steuerlich anerkannt wird, erfasst. Die Anmietung des Kfz-Stellplatzes muss aber notwendig gewesen sein; bei der Anmietung eines Kfz-Stellplatzes im Innenstadtbereich ist dies regelmäßig zu bejahen.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung ist gesetzlich auf 1.000 € monatlich beschränkt.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und wohnte mit seiner Familie in A-Stadt. Er arbeitete in E-Stadt und mietete dort eine Zweitwohnung sowie einen Stellplatz an, der sich in der Tiefgarage des Gebäudes befand, in dem die Zweitwohnung lag. Der Vermieter der Wohnung war auch der Vermieter des Stellplatzes; der Stellplatz wurde aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, auf die im Wohnungsmietvertrag Bezug genommen wurde, überlassen. Die Kosten für die Zweitwohnung (ohne Stellplatz) betrugen mehr als 1.000 €. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Stellplatz nicht an, weil es sie zu den Wohnungskosten rechnete, für die die Höchstgrenze bereits überschritten war.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Stellplatzkosten gehören nicht zu den Kosten für die Zweitwohnung und werden daher nicht von der gesetzlichen Deckelung für die Zweitwohnungskosten in Höhe von 1.000 € monatlich erfasst. Die Stellplatzkosten werden nämlich nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter des Stellplatzes identisch ist mit dem Vermieter der Zweitwohnung, wenn sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die Zweitwohnung befindet und wenn im Wohnungsmietvertrag auf den Stellplatzvertrag Bezug genommen wird.
  • Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Stellplatzkosten ist die Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes ist bei einer Innenstadtlage, in der die Parkplatzsituation regelmäßig angespannt ist, zu bejahen. Für den Werbungskostenabzug ist nicht erforderlich, dass das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich notwendig ist.

Hinweise: Dem FG zufolge gehören zu den Unterkunftskosten, für die eine Abzugsbeschränkung von monatlich 1.000 € gilt, nur die Kosten, die üblicherweise in die Berechnung der Bruttokaltmiete einfließen: Dies sind die Nettokaltmiete, die Beiträge für Wasser und Abwasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten (Grundsteuer), Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören die Umlagen für die Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Zuschläge für Möblierung oder Kosten der Einrichtung.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so dass dieser abschließend entscheiden muss. Die Abziehbarkeit von Stellplatzkosten ist nämlich umstritten: Ebenso wie das FG im Streitfall haben auch zwei weitere Finanzgerichte zugunsten der jeweiligen Arbeitnehmer entschieden. Hingegen zählt das Bundesfinanzministerium die Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten, so dass sie der gesetzlichen Abzugsbeschränkung von 1.000 € monatlich unterfallen würden.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.3.2023 – 10 K 202/22, Rev. beim BFH: Az. VI R 4/23; NWB

Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung

Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung ist grundsätzlich nur möglich, wenn es entweder ein vorrangiges Unternehmensinteresse für die Betriebsveranstaltung gibt, das über die Verbesserung des Betriebsklimas hinausgeht, oder wenn die Kosten pro erschienenen Teilnehmer nicht höher als 110 € sind.

Hintergrund: Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wird die bezogene Leistung für den Privatbedarf der Arbeitnehmer verwendet, ist die Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar.

Einkommensteuerlich gibt es seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 € für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und ggf. dessen Begleitung. Er wird für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gewährt. Bis einschließlich 2014 galt eine Freigrenze in Höhe von 110 €, so dass bei Überschreitung dieser Freigrenze der gesamte Betrag als Abeitslohn steuerpflichtig war.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und lud seine Mitarbeiter im Jahr 2015 zu einer Weihnachtsfeier ein, die in Gestalt eines sog. Kochevents in einem Kochstudio durchgeführt werden sollte. Es meldeten sich 32 Arbeitnehmer an; tatsächlich erschienen 31 Arbeitnehmer. Die Kosten betrugen brutto ca. 4.500 €. Auf jeden Teilnehmer entfielen ca. 150 €. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Betriebsveranstaltung setzt grundsätzlich ein vorrangiges Unternehmensinteresse voraus. Allein die Verbesserung des Betriebsklimas genügt nicht. Im Streitfall ging es lediglich um die Verbesserung des Betriebsklimas, so dass ein Vorsteuerabzug unter Hinweis auf ein vorrangiges Unternehmensinteresse nicht möglich ist.
  • Ein Vorsteuerabzug ist allerdings auch dann möglich, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung als Aufmerksamkeit – und nicht als Entnahme – zu werten ist. Von einer Aufmerksamkeit ist im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung auszugehen, wenn die Kosten pro erschienenen Arbeitnehmer nicht höher sind als 110 €. Dieser Betrag resultiert aus dem Lohnsteuerrecht, das bis einschließlich 2014 eine Freigrenze von 110 € vorsah und seit 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 €.
  • Allerdings ist umsatzsteuerlich weiterhin von einer Freigrenze auszugehen und nicht von einem Freibetrag. Denn Aufmerksamkeiten sind geringfügige Zuwendungen. Bei Ansatz eines Freibetrags wäre indes eine aufwendige Betriebsveranstaltung teilweise, nämlich bis zu einem Betrag von 110 €, umsatzsteuerlich begünstigt.
  • Bei der Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten sind auch die Kosten für den äußeren Rahmen wie z.B. die Raumkosten einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Im Streitfall lag mit dem Kochevent eine solche einheitliche Leistung in Gestalt eines marktfähigen Gesamtpakets vor, das sich aus dem Kochen und Verzehren der selbst zubereiteten Speisen in gehobenem Ambiente zusammensetzte; die Minderung der Gesamtkosten um die Raumkosten würde zu einer künstlichen Aufspaltung dieser Gesamtleistung führen.
  • Da auf jeden Teilnehmer ca. 150 € Kosten entfielen, war die Freigrenze von 110 € überschritten, so dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung keine Aufmerksamkeit darstellte, sondern eine Entnahme. Damit war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Hinweise: Der BFH hält umsatzsteuerlich daran fest, dass Betriebsveranstaltungen nur dann umsatzsteuerlich unschädlich sind, wenn pro Arbeitnehmer der Kostenanteil maximal 110 € beträgt. Eine Überschreitung dieses Betrags auch nur um einen Euro würde zum Ansatz einer Entnahme und damit zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Der BFH folgt damit nicht der einkommensteuerlichen Änderung des Gesetzes, wonach seit 2015 ein Freibetrag – und nicht eine Freigrenze – von 110 € gilt.

Außerdem stellt der BFH klar, dass umsatzsteuerlich die Kosten der Betriebsveranstaltung auf die erschienenen Arbeitnehmer aufzuteilen sind und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Dies ist nachteilig, weil sich hierdurch der auf den einzelnen Teilnehmer entfallende Kostenanteil erhöhen kann.

Quelle: BFH, Urteil v.10.5.2023 – V R 16/21; NWB