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Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft I

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwei Grundsatzentscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft gefällt. In der ersten Entscheidung bestätigt er im Grundsatz die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft und die Besteuerung nur des Organträgers. Für eine finanzielle Eingliederung genügt eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, ohne dass es einer Stimmrechtsmehrheit bedarf. Jedoch bleibt unklar, ob der EuGH Leistungen einer Organgesellschaft an den Organträger als umsatzsteuerbar ansieht und nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze ablehnt.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft(en) werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaften geltend macht. Die Organgesellschaft(en) treten gegenüber dem Finanzamt also nicht auf, weil der Organträger ihre Umsätze versteuert und ihre Vorsteuern abzieht.

Sachverhalt: Die Klägerin war die Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie GmbH, die zwei Gesellschafter hatte: zum einen die A, die im Streitjahr 2005 Anteile im Umfang von 51 % hielt und sieben Stimmrechte hatte, sowie den C-Verein, der 49 % hielt und ebenfalls sieben Stimmrechte hatte. Das Finanzamt verneinte mangels Stimmenmehrheit der A eine finanzielle Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der A und verneinte damit auch eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der A. Es unterwarf deshalb die von der Klägerin an A sowie an Dritte erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtete und wissen wollte, ob bei einer Organschaft zu Recht nur der Organträger in Anspruch genommen wird oder ob stattdessen die sog. Mehrwertsteuergruppe, d.h. die Personen und Gesellschaften der Organschaft, die Umsatzsteuer abführen muss.

Entscheidung: Der EuGH bestätigte im Grundsatz die umsatzsteuerliche Organschaft:

  • Der deutsche Gesetzgeber darf bei einer Gruppe von Personen bzw. Gesellschaften, die wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, die Umsatzsteuer allein gegenüber dem Organträger festsetzen. Gerechtfertigt ist dies jedenfalls dann, wenn der Organträger in der Lage ist, seinen Willen bei den Organgesellschaften durchzusetzen. Die Organschaft darf auch nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen.
  • Die finanzielle Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der A dürfte zu bejahen sein. Denn für eine finanzielle Eingliederung ist eine Mehrheitsbeteiligung an der Organschaft ausreichend, und die A hielt 51 % der Anteile. Die finanzielle Eingliederung verlangt nicht, dass der Organträger zusätzlich zur Mehrheitsbeteiligung noch eine Stimmenrechtsmehrheit hat. Daher steht es der Organschaft nicht entgegen, dass die A nur sieben von 14 Stimmrechten hatte, also lediglich die Hälfte.
  • Es erscheint allerdings nicht zwingend, dass die Leistungen der Klägerin an die A nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze sind. Trägt die Organgesellschaft die wirtschaftlichen Risiken, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, selbst, spricht dies für eine Selbständigkeit, so dass es auch gerechtfertigt sein kann, dass die Organgesellschaft dann auch Umsatzsteuer abführen muss.

Hinweise: Im Grundsatz hat der EuGH die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft bestätigt: Der Organträger schuldet die Umsatzsteuer, während die Organgesellschaften bzw. die Mehrwertsteuergruppe nicht Steuerschuldner sind. Außerdem haftet der Organträger für die Umsatzsteuern, die durch die Leistungen der Organgesellschaften verursacht werden.

Präzisiert hat der EuGH das Kriterium der finanziellen Eingliederung, indem es nicht auf die Stimmenmehrheit ankommt, sondern eine Mehrheitsbeteiligung genügt.

Nicht deutlich sind jedoch die Ausführungen zur möglichen Umsatzsteuerschuld der Klägerin, soweit sie ein wirtschaftliches Risiko getragen hat. Bislang geht man nach deutschem Recht davon aus, dass die Organgesellschaft in keinem Fall Umsatzsteuer schuldet: Die Leistungen der Organgesellschaft an Dritte werden vom Organträger versteuert, und die Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger werden als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze behandelt. Hier muss man nun auf die Entscheidung des BFH warten, der das Verfahren fortführen muss.

Quelle: EuGH, Urteil v. 1.12.2022 – Rs. C-141/20 (Vorlagebeschluss des XI. Senats des BFH – XI R 16/18); NWB

Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2022 zu

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.

Das Jahressteuergesetz 2022 vereint zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die teilweise zu Entlastungen als auch Erhöhungen führen. Steuervorteile ergeben sich unter anderem für den Mietwohnungsbau, den Betrieb kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im Homeoffice. Änderungen im Bewertungsgesetz könnten hingegen zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen. Für Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sieht das Gesetz eine Übergewinnabgabe vor.

Noch einmal kurz zusammengefasst die wesentlichen Regelungen (s. hierzu auch unsere Nachricht vom 5.12.2022):

  • Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.
  • Nochmalige Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30 € ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend machen.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200 € ab 2023.
  • Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 € auf nun 4.260 €.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1.1.2023 von 2 auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet.
  • Verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher Leistungen wie das Klimageld.
  • Anpassung des Ertrags- und das Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung. Dies kann zu höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen.
  • Umsetzung einer EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags. Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert werden.
  • Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 16.12.2022 sowie Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022; NWB

Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

Supervisionsleistungen eines Unternehmers sind nach europäischem Recht umsatzsteuerfrei, wenn die Supervision der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dient. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Supervision um Unterricht handelt, der ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt.

Hintergrund: Nach deutschem Recht sind Unterrichtsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerfreiheit gilt z.B. für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, deren Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Nach dem europäischen Recht ist hingegen der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Die Klägerin erbrachte selbständig Supervisionsleistungen. Sie schloss mit Arbeitgebern Verträge und führte die Supervision bei deren Arbeitnehmern durch. Gegenstand der Supervision war die Bewältigung des beruflichen Alltags, nicht aber die Lösung persönlicher Probleme. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2012 bis 2014 neben ihren Honoraren aus der Supervision noch Honorare aus einer Hochschultätigkeit in Höhe von ca. 2.500 € bis ca. 5.000 €. Sie behandelte ihre Umsätze aus der Supervision als umsatzsteuerfrei und ging davon aus, dass sie hinsichtlich ihrer Hochschulumsätze Kleinunternehmerin sei, da sie die in den Streitjahren geltende Umsatzgrenze von 17.500 €, die für steuerpflichtige Umsätze der jeweiligen Vorjahre galt, nicht überschritten habe. Das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar kann sich die Klägerin nicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht berufen. Denn sie erfüllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, weil sie z.B. keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorweisen konnte.
  • Jedoch gilt für die Klägerin die Umsatzsteuerbefreiung nach europäischem Recht. Die Klägerin war nämlich Privatlehrerin und erteilte Unterricht, der die weitere Voraussetzung, die von der Rechtsprechung aufgestellt worden ist, erfüllte: Der Unterricht diente nämlich der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung. Dies umfasst auch die Supervision der Klägerin; denn die Supervisionssitzungen sollten Kompetenzen vermitteln, die im beruflichen Alltag erforderlich waren.
  • Zwar verlangt der Europäische Gerichtshof für die Umsatzsteuerfreiheit von Schul- und Hochschulunterricht, dass ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt wird, wie es für Schul- bzw. Hochschulunterricht typisch ist. Dieses Erfordernis gilt aber nicht im Bereich der Aus- und Fortbildung wie im Streitfall.

Hinweise: Da die Supervisionshonorare umsatzsteuerfrei waren, blieben sie bei der Prüfung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer außer Ansatz. Die verbleibenden Honorare aus der Hochschultätigkeit lagen unter der in den Streitjahren gültigen Umsatzgrenze von 17.500 €, so dass die Klägerin als Kleinunternehmerin keine Umsatzsteuer schuldete.

Aktuell beträgt die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer 22.000 €. Die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze gehen in die Ermittlung der Überschreitung der Umsatzgrenze nicht ein.

Quelle: BFH, Beschluss v. 22.6.2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19); NWB

Abschreibung eines Kiesvorkommens

Eine KG kann auf ein Kiesvorkommen, das sie von ihrem Kommanditisten erworben hat, nur dann eine Absetzung auf Substanzverringerung (AfS) vornehmen, wenn der Kaufvertrag über das Kiesvorkommen einem Fremdvergleich standhält und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden ist. Der Fremdvergleich ist nicht gewahrt, wenn der Kaufpreis erst nach dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird und das Kiesvorkommen schon vor dem vereinbarten Nutzen- und Lastenwechsel von der KG genutzt wird.

Hintergrund: Bodenschätze wie z.B. Kiesvorkommen können nach der Abbaudauer abgeschrieben werden. Voraussetzung ist aber, dass der Kiesbauunternehmer Anschaffungskosten getragen hat.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die Kiesvorkommen abbaute und verkaufte. Ihr alleiniger Kommanditist war der H. Die KG erwarb mit Vertrag vom 30.4.2014 von H ein Kiesvorkommen. Der Kaufpreis betrug 558.100 € und sollte zwei Wochen später fällig sein. Der Nutzen- und Lastenwechsel, d.h. der Kiesabbau, sollte am Tag der vollständigen Kaufpreisbezahlung eintreten. Außerdem sollte die angenommene Kiesmenge noch einmal nachgemessen und eine etwaige Differenz ausgeglichen werden. Die Klägerin zahlte am 3.6.2014 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 530.000 € und den restlichen Kaufpreis von 28.100 € am 11.11.2014. Ab dem 1.5.2014 begann die KG mit dem Abbau des Kiesvorkommens. Im März und Juni 2015 zahlte der H aufgrund der Messung des Kiesvorkommens einen Teilbetrag von 10.100 € an die KG zurück; die Beurkundung der Vertragsanpassung erfolgte aber erst am 18.9.2015. Die KG nahm für 2014 AfS auf das Kiesvorkommen in Anspruch. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Der Abzug von AfS setzt Anschaffungskosten aufgrund eines Anschaffungsvorgangs wie z.B. eines Kaufvertrags voraus.
  • Wird der Kaufvertrag zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter geschlossen, muss der Kaufvertrag einem Fremdvergleich standhalten; denn bei einem Vertrag zwischen der Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter fehlt der natürliche Interessengegensatz. Der Vertrag muss also fremdüblich sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.
  • Im Streitfall fehlte es an der tatsächlichen Durchführung. So wurde der Kaufpreis nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach dem 30.4.2014, gezahlt. Stattdessen wurde der erste Teil des Kaufpreises erst am 3.6.2014, also fünf Wochen nach Vertragsschluss, und der zweite Teil erst ein halbes Jahr später gezahlt. Weiterhin hat die Klägerin das Kiesvorkommen schon ab dem 1.5.2014 genutzt und verwertet, obwohl sie es erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, also ab 11.11.2014, hätte nutzen dürfen. Schließlich wurde die sich aufgrund der Messung des Kiesvorkommens ergebende Kaufpreisminderung schon im März und Juni 2015 von H an die Klägerin zurückgezahlt, obwohl die entsprechende Beurkundung erst am 18.9.2015 stattfand.

Hinweise: Die zeitlichen Verzögerungen, die gegen einen Fremdvergleich sprachen, gingen zulasten des H; denn die Klägerin bezahlte den Kaufpreis zu spät, erhielt die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises deutlich vor der Beurkundung und durfte das Kiesvorkommen schon vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nutzen. Folge des gescheiterten Fremdvergleichs war die Versagung der AfS.

In der Praxis genügt es nach dem Urteil nicht, dass bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen die vereinbarten Regelungen irgendwann durchgeführt werden, sondern sie müssen auch zum vereinbarten Termin durchgeführt werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.9.2022 – IV R 25/19; NWB

Finanzverwaltung reagiert auf nachteilige Änderung der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert auf die Verschärfung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsaufspaltung und teilt mit, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anwenden will. Die Rechtsprechungsänderung betrifft Gestaltungen, in denen die Gesellschafter der Betriebs-GmbH nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft beteiligt sind.

Hintergrund: Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verflochten sind. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage – üblicherweise ein Grundstück – an das Betriebsunternehmen vermietet. Die personelle Verflechtung besteht, wenn dieselbe Person oder Personengruppe ihren Willen sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen durchsetzen kann. Eine Betriebsaufspaltung führt u.a. dazu, dass das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt und damit gewerbesteuerpflichtig ist. Außerdem kann das Besitzunternehmen bei der Gewerbesteuer keine erweiterte Kürzung mehr beantragen, da diese nur vermögensverwaltenden Gesellschaften offensteht.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung auch gegeben, wenn es sich bei dem vermietenden Besitzunternehmen um eine Personengesellschaft handelt und die Gesellschafter der Betriebs-GmbH an der Besitz-Personengesellschaft nur über eine Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Die Kapitalgesellschaft hat dann keine Abschirmwirkung, sondern man kann durch sie „hindurchgreifen“.
  • Das BMF gewährt bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 Vertrauensschutz. Daher wird erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in entsprechenden Fällen, in denen die Gesellschafter der Betriebs-GmbH an der Besitz-Personengesellschaft nur über eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) beteiligt sind, eine personelle Verflechtung angenommen. Besteht dann zusätzlich auch die sachliche Verflechtung, nämlich die Vermietung eines Grundstücks oder einer anderen wesentlichen Betriebsgrundlage an die Betriebs-GmbH, ist eine Betriebsaufspaltung zu bejahen.

Hinweis: Für den umgekehrten Fall hatte der BFH bereits vor längerem eine Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft verneint: Sind also die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft nicht unmittelbar an der Betriebs-GmbH beteiligt, sondern nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, kann eine Beherrschung der Betriebs-GmbH bejaht werden.

Nur aufseiten der Besitz-Personengesellschaft hatte die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft eine Abschirmwirkung gehabt. Diese Abschirmwirkung hat der BFH nun vor kurzem nicht mehr angenommen und damit die Betriebsaufspaltung ausgedehnt. Aufgrund der aktuellen Vertrauensschutzregelung des BMF gibt es insoweit aber Schutz bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2023.

Quelle: BMF-Schreiben v. 21.11.2022 – IV C 6 – S 2240/20/10006 :002; NWB