Mandant/Login

Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Nutzt ein Arbeitnehmer, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer für berufliche Zwecke für sich allein, kann er die auf die Arbeitszimmerfläche entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen, sofern er sich in dieser Höhe an den Raumkosten beteiligt hat. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 50 % der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten würde gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen, welches die Berücksichtigung beruflich bzw. betrieblich veranlasster Kosten verlangt.

Hintergrund: Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige nur eigene Kosten absetzen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten, den sog. Drittaufwand.

Streitfall: Der Kläger war angestellter Vertriebsleiter und hatte mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemeinsam angemietet. Beide trugen die jährlichen Kosten von ca. 26.000 €. Der Kläger nutzte für seine nichtselbständige Tätigkeit ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt seiner beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete und daher dem Grunde nach steuerlich abziehbar war. Das Arbeitszimmer machte 10 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger machte daher 10 % der Hauskosten in Höhe von 26.000 € als Werbungskosten geltend, d.h. 2.600 €. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.300 €, nämlich 50 %, und begründete dies damit, dass der Kläger nur die Hälfte der Raumkosten getragen habe.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt und erkannte insgesamt 2.600 € als Werbungskosten an:

  • Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers lagen dem Grunde nach vor. Denn das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers.
  • Der Höhe nach waren 2.600 € als Werbungskosten anzuerkennen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten für das nur von ihm genutzte Arbeitszimmer allein getragen hat und sich seine Lebensgefährtin an den Kosten für das Arbeitszimmer nicht beteiligt hat.
  • Bei verheirateten Arbeitnehmern kann ein Ehegatte, der ein Arbeitszimmer allein nutzt, die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, maximal bis zur Höhe der von ihm getragenen Aufwendungen. Dieser Grundsatz muss nach dem sog. objektiven Nettoprinzip, nach dem beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abziehbar sein müssen, auch für nicht verheiratete Steuerpflichtige gelten.
  • Der Kläger hat tatsächlich auch Aufwendungen in Höhe von 2.600 € getragen.

Hinweise: In vergleichbarer Weise hat bereits das FG München im Jahr 2021 entschieden. Sowohl das FG München als auch das FG Düsseldorf behandeln verheiratete und nicht verheiratete Partner gleich. Allerdings ist dies nicht ganz unproblematisch, da das Grundgesetz nur die Ehe schützt, nicht aber nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 9.9.2022 – 3 K 2483/20; NWB

Fahrtkosten eines Zeitarbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist und wiederholt bei demselben Entleiher tätig wird, hat beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte, wenn die Abordnung des Zeitarbeitsunternehmens nicht über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausgeht und auch weder für die Dauer des Arbeitsvertrags gilt noch unbefristet ist. Der Arbeitnehmer ist daher für den Abzug seiner Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Entleiher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, sondern kann für die Hin- und Rückfahrt pauschale Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die sog. Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer, d.h. für eine einfache Fahrt geltend machen. Die erste Tätigkeitsstätte befindet sich in derjenigen betrieblichen Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach dem Gesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer entweder unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an der betrieblichen Einrichtung tätig werden soll.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und seit 2012 bei dem Zeitarbeitsunternehmen A angestellt. Nach seinem Arbeitsvertrag mit A sollte der Kläger bei Kunden (Entleiher) im gesamten Bundesgebiet tätig werden. Tatsächlich wurde der Kläger von Beginn an an das Unternehmen des B verliehen. Die entsprechenden Leihverträge zwischen A und B waren ebenso wie die Abordnung des Klägers durch A befristet; so gab es im Streitjahr 2014 zunächst einen Einsatz bei B vom 1.1.2014 bis 30.9.2014 und anschließend einen Einsatz vom 1.10.2014 bis 31.12.2014. Der Kläger machte für das Jahr 2014 Fahrtkosten für Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb des B an 239 Tagen auf der Grundlage einer Entfernung von 36 km in Höhe von 5.162,40 € (239 Tage x 36 km x 2 x 0,30 €) geltend, d.h. für die Hin- und Rückfahrt. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale und damit lediglich die Kosten für die einfache Fahrtstrecke an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Kläger war dem Betrieb des B nicht dauerhaft zugeordnet. Für die Frage der Zuordnung kommt es auf den Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Zeitarbeitsunternehmen A an; denn der Kläger war Arbeitnehmer des Zeitarbeitsunternehmens und nicht Arbeitnehmer des Entleihers B.
  • Zwar kann sich die erste Tätigkeitsstätte auch in der betrieblichen Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten befinden, also im Betrieb des B. Dies setzt aber ebenfalls eine dauerhafte Zuordnung des Klägers zu der betrieblichen Einrichtung des B voraus.
  • An der Dauerhaftigkeit fehlte es im Streitfall. Denn der Kläger wurde nicht unbefristet bei B eingesetzt, sondern jeweils nur befristet abgeordnet. Der Kläger sollte auch nicht für die Dauer seines mit A geschlossenen Arbeitsvertrags bei B tätig werden. Schließlich überschritt die jeweils befristet vorgenommene Abordnung des Klägers bei B auch nicht den gesetzlichen Zeitraum von 48 Monaten; es genügt nicht, dass die Abordnungen durch A im Nachhinein einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten überschritten.

Hinweise: Die Entscheidung ist positiv für Zeitarbeitnehmer, da sie im Ergebnis die doppelten Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte des Entleihers geltend machen können, nämlich 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer, also für die Hin- und Rückfahrt. Bei der Entfernungspauschale würde hingegen nur für die einfache Entfernung berücksichtigt werden.

Der BFH macht deutlich, dass es für die Beurteilung der ersten Tätigkeitsstätte auf den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit seinem Zeitarbeitsunternehmen ankommt und nicht auf den Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Entleiher.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.5.2022 – VI R 32/20; NWB

Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar

Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist für den Arbeitgeber umsatzsteuerbar, wenn die Überlassung des Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich vereinbart wird und der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird.

Hintergrund: Zu den umsatzsteuerbaren Umsätzen gehört auch der tauschähnliche Umsatz, bei dem der Empfänger einer Dienstleistung nicht Geld zahlt, sondern eine Lieferung oder Dienstleistung erbringt.

Streitfall: Eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft stellte zwei leitenden Angestellten, die im Saarland wohnten, jeweils einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der eine Arbeitnehmer leistete eine Eigenbeteiligung von fast 6.000 €, während der andere Arbeitnehmer nichts zahlte. Das Finanzamt behandelte die Überlassung der Dienstwagen als umsatzsteuerbar und -pflichtig und ging bei der Bemessung der Umsatzsteuer von den lohnsteuerlichen Werten aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig. Die Klägerin hat nämlich eine sonstige Leistung in Gestalt der Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung gegen Entgelt erbracht.
  • Das Entgelt ist in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen, so dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt. Die Arbeitsleistung ist eine Gegenleistung, weil der Wert der Arbeitsleistung in Geld ausgedrückt werden kann und weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung des Dienstwagens und der Arbeitsleistung bestand; denn die Nutzungsüberlassung wurde individuell vereinbart.
  • Die Leistung der Klägerin war auch in Deutschland umsatzsteuerbar, weil eine nicht kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an dem Ort erbracht wird, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dies war in Deutschland, da die beiden Arbeitnehmer im Saarland wohnten. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung stellte eine Vermietung dar, weil die Arbeitnehmer hierfür eine Miete in Gestalt ihrer anteiligen Arbeitsleistung entrichteten.
  • Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Klägerin konnte auf die Selbstkosten der Klägerin oder auf die lohnsteuerlichen Werte, die nach der sog. 1 %-Methode anzusetzen sind und aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist, zurückgegriffen werden. Nicht maßgeblich ist hingegen die etwaige Höhe einer von den Arbeitnehmern geleisteten Selbstbeteiligung.

Hinweise: In dem Streitfall hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG), den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dessen Entscheidung hatte das FG aber anders interpretiert als nunmehr der BFH. Der BFH sieht nämlich in der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers eine Gegenleistung und einen Vermietungszins. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 25/21; NWB

Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Nutzt ein Arbeitnehmer für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Dienstwagen, an dessen Kosten er sich beteiligen muss, kann er diese Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen aber nicht berücksichtigt. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung aber auch keinen geldwerten Vorteil versteuern, soweit er den Dienstwagen für eine wöchentliche Familienheimfahrt nutzt.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und hatte seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt. Er arbeitete in B-Stadt und unterhielt dort eine Zweitwohnung, so dass eine doppelte Haushaltsführung bestand. Er durfte einen Dienstwagen auch für Privatfahrten sowie für Familienheimfahrten nutzen. Allerdings musste er für den Dienstwagen pauschale und nutzungsabhängige Zuzahlungen leisten. Er versteuerte den sich aus der Privatnutzung sowie aus der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode und zog hiervon seine Zuzahlungen ab. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die Familienheimfahrten Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt. Im Gegenzug ist für die Nutzung des Dienstwagens für Familienheimfahrten aber auch kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
  • Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Die Zuzahlung bleibt steuerlich nicht unberücksichtigt, da sie den Wert des geldwerten Vorteils, der für die Privatnutzung sowie für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt wird, mindert. Diese Minderung wird auch insoweit vorgenommen, als die Zuzahlung auf die Familienheimfahrten entfällt.

Hinweise: Hätte der Kläger Erfolg gehabt, hätte sich die Zuzahlung des Klägers zweimal ausgewirkt, nämlich einmal als Minderung des geldwerten Vorteils und ein weiteres Mal bei einer Erhöhung der Werbungskosten.

Der Kläger machte geltend, dass er gegenüber solchen Arbeitnehmern benachteiligt werde, die ein vom Ehepartner überlassenes Kfz für Familienheimfahrten nutzen könnten oder die den Pkw von einem Dritten über ein „Kilometerleasing“ finanzieren würden. Der BFH hat jedoch darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um andere Sachverhalte handelt, bei denen es auch nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils kommt.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.8.2022 – VI R 35/20; NWB

Lohnsteuer-Freibeträge für 2023

Wer Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort bei seinem Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Hierauf macht das Finanzministerium des Landes NRW aufmerksam.

Hintergrund: Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird vom Finanzamt auf Antrag ein Freibetrag gewährt, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.200 Euro übersteigen. Auf Antrag werden im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierzu führt das Finanzministerium des Landes NRW weiter aus:

  • Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher über ihr Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um eine Erstattung mit der Steuererklärung zu beantragen. Dadurch, dass der Arbeitgeber den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erhöht sich so das monatliche Nettoeinkommen. Zu berücksichtigen ist allerdings: in diesem Fall fällt auch die spätere Erstattung im Rahmen der Steuerklärung geringer aus.
  • Bei allen Anträgen die bis zum 31.1.2023 eingehen, kann die Lohnsteuer-Ermäßigung bereits ab Jahresbeginn berücksichtigt werden. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einen Freibetrag gleich für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragen. So muss man nicht mehr jedes Jahr aktiv werden. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags.
  • Wer für das laufende Jahr bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30.11.2022 nachholen.

Hinweis: Weitere Informationen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag hat die Finanzverwaltung NRW auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Quelle: Finanzministerium NRW online, Meldung v. 4.10.2022; NWB