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Vorsicht Falle: Betrugs-E-Mails im Namen des BZSt

Zurzeit werden Betrugs-Mails im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) verschickt. Über die E-Mail-Adresse „zezag.su@sealingz.com“ versuchen Betrüger, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

Die Betrüger versenden E-Mails mit dem Titel „Erneute Mitteilung der IdNr“ über die o. g. E-Mail-Adresse und behaupten, dass die betroffenen Bürger aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme eine neue steuerliche Identifikationsnummer im Anhang der E-Mail erhalten.

Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. den Link oder die Datei in der E-Mail zu öffnen.

Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide, Zahlungsaufforderungen und Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
  • Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.

Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten wir Sie bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

Telefon: +49 (0)228 406 – 0

Fax: +49 (0)228 406 – 2661

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de

Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

BZSt online, Meldung v. 9.2.2022; NWB

Verkauf einer niederländischen Beteiligung nach Umzug nach Deutschland

Zieht der Gesellschafter einer niederländischen Kapitalgesellschaft von den Niederlanden nach Deutschland um und verkauft er hier seine Beteiligung, so wird der Veräußerungsgewinn nur dann um die in den Niederlanden bis zum Umzug entstandene Wertsteigerung gekürzt, wenn die Niederlande die bis zum Umzug entstandene Wertsteigerung auch tatsächlich besteuern. Wird in den Niederlanden die dortige Besteuerung versäumt, ist der gesamte Veräußerungsgewinn in Deutschland zu besteuern.

Hintergrund: Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist in Deutschland steuerpflichtig und wird, wenn die Beteiligung mindestens 1 % betrug, als gewerbliche Einkünfte behandelt, die zu einem Anteil von 60 % steuerpflichtig sind (sog. Teileinkünfteverfahren). Ist der Veräußerer während des Bestehens seiner Beteiligung nach Deutschland gezogen und dadurch unbeschränkt steuerpflichtig geworden, kann er nachweisen, dass die vor seinem Umzug im Ausland entstandene Wertsteigerung im Ausland einer sog. Wegzugsbesteuerung unterlegen hat. In diesem Fall wird die im Ausland entstandene Wertsteigerung in Deutschland als Anschaffungskosten behandelt und damit nicht besteuert; in Deutschland zu versteuern ist dann nur noch die in Deutschland entstandene Wertsteigerung.

Sachverhalt: Der Kläger lebte bis Anfang 2006 in den Niederlanden und war dort auch steuerpflichtig. Er war seit 1998 alleiniger Gesellschafter einer niederländischen Kapitalgesellschaft (B.V.). Nach seinem Umzug nach Deutschland Anfang 2006 verkaufte er die Beteiligung am 4.5.2016 für einen Preis von ca. 1,4 Mio. €; bei seinem Umzug nach Deutschland belief sich der Wert der Beteiligung auf 1,1 Mio. €. Zwar gibt es in den Niederlanden eine sog. Wegzugsbesteuerung, die bei einem Wegzug aus der dortigen Steuerpflicht greift; im Streitfall hatte das niederländische Finanzamt aber die Wegzugbesteuerung versäumt, bestätigte dem Kläger dies sogar und teilte ihm mit, dass der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs 1,1 Mio. € betragen habe. Das deutsche Finanzamt besteuerte den gesamten Gewinn von 1,3 Mio. € (1,4 Mio. € Erlös abzüglich Anschaffungskosten von 100.000 €) nach dem Teileinkünfteverfahren mit einem Anteil von 60 %. Der Kläger war der Auffassung, dass die in den Niederlanden entstandene Wertsteigerung von 1,1 Mio. € in Deutschland nicht besteuert werden dürfe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Kläger hat in Deutschland aus dem Verkauf seiner Beteiligung an der B.V. einen Gewinn von 1,3 Mio. € erzielt, der mit einem Anteil von 60 % in Deutschland steuerpflichtig ist.
  • Zwar könnte der Gewinn um die in den Niederlanden entstandene Wertsteigerung gemindert werden, indem der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Umzugs in Höhe von 1,1 Mio. als Anschaffungskosten berücksichtigt wird. Die Niederlande haben eine entsprechende Wegzugsbesteuerung, die zur Minderung des Veräußerungsgewinns in Deutschland führen könnte.
  • Jedoch hat die in den Niederlanden entstandene Wertsteigerung in den Niederlanden nicht einer Steuer „unterlegen“, wie es das Gesetz verlangt. Denn die Niederlande haben weder eine Steuer berechnet noch festgesetzt. Es genügt nicht, dass sie den Wert der Beteiligung in einem Schreiben lediglich informatorisch festgehalten haben.

Hinweise: Der BFH weist darauf hin, dass seine Entscheidung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen, das zwischen Deutschland und den Niederlanden geschlossen worden ist, im Einklang steht. Denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steht Deutschland das Recht zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu, wenn die Niederlande als bisheriger Ansässigkeitsstaat von ihrem Recht zur Besteuerung des dort entstandenen Wertzuwachses keinen Gebrauch gemacht haben.

Hätte der Kläger Erfolg gehabt, wäre der ganz überwiegende Teil des Veräußerungsgewinns weder in Deutschland noch in den Niederlanden besteuert worden.

BFH, Urteil vom 26.10.2021 – IX R 13/20; NWB