Mandant/Login

Grunderwerbsteuer: Zurechnung von Grundstücken bei Treuhand

Einer Gesellschaft sind Grundstücke, die sich im Vermögen von Tochter-Kapitalgesellschaften befinden, nicht bereits aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochter-Kapitalgesellschaft grunderwerbsteuerlich zuzurechnen. Die Zurechnung des Grundstücks im Rahmen der Prüfung einer grunderwerbsteuerbaren Anteilsvereinigung oder -übertragung setzt vielmehr voraus, dass die Gesellschaft bezüglich des Grundstücks einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang in Form eines Kaufvertrags oder des Erwerbs der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis verwirklicht hat. Die Zurechnung des Grundstücks ist zu verneinen, wenn ein Dritter aufgrund einer Treuhandabrede bereits die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat.

Hintergrund: Die Grunderwerbsteuerbarkeit ist zum einen bei Kaufverträgen über Grundstücke und zum anderen beim Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis, ohne dass das Eigentum am Grundstück erworben wird, zu bejahen. Ferner kann sich eine Grunderwerbsteuerbarkeit bei einer Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft ergeben, wenn der Gesellschaft Grundstücke zuzurechnen sind.

Sachverhalt: Drei verschiedene GmbH waren Eigentümer von Grundstücken. Gesellschafter der drei GmbH war die DN, deren Gesellschafterin wiederum die MG war. Die drei GmbH hatten im Dezember 2002 mit der MG eine sog. Vereinbarungstreuhand bezüglich der Grundstücke begründet, so dass die MG Treugeberin der Grundstücke und die drei GmbH Treuhänder der Grundstücke wurden; aufgrund der Vereinbarungstreuhand wurde Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Im April 2004 erwarb die Klägerin, eine GmbH, von der MG 100 % der Anteile an der DN. Außerdem übertrug die MG ihre Rechte und Pflichten aus der Treuhandvereinbarung auf die Klägerin; das Finanzamt setzte aufgrund der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Treuhandvereinbarung Grunderwerbsteuer fest. Ferner wollte das Finanzamt die Anteilsübertragung von der MG auf die Klägerin der Grunderwerbsteuer unterwerfen und stellte die Werte der Grundstücke der drei GmbH gesondert fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zwar kann eine Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer auslösen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, der mindestens ein Grundstück zuzurechnen ist. Die Zurechnung hängt weder vom zivilrechtlichen noch vom wirtschaftlichen Eigentum an dem Grundstück ab. Vielmehr kommt es auf die grunderwerbsteuerliche Zuordnung an.
  • Ein inländisches Grundstück ist einer Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung grunderwerbsteuerlich zuzurechnen, wenn sie einen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hat oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat. Hingegen ist ihr das Grundstück nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter einen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hat oder aber die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an dem Grundstück erlangt hat.
  • Im Streitfall gehörten den drei GmbH im April 2004 die Grundstücke nicht mehr im grunderwerbsteuerlichen Sinne. Denn bereits im Dezember 2002 hatte die MG aufgrund der Vereinbarungstreuhand die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an den Grundstücken erworben; damit waren die Grundstücke der MG grunderwerbsteuerlich zuzurechnen. Die Anteilsübertragung im April 2004 betraf somit eine Gesellschaft (DN), die keine Grundstücke mehr im grunderwerbsteuerlichen Sinne besaß.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass allein eine bloße Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümerin von Grundstücken ist, nicht für die grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken ausreicht. Vielmehr müssen die Grundstücke der Kapitalgesellschaft grunderwerbsteuerlich zuzurechnen sein; nur dann kann eine Anteilsübertragung an der Kapitalgesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen. Nach aktueller Rechtslage müssen hierzu entweder mindestens 90 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden oder ein Gesellschafter muss infolge der Anteilsübertragung eine Beteiligung von mindestens 90 % an der Kapitalgesellschaft erlangen.

Seit 2021 kann auch der Austausch von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft innerhalb von zehn Jahren im Umfang von mindestens 90 % Grunderwerbsteuer auslösen, wenn der Kapitalgesellschaft mindestens ein Grundstück grunderwerbsteuerlich zuzurechnen ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.12.2022 – II R 40/20; NWB

Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB

Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel führt bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf die Muttergesellschaft zur Steuerbefreiung, wenn die Muttergesellschaft seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist unbeachtlich, ob die Muttergesellschaft von einer weiteren Gesellschaft beherrscht wird und ob insoweit die gesetzlichen Vor- und Nachbehaltensfristen eingehalten werden.

Hintergrund: Bestimmte Umwandlungsvorgänge sind grunderwerbsteuerfrei, wenn sie innerhalb eines Konzerns erfolgen (sog. Konzernklausel). Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzerns ist u.a., dass es ein beherrschendes Unternehmen gibt, das zu mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen an dem anderen Unternehmen, das am Umwandlungsvorgang mitwirkt, beteiligt ist.

Sachverhalt: Im Streitfall gab es eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: An der Spitze stand die F-AG, die zu 100 % an der E-GmbH beteiligt war. Die E-GmbH war zu 100 % an der Klägerin beteiligt, die ihrerseits an der D-GmbH beteiligt war, die Grundstücke hielt. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden seit mehr als fünf Jahren. Im August 2011 wurde die D-GmbH mit ihren Grundstücken auf die Klägerin verschmolzen. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung aufgrund der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die F-AG 26,8 % ihrer Anteile an der E-GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt sah hierin einen Verstoß gegen die fünfjährige Nachbehaltensfrist und machte die Steuerbefreiung rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen der Konzernklausel lagen vor. Es handelte sich bei der Verschmelzung um einen vom Gesetz begünstigten Umwandlungsvorgang.
  • Die fünfjährige Vorbehaltensfrist war erfüllt, da die Klägerin seit mindestens fünf Jahren zu mindestens 95 % an der D-GmbH beteiligt war. Tatsächlich betrug die Beteiligung sogar 100 %.
  • Die gesetzliche Nachbehaltensfrist von fünf Jahren war zwar vom Wortlaut der einschlägigen Vorschrift her nicht erfüllt, weil es infolge der Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin im Jahr 2011 keine D-GmbH mehr gab, an der die Klägerin noch zu mindestens 95 % für mindestens fünf Jahre hätte beteiligt sein können. Dies ist bei einer Verschmelzung aber unschädlich, weil die Nachbehaltensfrist aufgrund des Erlöschens der umgewandelten Gesellschaft tatsächlich nicht eingehalten werden kann.
  • Unbeachtlich ist, dass die F-AG während der fünfjährigen Nachbehaltensfrist nicht zu mindestens 95 % mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Denn die F-AG war an dem Umwandlungsvorgang nicht beteiligt. Dieser vollzog sich nur zwischen der Klägerin und der D-GmbH.

Hinweise: Bei mehrstufigen Beteiligungen ist es nach dem aktuellen Urteil unerheblich, ob das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist. Es kommt hinsichtlich der Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur auf die am Umwandlungsvorgang beteiligten Unternehmen an.

Für die Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH vorteilhaft, weil es die Umstrukturierung im Konzern erleichtert. Dies entspricht dem Zweck der Konzernklausel.

In dem Feststellungsbescheid des Finanzamts war zwar die F-AG als herrschendes Unternehmen bezeichnet worden. Diese Bezeichnung entfaltete aber keine Bindungswirkung, sondern war lediglich eine rechtlich unverbindliche Begründung des Bescheids.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – II R 13/20; NWB

Grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft

Allein die Beteiligung einer Ober-Personengesellschaft an einer grundbesitzenden Unter-Personengesellschaft genügt nicht für die Zurechnung der Grundstücke der Unter-Personengesellschaft auf die Ober-Personengesellschaft. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ober-Personengesellschaft das Grundstück im Wege einer grunderwerbsteuerbaren Anteilsübertragung erworben hat.

Hintergrund: Werden an einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile mittelbar oder unmittelbar auf neue Gesellschafter übertragen, entsteht Grunderwerbsteuer. Bis zum 30.6.2021 entstand Grunderwerbsteuer nur dann, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übertragen wurden.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die A-KG als Kommanditistin zu 100 % beteiligt war und hinter der der A stand. Die Klägerin war Alleingesellschafterin der X-AG, die seit 1994 Grundstücke hielt. Im Jahr 2011 verkaufte A seine Beteiligung von 100 % an der Klägerin an die A-Lux, eine luxemburgische Personengesellschaft. Alleiniger Gesellschafter der A-Lux war wiederum der A. Im Jahr 2013 verkaufte die Klägerin 5,1 % der Anteile an der X-AG an die B-Lux, eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafterin die A-Lux war. Das Finanzamt behandelte die Anteilsübertragung im Jahr 2011 als grunderwerbsteuerbar.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Anteilsübertragung im Jahr 2011 war nicht grunderwerbsteuerbar. Nach der im Jahr 2011 geltenden Rechtslage hätten innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übertragen werden müssen.
  • Die Klägerin selbst, deren Anteile zu 100 % auf die A-Lux übertragen wurden, hielt keine Grundstücke. Sie war aber an der X-AG beteiligt, die Grundstücke besaß. Diese Grundstücke konnten der Klägerin allerdings nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Erforderlich hierfür wäre gewesen, dass die Klägerin als Obergesellschaft die Grundstücke aufgrund eines Erwerbsvorgangs in Gestalt einer Anteilsübertragung erworben hat. Allein die Beteiligung der Klägerin als Obergesellschaft an der X-AG als Untergesellschaft führt nicht zu einer Zurechnung der Grundstücke der X-AG zum grunderwerbsteuerlichen Vermögen der Klägerin. Die Klägerin hat hinsichtlich der 1994 von der X-AG erworbenen Grundstücke keinen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang verwirklicht.

Hinweise: Grunderwerbsteuerbar ist auch die Erlangung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis an einem Grundstück, z.B. durch den Treugeber, wenn der Treuhänder für ihn ein Grundstück erwirbt. Die Klägerin hatte aber keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Grundstücke der X-AG.

Für Unternehmen mit doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen ist das Urteil erfreulich. Denn der BFH lässt allein das Bestehen einer Beteiligung nicht ausreichen, damit ein Grundstück der Unter-Personengesellschaft der Ober-Personengesellschaft zugerechnet werden kann. Erforderlich ist vielmehr ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang aufseiten der Obergesellschaft, der dazu geführt hat, dass ihr das Grundstück grunderwerbsteuerlich zugerechnet werden kann. Dieser Vorgang wird – bei doppel- bzw. mehrstöckigen Beteiligungen – eine grunderwerbsteuerbare Anteilsübertragung sein.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.12.2021 – II R 44/18; NWB

Grunderwerbsteuerfreiheit für Ausgliederung eines Einzelunternehmens mit Grundbesitz auf eine GmbH

Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens, zu dem Grundbesitz gehört, auf eine GmbH, die der Einzelunternehmer neu gegründet hat, ist nach der sog. Konzernklausel grunderwerbsteuerfrei. Daher löst der Übergang des Grundbesitzes vom Einzelunternehmer auf die GmbH keine Grunderwerbsteuer aus.

Hintergrund: Nach der sog. Konzernklausel sind bestimmte Umwandlungsvorgänge, die ein grundbesitzendes Unternehmen betreffen, innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist u.a., dass die Umwandlung konzernintern erfolgt und fünf Jahre vor der Umwandlung und fünf Jahre nach der Umwandlung Beteiligungsverhältnisse von mindestens 95 % zwischen der Konzernmutter und ihren Konzerntöchtern bestehen; diese Fünfjahresfristen nennt man Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist.

Streitfall: N war ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann. Zu seinem Unternehmen gehörten auch Grundstücke. Er gründete eine GmbH, die die Antragstellerin im aktuellen Verfahren ist und die am 28.4.2021 im Handelsregister eingetragen wurde, und gliederte mit Vertrag vom 17.3.2021 sein Einzelunternehmen einschließlich der Grundstücke auf die Antragstellerin aus. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Antragstellerin hinsichtlich des auf sie übergegangenen Grundbesitzes fest. Die Antragstellerin legte gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gewährte die Aussetzung der Vollziehung:

  • Die sog. Konzernklausel ist anwendbar. Sie greift grundsätzlich bei Ausgliederungen. N und die Antragstellerin bildeten einen Konzern im Sinne der Konzernklausel, da N zu mindestens 95 % an der Antragstellerin beteiligt war, nämlich sogar zu 100 %. Es ist unschädlich, dass N ein Einzelunternehmer und keine Gesellschaft war; denn die Konzernklausel verlangt lediglich ein „herrschendes Unternehmen“, ohne dass es auf eine bestimmte Rechtsform ankommt.
  • Auch die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist wurde nicht verletzt. Zwar ist die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren im Streitfall nicht eingehalten worden, da die Antragstellerin erst im Jahr 2021 gegründet worden ist, so dass N nicht in den fünf Jahren vor der Umwandlung im Jahr 2021 an ihr beteiligt war. Die fünfjährige Vorbehaltensfrist ist aber nicht zu beachten, wenn sie aus umwandlungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden kann. Dies ist der Fall, wenn – wie bei einer Ausgliederung zur Neugründung – die Umwandlung auf einen Rechtsträger erfolgt, der erst im Zuge der Umwandlung gegründet wird.

Hinweise: Das FG schließt sich in seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Der BFH hatte den Wortlaut der Konzernklausel hinsichtlich der fünfjährigen Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist als zu eng angesehen, wenn bei der Umwandlung ein beteiligter Rechtsträger erlischt oder erst entsteht.

FG Münster, Beschluss vom 3.5.2022 – 8 V 246/22 GrE; NWB