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Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage bei Gehaltsumwandlung

Eine Pensionszusage, die eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter erteilt, kann trotz fehlender Probezeit und Erdienbarkeit steuerlich anerkannt werden, wenn sie durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Gehalt angemessen ist.

Hintergrund: Zahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, also insbesondere überhöht oder aus sonstigen Gründen nicht fremdüblich sind, werden dem Einkommen der GmbH als sog. verdeckte Gewinnausschüttung wieder hinzugerechnet.

Sachverhalt: Z betrieb eine Hausarztpraxis. Er gründete als Alleingesellschafter im Januar 2012 eine GmbH (Klägerin) und wurde auch deren Geschäftsführer. Z hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Monaten das 60. Lebensjahr vollendet. Für seine Tätigkeit für die Klägerin sollte Z ein monatliches Bruttogehalt von 6.250 € erhalten. Die Klägerin sollte sämtliche Verwaltungsaufgaben der Hausarztpraxis des Z in einem zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € übernehmen und zusätzlich eine einprozentige Beteiligung am Honorarvolumen der Praxis erhalten. Bereits im Februar 2012 erteilte die Klägerin dem Z eine Pensionszusage, die durch Gehaltsumwandlung von monatlich 4.200 € finanziert werden sollte. Z sollte den umgewandelten Betrag nach Vollendung seines 71. Lebensjahres mit einer Verzinsung von 3 % als Einmalbetrag erhalten. Die GmbH bildete für die Pensionszusage Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 bis 31.12.2016. Im Jahr 2019 beendete Z seine berufliche Tätigkeit. Das Finanzamt setzte in Höhe der Rückstellungsbeträge verdeckte Gewinnausschüttungen für 2012 bis 2016 an.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar setzt die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilt wird, voraus, dass mehrere Kriterien erfüllt werden, z.B. die Erdienbarkeit, so dass der Geschäftsführer grundsätzlich noch mindestens zehn Jahre für die GmbH tätig sein muss, oder die Probezeit, so dass eine Pensionszusage erst nach erfolgreicher Probezeit erteilt werden darf.
  • Im Streitfall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Kriterien erfüllt sind. Denn die Voraussetzung für den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die im Fall einer Entgeltumwandlung nicht vorliegt. Die Finanzierung der Pensionszusage erfolgte nämlich durch eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 4.200 € monatlich. Der Z verfügte also über sein eigenes Vermögen, nämlich über seinen eigenen Gehaltsanspruch.
  • Belastet wurde das Vermögen der GmbH lediglich durch die vereinbarte 3 %ige Verzinsung. Insoweit hatte das FG aber in den Streitjahren 2012 bis 2016 keine Bedenken gegen die Höhe der Verzinsung.
  • Unschädlich war auch, dass Z bei Erteilung der Pensionszusage bereits über 60 Jahre alt war. Denn Z sollte bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres arbeiten und damit den Erdienbarkeitszeitraum von zehn Jahren einhalten. Dass er aus gesundheitlichen Gründen nur bis zum Jahr 2019 tätig war, ist unschädlich.

Hinweise: Das FG hielt das monatliche Gehalt des Z von 6.250 €, das er von der Klägerin erhielt, für angemessen. Nähere Ausführungen hierzu machte das FG nicht.

An der Angemessenheit kann man aber durchaus Zweifel haben, da sich der zeitliche Aufwand der Klägerin auf 15 Stunden pro Woche beschränkte und die Verwaltung einer Hausarztpraxis auch keine besonders hochbezahlte Tätigkeit darstellt. Auch die weiteren Umstände des Falls könnten gegen eine fremdübliche Vereinbarung und damit für eine verdeckte Gewinnausschüttung sprechen, etwa das hohe Lebensalter des Z im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage oder die hohe Vergütung für die Klägerin, insbesondere die einprozentige Beteiligung an den Honoraren der Arztpraxis.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021 – 6 K 2196/17 K, G, F, NZB beim BFH: I B 89/21; NWB

Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise erneut verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat wegen der anhaltenden Corona-Krise die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 galten, werden auf Antrag mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte zuletzt im Dezember 2021 Erleichterungen in Bezug auf Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz wegen der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 31.3.2022, nachdem sie bereits vorher mehrfach verlängert worden waren.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2021 eingeräumten Erleichterungen um weitere drei Monate bis zum 30.6.2022. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2022 fällig werden, können bis zum 30.6.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2022 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.Hinweis: Die Stundung kann bis zum 30.9.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 30.6.2022 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.9.2022 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können – wie bisher – bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 30.6.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.9.2022 hinaus. Hier sind dann die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

BMF-Schreiben v. 31.1.2022 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :047; NWB

Bundesregierung beschließt Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Die Bundesregierung hat am 16.2.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern.

Folgende steuerliche Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

BMF, Pressemittelung v. 16.2.2022; NWB

Imbiss-Umsätze einer Bäckerei im Vorkassenbereich eines Supermarkts

Die Umsätze einer Bäckerei, die sich in der sog. Vorkassenzone eines Supermarkts befindet, aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort mit Mehrweggeschirr und -besteck unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies gilt aufgrund der Corona-Erleichterungen nicht im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 (s. Hinweise unten).

Hintergrund: Der Verkauf von Nahrungsmitteln wird grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert, der normalerweise, d.h. außerhalb von Corona-Hilfsmaßnahmen, 7 % beträgt. Werden die Nahrungsmittel allerdings zubereitet und durch ein Restaurant oder einen Imbiss verkauft, kann es sich statt einer Lieferung von Nahrungsmitteln um eine sog. sonstige Leistung handeln, die dem regulären Steuersatz unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Bäckereien, die sich überwiegend in den Vorkassenzonen von Supermärkten befanden und zu denen Tische und Stühle gehörten. Dort wurden u.a. Speisen an Kunden verkauft, die die Kunden an Tischen verzehren konnten. Die Kunden erhielten hierzu Mehrweggeschirr und -besteck, das sie selbst nach dem Verzehr abräumen und in Regale stellen sollten. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Verkauf dieser Speisen mit dem im Streitjahr 2006 gültigen ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern waren. Das Finanzamt setzte dagegen den regulären Steuersatz an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist grundsätzlich eine sonstige Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt. Ein Verzehr an Ort und Stelle ist anzunehmen, wenn die Speisen und Getränke dazu bestimmt sind, am Abgabeort verzehrt zu werden, und der Unternehmer hierzu besondere Vorrichtungen wie z.B. Tische oder Stühle bereithält.
  • Hingegen ist die Bereitstellung nur behelfsmäßiger Vorrichtungen wie z.B. einer Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheit eine nur geringfügige Nebenleistung zu einem ermäßigt besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln.
  • Andere Nebenleistungen führen hingegen zur Annahme einer sonstigen Leistung, die dem regulären Steuersatz unterliegt, z.B. die Anwesenheit von Kellnern, Garderoben, Toiletten, Geschirr und Mobiliar.
  • Im Streitfall handelte es sich nicht um den ermäßigt besteuerten Verkauf von Nahrungsmitteln, sondern aufgrund der Dienstleistungen der Klägerin um eine regulär zu besteuernde sonstige Leistung. Denn die Klägerin hat die Speisen nicht nur zubereitet, sondern auch Tische und Stühle sowie Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt und auch die Reinigung übernommen. Der personelle Einsatz, der bei der Zubereitung und Reinigung entstand, war nicht nur geringfügig.

Hinweise: Im Streitfall war unbeachtlich, dass die Klägerin keinen eigenen Speisesaal hatte und dass die Speisen Imbisscharakter hatten.

Bei einem Partyservice wird bereits die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck als wesentliche Nebenleistung angesehen, die zur Annahme einer sonstigen Leistung und damit zum Ansatz des regulären Steuersatzes führt. Die Leistungen der Klägerin gingen darüber hinaus, da sie auch Stühle und Tische bereitstellte.

Aufgrund der Corona-Krise werden Verpflegungsumsätze bei Restaurants im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 ermäßigt besteuert. Dies gilt aber nicht für den Umsatz aus dem Verkauf von Getränken.

BFH, Beschluss v. 15.9.2021 – XI R 12/21 (XI R 25/19); NWB

Finanzverwaltung aktualisiert Schreiben zur Abschreibung auf Computerhardware und Software

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben aus dem Jahr 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software aktualisiert. Das BMF hält im Grundsatz daran fest, dass die Nutzungsdauer für Soft- und Hardware nur ein Jahr beträgt. Es stellt aber u.a. klar, dass der Steuerpflichtige von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer auch abweichen kann.

Hintergrund: Computerhard- und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das BMF hat im letzten Jahr ein Schreiben veröffentlicht, nach dem grundsätzlich eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software zugrunde gelegt werden kann.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

  • Das BMF hält zwar am grundsätzlichen Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer fest. Es stellt aber fest, dass die darauf beruhende Abschreibung weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode ist und dass es sich auch nicht um eine Sofortabschreibung wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt.

    Hinweis: Aus dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt, folgt, dass die Soft- und Hardware kein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und auch nicht als solche bilanziert werden darf, wenn die Soft- und Hardware die Betragsgrenze von 800 € für geringwertige Wirtschaftsgüter überschreitet.

  • Der Steuerpflichtige kann von der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen; es soll sich dabei allerdings nicht um ein Wahlrecht handeln.
  • Der Steuerpflichtige kann auch andere Abschreibungsmethoden anwenden.

    Hinweis: Denkbar ist etwa die degressive Abschreibung für Hardware, die auch im Jahr 2022 nach einem weiteren Gesetzentwurf möglich sein soll.

  • Die Soft- und Hardware ist in das Bestandsverzeichnis für das Anlagevermögen aufzunehmen.
  • Die Abschreibung beginnt zwar erst mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Soft- und Hardware. Das BMF beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung auf der Grundlage einer einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Hinweise: Die o. g. Grundsätze gelten auch für Soft- und Hardware, die bei den sog. Überschusseinkünften wie z.B. Vermietungseinkünften oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird.

BMF-Schreiben v. 22.2.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :025; NWB