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Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Nutzt ein Arbeitnehmer, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer für berufliche Zwecke für sich allein, kann er die auf die Arbeitszimmerfläche entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen, sofern er sich in dieser Höhe an den Raumkosten beteiligt hat. Eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 50 % der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten würde gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen, welches die Berücksichtigung beruflich bzw. betrieblich veranlasster Kosten verlangt.

Hintergrund: Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige nur eigene Kosten absetzen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten, den sog. Drittaufwand.

Streitfall: Der Kläger war angestellter Vertriebsleiter und hatte mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gemeinsam angemietet. Beide trugen die jährlichen Kosten von ca. 26.000 €. Der Kläger nutzte für seine nichtselbständige Tätigkeit ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt seiner beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete und daher dem Grunde nach steuerlich abziehbar war. Das Arbeitszimmer machte 10 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger machte daher 10 % der Hauskosten in Höhe von 26.000 € als Werbungskosten geltend, d.h. 2.600 €. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.300 €, nämlich 50 %, und begründete dies damit, dass der Kläger nur die Hälfte der Raumkosten getragen habe.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt und erkannte insgesamt 2.600 € als Werbungskosten an:

  • Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers lagen dem Grunde nach vor. Denn das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers.
  • Der Höhe nach waren 2.600 € als Werbungskosten anzuerkennen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten für das nur von ihm genutzte Arbeitszimmer allein getragen hat und sich seine Lebensgefährtin an den Kosten für das Arbeitszimmer nicht beteiligt hat.
  • Bei verheirateten Arbeitnehmern kann ein Ehegatte, der ein Arbeitszimmer allein nutzt, die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, maximal bis zur Höhe der von ihm getragenen Aufwendungen. Dieser Grundsatz muss nach dem sog. objektiven Nettoprinzip, nach dem beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich abziehbar sein müssen, auch für nicht verheiratete Steuerpflichtige gelten.
  • Der Kläger hat tatsächlich auch Aufwendungen in Höhe von 2.600 € getragen.

Hinweise: In vergleichbarer Weise hat bereits das FG München im Jahr 2021 entschieden. Sowohl das FG München als auch das FG Düsseldorf behandeln verheiratete und nicht verheiratete Partner gleich. Allerdings ist dies nicht ganz unproblematisch, da das Grundgesetz nur die Ehe schützt, nicht aber nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 9.9.2022 – 3 K 2483/20; NWB

Umsatzsteuerfreiheit der isolierten Einlagerung eingefrorener Eizellen

Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie Teil einer Fruchtbarkeitsbehandlung mit einer Kryokonservierung ist und Einlagerung und Kryokonservierung zwar nicht durch denselben Arzt, sondern durch zwei personenidentische Gesellschaften, an der die Ärzte beteiligt sind, vorgenommen werden.

Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei.

Streitfall: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter Frauenärzte waren, die zugleich die Frauenarztpraxis F-Praxis betrieben. Die GbR lagerte sowohl tiefgekühlte Samen- und Eizellen, damit diese künstlich befruchtet werden konnten, als auch tiefgekühlte befruchtete Eizellen ein; die vorherige oder nachfolgende künstliche Befruchtung wurde in ärztlicher Hinsicht von der F-Praxis betreut. Das Finanzamt gewährte der Klägerin nicht die Umsatzsteuerfreiheit, weil die ärztliche Leistung nicht von der Klägerin, sondern von der F-Praxis erbracht worden war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte die Umsatzsteuerfreiheit und gab der Klage statt:

  • Die Umsatzsteuerfreiheit für ärztliche Heilbehandlungen gilt auch für die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen, bei der die künstliche Befruchtung von einem anderen Unternehmer betreut wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem einlagernden Unternehmer und dem behandelnden Unternehmer um dieselben Personen handelt.
  • Im Streitfall waren an der Klägerin sowie an der F-Praxis dieselben Ärzte beteiligt. Die Leistungen der Ärzte sind umsatzsteuerfrei. Die ärztliche Leistung ist in der Fruchtbarkeitsbehandlung zu sehen. Mit dieser ärztlichen Leistung ist die Einlagerung der tiefgefrorenen Ei- und Samenzellen verbunden, da sie denselben therapeutischen Zweck verfolgt.

Hinweise: Der BFH hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass die weitere Einlagerung von Eizellen umsatzsteuerfrei ist, wenn sie durch den behandelnden Arzt erfolgt. Die Finanzverwaltung ist dem gefolgt und hat die sog. weitere Lagerung als umsatzsteuerfrei angesehen, nicht aber die sog. bloße Lagerung, bei der die ärztliche Behandlung durch einen anderen Unternehmer erfolgt. Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung nun für den Fall, dass die beiden Unternehmer personenidentische Gesellschaften sind.

Quelle: BFH, Beschluss v. 7.7.2022 – V R 10/20; NWB

Betriebsausgabenabzug bei Zahlungen an ausländische Briefkastengesellschaft

Der Betriebsausgabenabzug eines Unternehmers für Zahlungen an eine ausländische Briefkastengesellschaft kann nicht aufgrund eines erfolglosen Benennungsverlangens beschränkt werden, wenn die ausländische Briefkastengesellschaft dem Unternehmer Bauleistungen in Rechnung gestellt hat und der Unternehmer hierfür Bauabzugsteuer angemeldet und abgeführt hat. Es kommt dann nämlich zu einer gesetzlichen Sperrwirkung der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs, und zwar auch dann, wenn die ausländische Briefkastengesellschaft die Bauleistungen nicht erbracht haben sollte.

Hintergrund: Werden an einen Unternehmer Bauleistungen erbracht, muss dieser grundsätzlich eine Bauabzugsteuer von 15 % einbehalten und an das Finanzamt abführen, es sei denn, der leistende Bauunternehmer verfügt über eine Freistellungsbescheinigung, die ihm auf Antrag erteilt wird, nachdem das Finanzamt geprüft hat, ob der Bauunternehmer voraussichtlich seine steuerlichen Pflichten erfüllen wird.

Auf Verlangen des Finanzamts muss der Unternehmer nachweisen, wer der Empfänger der von ihm geltend gemachten Zahlungen ist, sog. Benennungsverlangen. Anderenfalls kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug versagen oder zumindest beschränken. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht, wenn der Unternehmer Bauleistungen empfangen hat und hierfür die Bauabzugsteuer einbehalten und abgeführt hat.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die im Baubereich tätig war. Sie erhielt Rechnungen von britischen Subunternehmen und leistete im Streitjahr 2002 Zahlungen an diese in Höhe von ca. 950.000 €. Bei allen britischen Subunternehmen handelte es sich um wirtschaftlich nicht aktive Briefkastengesellschaften. Die Klägerin behielt von den Zahlungen die Bauabzugsteuer von 15 % ein und führte diese an das Finanzamt ab. Das Finanzamt richtete an die Klägerin ein Benennungsverlangen und forderte sie auf, den tatsächlichen Empfänger der Zahlungen zu benennen. Nachdem die Klägerin diesem Benennungsverlangen nicht nachgekommen war, kürzte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug in Höhe von 70 %, so dass nur 30 % von 950.000 € als Betriebsausgaben anerkannt wurden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund eines nicht erfüllten Benennungsverlangens ist nach dem Gesetz nicht möglich, wenn der Unternehmer Bauleistungen als Betriebsausgaben geltend macht und auf die Bauleistungen Bauabzugsteuer einbehalten und abgeführt hat.
  • Dies gilt auch dann, wenn es sich bei demjenigen, der die Bauleistungen in Rechnung gestellt hat, um eine ausländische Briefkastengesellschaft handelt, die wirtschaftlich nicht aktiv ist. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig.
  • Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Bauabzugsteuer gesehen, dass Bauleistungen von Scheinunternehmen oder Briefkastengesellschaften in Rechnung gestellt werden könnten, und auch insoweit die Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer angeordnet. Zugleich wollte der Gesetzgeber damit aber den Leistungsempfänger aus der Gefahr eines Benennungsverlangens herausnehmen.

Hinweise: Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes zulasten der Klägerin hat der BFH abgelehnt, da der Gesetzeswortlaut Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist. Gleichermaßen hat der BFH einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint. Empfänger von Bauleistungen werden nicht gleichheitswidrig bevorzugt, da sie die Bauabzugsteuer einbehalten und abführen müssen.

Auf zwei Fragen ist der BFH nicht eingegangen: Wenn die ausländischen Briefkastengesellschaften wirtschaftlich nicht aktiv waren, warum sind dann die Zahlungen an sie betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben? Sind die in Rechnung gestellten Bauleistungen überhaupt – und zwar von einem anderen Unternehmer – erbracht worden?

Quelle: BFH, Urteil v. 9.6.2022 – IV R 4/20; NWB

Vorsteuerabzug aus Kosten für Personalabbau

Ein Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten aus einer sog. Outplacement-Beratung abziehen, wenn er die Outplacement-Beratung beauftragt, einen Personalabbau umzusetzen und die Outplacement-Beratung nur den unkündbaren Arbeitnehmern anbietet. Für die Kosten der Outplacement-Beratung besteht ein vorrangiges Unternehmensinteresse, das den Vorteil, der sich für die Arbeitnehmer an der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ergibt, überwiegt.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt neben einer ordnungsgemäßen Rechnung und einer Leistung für das Unternehmen grundsätzlich voraus, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz besteht. Der Vorsteuerabzug ist hingegen ausgeschlossen, wenn die vom Unternehmer bezogene Leistung für eine Entnahme bzw. den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer verwendet werden soll.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und musste ihren Personalaufwand reduzieren. Sie beschäftigte viele Arbeitnehmer, die unkündbar waren oder bei denen betriebsbedingte Kündigungen aufgrund von Tarifverträgen ausgeschlossen waren. Daher bedurfte die Klägerin der Zustimmung ihrer Mitarbeiter zur Aufhebung der Arbeitsverträge. Die Klägerin beauftragte mehrere sog. Outplacement-Unternehmen, die die unkündbar und unbefristet angestellten Arbeitnehmer u. a. betreuen und bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen sollten. Aus den hierfür entstandenen Kosten machte die AG den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur teilweise an, soweit er nämlich auf die allgemeine Beratung und auf sog. Erfolgspauschalen entfiel; das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch insoweit, als es um die individuelle Beratung wie z.B. die Erstellung von Bewerbungsmappen und um die psychologische Betreuung der Arbeitnehmer ging.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte den Vorsteuerabzug und gab der Klage statt:

  • Zwar bestand nicht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingang- und Ausgangsumsatz, da die Klägerin die eingekauften Outplacement-Leistungen nicht für eigene Ausgangsumsätze verwendete.
  • Jedoch bestand für die Klägerin ein vorrangiges Unternehmensinteresse an der Outplacement-Beratung, weil die Beratung die Arbeitnehmer zu einem Wechsel ihres Arbeitsplatzes bewegen sollten. Dieses Unternehmensinteresse überwog den Vorteil, der sich für den Arbeitnehmer aus der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ergab. Denn eine Outplacement-Beratung erhielten nur Arbeitnehmer, die die Klägerin nicht mehr beschäftigen wollte und die unkündbar oder unbefristet beschäftigt waren. Die Klägerin hatte also keinen Zuwendungswillen gegenüber diesen Mitarbeitern, sondern wollte sich von denjenigen Mitarbeitern trennen, bei denen sie vermutete, dass diese aufgrund ihrer unkündbaren Stellung kein Interesse an einem aufgezwungenen Arbeitgeberwechsel hatten.

Hinweise: Aus Sicht des Finanzamts scheidet der Vorsteuerabzug bei Sachleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer häufig deshalb aus, weil die Leistungen dem privaten Konsum der Arbeitnehmer dienen könnten. Aber dies ist nach dem BFH eben nicht der Fall, wenn das Unternehmensinteresse überwiegt. So hat der BFH den Vorsteuerabzug z.B. für Maklerkosten gewährt, die der Arbeitgeber im Fall eines beruflich veranlassten Umzugs des Arbeitnehmers übernimmt, wenn der Arbeitgeber an dem Umzug ein unternehmerisches Interesse hat; dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einer anderen Betriebsstätte oder an einer anderen Konzerngesellschaft benötigt und ihn deshalb zu einem Umzug bewegen will.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – V R 32/20; NWB

Einlage einer wesentlichen GmbH-Beteiligung und anschließende Einlagenrückgewähr

Die Einlage einer wesentlichen GmbH-Beteiligung in das Betriebsvermögen hat stets mit den Anschaffungskosten zu erfolgen und nicht mit dem Teilwert. Die Anschaffungskosten und damit der Einlagewert sind um Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (sog. Einlagenrückgewähr) zu mindern, die vor der Einlage erfolgt sind. Übersteigen Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach der Einlage den Einlagewert, führt der überschießende Betrag zu gewerblichen Einkünften.

Hintergrund: Eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH besteht nach der aktuellen Gesetzeslage ab einer Beteiligung von 1 %. Früher war die Wesentlichkeitsgrenze höher, nämlich bei 10 % und zuvor sogar bei 25 %. Nach dem Gesetz ist eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH nicht mit dem Teilwert, sondern höchstens mit den Anschaffungskosten vorzunehmen.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die bilanzierte und deren alleiniger Kommanditist der A war. A war außerdem seit 1991 an der B-GmbH beteiligt. Ursprünglich betrug seine Beteiligung nur ca. 20 % und lag damit unterhalb der damals geltenden Grenze für wesentliche Beteiligungen von 25 %. Bis 1997 tätigte die B-GmbH steuerfreie Ausschüttungen aus dem früheren sog. EK 04. 1998 erhöhte A seine Beteiligung an der B-GmbH auf 30 %, so dass er nun wesentlich beteiligt war. Im Dezember 2004 legte er seine Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin ein. Nach der Einlage nahm die B-GmbH Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von ca. 640.000 € im Jahr 2005 und in Höhe von ca. 30.000 € im Jahr 2007 vor. Das Finanzamt ging von einem Einlagewert im Jahr 2004 von ca. 327.000 € aus. Soweit die Ausschüttungen in Höhe von 640.000 € und 30.000 € diesen Einlagewert der Beteiligung überstiegen, nämlich in Höhe von 343.000 €, setzte das Finanzamt gewerbliche Beteiligungserträge bei der Klägerin an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Einlage der wesentlichen Beteiligung an der B-GmbH im Jahr 2004 musste nach dem Gesetz mit den Anschaffungskosten bewertet werden und nicht mit dem Teilwert. Auf diese Weise sollen auch die Wertsteigerungen, die vor der Einlage im Privatvermögen eingetreten sind, steuerlich erfasst werden, weil bei einem späteren Verkauf die Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen werden.
  • Die ursprünglichen Anschaffungskosten, die der A aufgewandt hat, um zunächst 20 % zu erwerben und dann auf 30 % aufzustocken, waren um die vor der Einlage, nämlich bis 1997, erfolgten steuerfreien Ausschüttungen aus dem sog. EK 04 zu mindern. Dementsprechend fiel der Einlagewert niedrig aus und war nur mit 327.000 € zu bewerten.
  • Die nach der Einlage erfolgten Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto waren – anders als Gewinnausschüttungen – zwar grundsätzlich steuerfrei, weil lediglich Einlagen zurückgezahlt wurden. Dies gilt aber nur, soweit der Buchwert der Beteiligung von 327.000 € nicht überschritten wird. Soweit hingegen die Ausschüttungen darüber hinaus gingen, waren sie als betriebliche Beteiligungserträge zu erfassen. Insgesamt sind Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von 670.000 € erfolgt, so dass der Buchwert von 327.000 € um 343.000 € überschritten wurde. Dies führte im Jahr 2005 zu einem Beteiligungsertrag von 313.000 € (327.000 € Buchwert minus 640.000 € Ausschüttungen) und im Jahr 2007 zu einem Beteiligungsertrag von 30.000 €, da der Buchwert bereits aufgebraucht war.

Hinweise: Der Fall ist sehr komplex, weil sich im Zeitraum von 1991 bis zum letzten Streitjahr 2007 die Rechtslage mehrfach geändert hat. Für die Klägerin wurde es zum Problem, dass sie insgesamt zu viel aus dem EK 04 und dem steuerlichen Einlagekonto ausgeschüttet hat und damit die Anschaffungskosten gemindert und schließlich aufgebraucht und überschritten hat.

In der Praxis ist zu beachten, dass eine wesentliche GmbH-Beteiligung stets mit den Anschaffungskosten eingelegt wird, und zwar nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Auf diese Weise sollen auch Wertminderungen, die vor der Einlage eingetreten sind und die sich ohne Einlage in das Betriebsvermögen bei einer Veräußerung der Beteiligung im Privatvermögen ausgewirkt hätten, steuerlich erfasst werden.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.6.2022 – IV R 19/18; NWB