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Sachbezugswerte 2025

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2025 wurden angepasst.

Angelehnt an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung ergeben sich folgende Werte:

  • Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 278 € auf 282 € pro Monat.
  • Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 313 € auf 333 € pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 69 €/2,30 € (2024: 65 €/2,17 €),
  • Mittagessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 € (2024: 124 €/4,13 €),
  • Abendessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 € (2024: 124 €/4,13 €).

Quelle: 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drucks. 481/24 (Beschluss) v. 22.11.2024, die Verkündung im BGBl. steht noch aus; NWB

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung wurden beschlossen.

Damit gelten im Jahr 2025 folgende Werte:

Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € bzw. 5.512,50 € im Monat erhöht (2024: 62.100 € im Jahr bzw. 5.175 € im Monat).

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2025 auf jährlich 73.800 € bzw. monatlich 6.150 € (2024 69.300 € im Jahr bzw. 5.775 € im Monat).

Änderungen in der Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt Anfang des Jahres – erstmals einheitlich in ganz Deutschland – auf 8.050 € im Monat (2024 7.450 € im Monat (Ost), 7.550 € im Monat (West)).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 € im Monat erhöht.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt im Jahr 2025 vorläufig 50.493 € (2024: 45.358 €).

Rechengrößen ab im Überblick

Rechengröße
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.050 € im Monat / 96.600 € im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.900 € im Monat / 118.800 € im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 € im Jahr / 6.150 € im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 66.150 € im Jahr / 5.512,50 € im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung 50.493 € im Jahr

Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, BR-Drucks. 540/24 (Beschluss)), BR-Drucks. 540/24

Bundesregierung beschließt Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Die Bundesregierung hat am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann die Verordnung zum 1.1.2025 in Kraft treten.

Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € beziehungsweise 5.512,50 € im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 € im Jahr beziehungsweise 5.175 € im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 € beziehungsweise monatlich 6.150 € belaufen. 2024 waren es noch 69.300 € beziehungsweise 5.775 € im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 € im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 € im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 €.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 € im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 €.

Rechengrößen ab im Überblick

Rechengröße
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.050 € im Monat / 96.600 € im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.900 € im Monat / 118.800 € im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 € im Jahr / 6.150 € im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 66.150 € im Jahr / 5.512,50 € im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung 50.493 € im Jahr

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 6.11.2024; NWB

Rückstellung für Altersfreizeit

Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern zur Gewährung von zwei Tagen Altersfreizeit pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, muss er hierfür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gewinnmindernd bilden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer die für die Altersfreizeit erforderlichen Bedingungen, nämlich eine Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren und die Vollendung des 60. Lebensjahres, am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt haben.

Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten, die entweder dem Grunde oder der Höhe nach am Bilanzstichtag noch nicht feststehen, sind Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Die spätere Erfüllung der Verbindlichkeiten erfolgt dann gewinnneutral.

Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und bilanzierte. Nach dem Manteltarifvertrag war sie verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine sog. Altersfreizeit zu gewähren, wenn die Arbeitnehmer mindestens zehn Jahre ununterbrochen für die Klägerin tätig waren und das 60. Lebensjahr vollendet haben; die Altersfreizeit betrug dann 2 Tage für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Klägerin bildete für diese Verpflichtung zum 31.12.2016 eine Rückstellung in Höhe von 349.000 €. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an.

Entscheidung: Der BFH gab der Klägerin Recht und erkannte die Rückstellung an:

  • Am Bilanzstichtag bestand eine der Höhe nach ungewisse Verpflichtung, soweit die Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die Voraussetzungen für die Altersfreizeit bereits erfüllt hatten, also seit mindestens zehn Jahren im Betrieb beschäftigt waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Hierfür war eine Rückstellung zu bilden.
  • Soweit die Arbeitnehmer die Voraussetzungen am Bilanzstichtag noch nicht erfüllt hatten, war ebenfalls eine Rückstellung zu passivieren. Zwar war am Bilanzstichtag noch keine Verbindlichkeit entstanden; jedoch war das künftige Entstehen einer Verbindlichkeit, pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Tage Altersfreizeit zu gewähren, hinreichend wahrscheinlich; denn es sprachen mehr Gründe für das Entstehen der Verbindlichkeit als dagegen. Soweit nicht alle Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllen, sondern vorher ausscheiden werden, ist dies durch einen sog. Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen und die Rückstellung entsprechend zu mindern.
  • Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft nicht bilanziert werden, weil sie sich grundsätzlich ausgleichen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich eine Vertragspartei in einem Erfüllungsrückstand befindet. Dies war hier der Fall; denn der Kläger musste noch die freien Tage gewähren, während die Arbeitnehmer bereits jährlich ihre Arbeitsleistung erbracht hatten. Die Arbeitnehmer waren insoweit also in Vorleistung getreten.
  • Die ungewisse Verbindlichkeit war auch bereits durch das abgelaufene Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht worden. Es handelte sich bei der Altersfreizeit nämlich um ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, da es an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfte und für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Tage Freizeit gewährt wurden.

Hinweise: Die Höhe der Rückstellung war unstreitig. Die Klägerin hatte die Rückstellung abgezinst, da die Laufzeit der Verpflichtung am 31.12.2016 mindestens zwölf Monate betrug. Außerdem hatte die Klägerin einen Fluktuationsabschlag vorgenommen, da nicht alle Arbeitnehmer im Betrieb bleiben werden, bis sie das 60. Lebensjahr vollendet bzw. die zehnjährige Zugehörigkeitsdauer erreicht haben.

Nach dem BFH ist die Rückstellung für Altersfreizeit mit einer Rückstellung für eine Jubiläumszusage zu vergleichen, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Erreichen einer bestimmten Beschäftigungsdauer, z.B. nach 15 Jahren, eine Prämie zu zahlen. Für eine Jubiläumszusage ist ebenfalls eine Rückstellung zu bilden, wobei steuerlich bestimmte Voraussetzungen, z.B. die Schriftform, zu beachten sind.

Quelle: BFH, Urteil vom 5.6.2024 – IV R 22/22; NWB

Statistik: 39 Prozent der Ehepaare wählten 2020 die Steuerklassenkombination III und V

Im Jahr 2020 wählten 39 % aller zusammenveranlagten Paare mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Steuerklassenkombination III und V. dies teilt das Statistische Bundesamt aktuell mit.

Hierzu führt das Statistische Bundesamt weiter aus:

Ehepaare beziehungsweise in eine Lebenspartnerschaft eingetragene Paare entscheiden sich nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V, wie die Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 zeigen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wählten von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren in Steuerklasse IV eingetragen.

Häufiger Nachzahlungen bei Steuerklassen III und V, vorwiegend Rückerstattungen bei Paaren in Steuerklasse IV

Durch die Kombination der Steuerklassen III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen dagegen nicht aus. Bei Steuerpflichtigen mit der Steuerklassenkombination III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerpflichtige in Steuerklasse IV mussten nur in knapp 5 % der Fälle Nachzahlungen leisten und können bei der Abgabe ihrer jährlichen Steuererklärung meist mit Rückerstattungen rechnen. Diese fielen mit insgesamt knapp 3,3 Milliarden Euro im Jahr 2020 mehr als doppelt so hoch aus wie bei den Paaren in der Steuerklassenkombination III und V, die in Summe knapp 1,5 Milliarden Euro an Einkommensteuer rückerstattet bekamen.

Drei Viertel der Personen in Steuerklasse III sind männlich

Wie die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 weiter zeigen, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386 050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird. So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrundeliegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das in der Regel höhere Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des niedrigeren Einkommens in Steuerklasse V reduziert.

Hinweise: Mit dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz soll zum 1.1.2030 die Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor umgesetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Beim sog. Faktorverfahren wird der Steuervorteil aus dem Splittingtarif entsprechend dem Beitrag beider Partner zum gemeinsamen Haushaltseinkommen aufgeteilt. Das Ehegattensplitting selbst soll laut Entwurf auch weiterhin bestehen bleiben. Wie viele Steuerpflichtige jetzt schon nach der Steuerklasse IV mit Faktor besteuert werden, geht aus den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht hervor.

Weitere Informationen zu den methodischen Hinweisen der Statistik sowie eine grafische Darstellung der Ergebnisse hat das Statistische Bundesamt auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 26.7.2024; NWB