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Kürzung des Werbungskostenabzugs für Zusatzstudium um Stipendiumsleistungen

Der Werbungskostenabzug für ein Masterstudium, das nach Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums absolviert wird, ist um steuerfreie Leistungen eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V. (DAAD) zu kürzen, so dass im Ergebnis nur der die Stipendiumsleistungen übersteigende Aufwand als Werbungskosten abgezogen werden kann.

Hintergrund: Verschiedene Leistungen sind nach dem Gesetz steuerfrei, z.B. bestimmte Stipendien. Nach dem Gesetz dürfen aber Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Streitfall: Die Klägerin hatte das zweite juristische Staatsexamen absolviert. Anschließend absolvierte sie in den USA in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Studium zum Master of Laws. Für dieses Studium erhielt sie vom DAAD ein Stipendium, das neben einem monatlichen Betrag von 1.000 € noch einen Reisekostenzuschuss, die Übernahme der Studiengebühren bis zur Höhe von 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung umfasste. Sie machte ihre Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt zog hiervon den vom DAAD geleisteten Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 € ab. Daher berücksichtigte das Finanzamt nur die Differenz als Werbungskosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar sind die Aufwendungen für das Masterstudium grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungen greift nicht, weil es sich bei dem Masterstudium nicht um eine Erstausbildung handelte; die Erstausbildung war nämlich das juristische Studium.
  • Die Zahlungen des DAAD sind jedoch als steuerfreie Einnahmen von den Werbungskosten abzuziehen. Denn nach dem Gesetz dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Das Stipendium des DAAD erfüllte die Voraussetzungen der gesetzlichen Steuerfreiheit für Stipendien. Das Stipendium stand jedoch in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aufwendungen der Klägerin, da sowohl die Aufwendungen der Klägerin als auch das Stipendium durch dasselbe Ereignis veranlasst waren, nämlich durch das Masterstudium der Klägerin.

Hinweise: Wäre das Stipendium nicht steuerfrei gewesen, hätte die Klägerin zwar ihre gesamten Aufwendungen als Werbungskosten abziehen können. Sie hätte dann aber auch das Stipendium versteuern müssen.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.9.2022 – VI R 34/20; NWB

FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) gem. § 3 Nr. 11c EStG erstellt.

In den FAQ werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.

Im Einzelnen gehen das BMF und die Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Fragen näher ein:

  1. Was ist die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?
  2. Wer kann eine IAP steuerfrei erhalten?
  3. Gelten Besonderheiten bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen (zum Beispiel Ehegatten-Arbeitsverhältnisse)?
  4. Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?
  5. Gilt die Steuerbefreiung auch für mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt?
  6. Können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 je einen Betrag von bis zu 3.000 Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren?
  7. Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?
  8. Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
  9. Kann der Arbeitgeber die Gewährung der IAP an Bedingungen knüpfen wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit etc.?
  10. Muss ein Zusammenhang der Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden?
  11. Kann die IAP als Weihnachtsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
  12. Für welchen Zeitraum gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11c EStG (Begünstigungszeitraum)?
  13. Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden?
  14. Kann der Arbeitgeber eine Sonderleistung (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, in eine steuerfreie IAP „umwidmen“?
  15. Kann ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie IAP leisten, wenn er im Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?
  16. Der Arbeitgeber leistet regelmäßig eine freiwillige (steuerpflichtige) Sonderzahlung. Im Jahr 2023 gewährt er anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine IAP. Ist diese steuerfrei?
  17. Wie wirkt sich die IAP, die in Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz aus?
  18. Kann eine Sonderzahlung als steuerfreie IAP neben dem steuerfreien Corona-Pflegebonus gewährt werden?
  19. Ist die Steuerbefreiung neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs anzuwenden?
  20. Unterliegt die steuerfreie IAP dem Progressionsvorbehalt?
  21. Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
  22. Ist die steuerfreie IAP vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen?
  23. Ist die steuerfreie IAP auch sozialabgabenfrei?
  24. Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?

Hinweis:

Die FAQ (Stand: 7.12.2022) sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns an

Quelle: BMF online; NWB

Bundestag beschließt Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen

Der Bundestag hat am 2.12.2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Nun muss der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen.

Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:

  • Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.
  • Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.
  • Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.
  • Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle: BT-Drucks. 20/4729, Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022; NWB

Taxikosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte ein Taxi, kann er insoweit nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, nicht aber die höheren Taxikosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er behindert ist und seine Behinderung einen bestimmten Grad erreicht.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (d. h. der Arbeitsstätte) ist grundsätzlich nur der Abzug der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer zulässig. Nach dem Gesetz ist der Abzug von Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aber zulässig, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Eine weitere Ausnahme besteht für Behinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) entweder mindestens 70 beträgt oder aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und konnte aufgrund einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 nicht Auto fahren. Er fuhr daher in den Streitjahren 2016 und 2017 mit dem Taxi von seiner Wohnung zu seiner 7 km entfernten Arbeitsstätte. Die jährlichen Taxikosten von ca. 6.500 € und ca. 2.500 € machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an, die in beiden Jahren unter dem Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € lag.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Grundsätzlich ist nur der Abzug der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich. Eine der gesetzlichen Ausnahmen liegt nicht vor.
  • Zwar können bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Ein Taxi ist aber kein öffentliches Verkehrsmittel. Um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt es sich nämlich nur dann, wenn es aufgrund eines Fahrplans im Linienverkehr eingesetzt wird und gleichzeitig eine Vielzahl von Fahrgästen befördert. Ein Taxi wird aber nicht im Linienverkehr, sondern individuell eingesetzt.
  • Auch die gesetzliche Ausnahme für Behinderte greift nicht. Denn der GdB des Klägers lag bei 60, nicht aber bei den gesetzlich geforderten 70. Für die weitere Ausnahme bei einem GdB von mindestens 50 wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen ist; diese Voraussetzung hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Hinweise: Der BFH verneint eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Behinderung. Denn der Gesetzgeber hat Ausnahmen für Behinderte zugelassen, die jedoch an einen bestimmten Behinderungsgrad geknüpft sind, der im Streitfall nicht erreicht bzw. nicht nachgewiesen war.

Der Kläger hätte angesichts seines Behinderungsgrads von 60 nachweisen müssen, dass er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Eine solche Beeinträchtigung kann gegeben sein, wenn das Gehvermögen erheblich eingeschränkt ist, so dass der Arbeitnehmer nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder für andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden; diese Einschränkung des Gehvermögens kann auch durch innere Leiden oder aufgrund von Anfällen oder Störungen in der Orientierungsfähigkeit verursacht sein. Eine derartige Einschränkung kann aber auch bei einer Sehbehinderung vorliegen, wenn diese zu einer erheblichen Störung der Ausgleichsfunktionen führt. Der Kläger war zwar sehbehindert, hat aber eine Störung der Ausgleichsfunktionen nicht nachgewiesen, so dass sein Behinderungsgrad von 60 nicht ausreichte.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.6.2022 – VI R 26/20; NWB

Entgeltliche Werbung des Arbeitnehmers für Arbeitgeber kann zu Arbeitslohn führen

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Geld dafür, dass er an seinem privaten Kfz einen Kennzeichenhalter mit einem Werbeschriftzug des Arbeitgebers anbringt, stellt die Zahlung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn dem Werbemietvertrag, den der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Der wirtschaftliche Gehalt kann insbesondere dann fehlen, wenn sich das Entgelt nicht am Werbeeffekt, sondern an einer steuerlichen Freigrenze orientiert.

Hintergrund: Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsvertrag noch weitere Rechtsbeziehungen unterhalten, z.B. ein Darlehen gewähren, Räume vermieten oder einen Werbevertrag abschließen und insoweit Zahlungen vom Arbeitgeber erhalten (Werbeentgelt, Miete oder Zinsen). Steuerlich ist dann zu prüfen, welcher Einkunftsart diese Zahlungen zuzuordnen sind und ob sie überhaupt einkommensteuerbar sind.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und schloss mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern einen „Mietvertrag Werbefläche“ ab. Sie stellte ihren Arbeitnehmern jeweils einen mit ihrem Werbeschriftzug versehenen Kennzeichenhalter zur Verfügung, den die Arbeitnehmer auf ihrem eigenen Kfz anbringen sollten. Hierfür zahlte die Klägerin jährlich 255 €. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Arbeitslohn und nahm die Klägerin für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von Arbeitslohn aus und wies die Klage ab:

  • Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zahlung des Arbeitgebers durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, also als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht wird. Hingegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zahlung auf einer anderen Rechtsbeziehung beruht. Welche der beiden Fallgruppen greift, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
  • Nach dieser Würdigung war im Streitfall von Arbeitslohn auszugehen, da die Einnahmen durch das Dienstverhältnis veranlasst waren und nicht durch den Werbemietvertrag. So war nach dem Werbemietvertrag die Erzielung einer Werbewirkung nicht sichergestellt. Außerdem orientierte sich das vereinbarte Jahresentgelt von 255 € an der steuerlichen Freigrenze für sonstige Einkünfte, die 256 € betrug. Schließlich wurden sämtliche Werbemietverträge mit Arbeitnehmern abgeschlossen und nicht mit Dritten.
  • Für eine Zuordnung zu den sonstigen Einkünften genügte es nicht, dass die Klägerin nicht mit jedem Arbeitnehmer einen Werbemietvertrag abgeschlossen hatte. Für eine Zuordnung zu den sonstigen Einkünften genügte es ebenfalls nicht, dass gesonderte Werbemietverträge abgeschlossen worden waren.

Hinweise: Die Gesamtwürdigung für die Zuordnung der Zahlungen nimmt nicht der BFH vor, sondern das Finanzgericht in der ersten Instanz. Der BFH überprüft diese Würdigung nur auf Schlüssigkeit.

Aus Sicht der Klägerin und ihrer Arbeitnehmer wäre eine Zuordnung zu den sonstigen Einkünften vorteilhaft gewesen. Denn hier hätte eine Freigrenze von 256 € gegolten, die nicht überschritten worden war; die Zahlung des Arbeitgebers wäre dann steuerfrei gewesen.

Quelle: BFH, Beschluss v. 21.6.2022 – VI R 20/20; NWB