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Bundestag beschließt Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen

Der Bundestag hat am 2.12.2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Nun muss der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen.

Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes zählen:

  • Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Die nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.
  • Die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.
  • Die Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld. Das Design des Klimagelds ist nicht im Jahressteuergesetz geregelt.
  • Die Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle: BT-Drucks. 20/4729, Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022; NWB

Lohnsteuer-Freibeträge für 2023

Wer Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort bei seinem Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Hierauf macht das Finanzministerium des Landes NRW aufmerksam.

Hintergrund: Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird vom Finanzamt auf Antrag ein Freibetrag gewährt, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.200 Euro übersteigen. Auf Antrag werden im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierzu führt das Finanzministerium des Landes NRW weiter aus:

  • Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher über ihr Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um eine Erstattung mit der Steuererklärung zu beantragen. Dadurch, dass der Arbeitgeber den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erhöht sich so das monatliche Nettoeinkommen. Zu berücksichtigen ist allerdings: in diesem Fall fällt auch die spätere Erstattung im Rahmen der Steuerklärung geringer aus.
  • Bei allen Anträgen die bis zum 31.1.2023 eingehen, kann die Lohnsteuer-Ermäßigung bereits ab Jahresbeginn berücksichtigt werden. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einen Freibetrag gleich für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragen. So muss man nicht mehr jedes Jahr aktiv werden. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags.
  • Wer für das laufende Jahr bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30.11.2022 nachholen.

Hinweis: Weitere Informationen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag hat die Finanzverwaltung NRW auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Quelle: Finanzministerium NRW online, Meldung v. 4.10.2022; NWB