Mandant/Login

Kein Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

Nach bestandskräftiger Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch mehr auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Akteneinsicht in die Steuerakten, wenn die Einsicht dazu dient, Schadensersatzansprüche gegen den früheren Steuerberater geltend zu machen. Der Steuerpflichtige hat aber einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Hintergrund: Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Jahr 2015 veranlagt; der Bescheid war mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Nach Bestandskraft der Bescheide, d.h. nach Ablauf der Einspruchsfrist, beantragten sie beim Finanzamt die Einsicht in ihre Steuerakten. Sie machten geltend, dass sie gegen ihren früheren Steuerberater Schadensersatzansprüche prüfen wollten. Das Finanzamt lehnte eine Akteneinsicht ab. Während des Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) beantragten die Kläger auch eine Auskunft nach datenschutzrechtlichen Vorschriften; diesem Antrag gab das FG ebenso statt wie dem allgemeinen Antrag auf Akteneinsicht. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH lehnte ein allgemeines Akteneinsichtsrecht ab, bestätigte aber einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften:

  • Das Gesetz sieht weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspruchsverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten vor.
  • Es gibt nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren. Dieser Anspruch besteht allerdings nur während des Veranlagungs- und Einspruchsverfahrens. Im Streitfall war das Veranlagungsverfahren jedoch schon beendet, und es gab kein Einspruchsverfahren. Dass der Bescheid für 2015 vorläufig war, genügt nicht, zumal die Kläger nicht vorgetragen haben, dass sie die Akteneinsicht benötigen, um den Vorläufigkeitsvermerk zu überprüfen.
  • Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Die Kläger können vom Finanzamt keine Treuepflicht einfordern, sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber ihrem früheren Steuerberater zu unterstützen.
  • Allerdings haben die Kläger einen Auskunftsanspruch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften, der darauf gerichtet ist, eine Bestätigung über die personenbezogenen Daten zu erlangen, die das Finanzamt verarbeitet hat.

Hinweise: Der datenschutzrechtliche Anspruch dürfte den Klägern wenig nutzen, wenn sie Ansprüche gegen ihren früheren Steuerberater geltend machen wollen. Denn sie erfahren nur, welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet hat. Soweit sie auf der Grundlage dieses Auskunftsanspruchs noch eine Kopie von Auszügen einzelner Dokumente aus den Steuerakten erlangen wollen, müssten sie darlegen, welche konkreten Datenschutzrechte sie ausüben wollen und weshalb hierfür Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten erforderlich sind.

Im Klageverfahren gibt es nach dem Gesetz einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten.

Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2024 – IX R 21/22; NWB

Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten

Das Finanzamt kann einen Bescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, zuungunsten des Unternehmers wegen neuer Tatsachen ändern, wenn im Rahmen einer Außenprüfung eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten festgestellt worden ist, die zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Dies gilt sowohl bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung als auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung.

Hintergrund: Ist ein Bescheid dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben worden, kann er nur noch dann zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden, wenn es eine Korrekturvorschrift gibt. Der gängigste Fall einer Korrektur ist der Vorbehalt der Nachprüfung, der bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ohne weitere Voraussetzungen eine Korrektur ermöglicht. Steht der Bescheid aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist eine andere Korrekturvorschrift erforderlich, z.B. die Änderung eines Bescheids wegen neuer Tatsachen, die nachträglich bekannt geworden sind.

Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Einkaufsladen. Er ermittelte seinen Gewinn in den Jahren 2013 bis 2015 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Die Steuerbescheide für 2013 und 2014 standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sondern nur der Steuerbescheid für 2015. Das Finanzamt führte bei dem Kläger für die Jahre 2013 bis 2015 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte dabei verschiedene formelle Mängel bei den Aufzeichnungen des Klägers, insbesondere im Bereich der Kassenführung, fest. Der Prüfer erhöhte den Gewinn aufgrund der von ihm festgestellten Aufzeichnungsmängel im Wege einer Hinzuschätzung um 10 % der Einnahmen. Das Finanzamt änderte dementsprechend die Steuerbescheide für 2013 bis 2015. Es stützte die Änderung der Steuerbescheide für 2013 und 2014 auf eine Änderung wegen neuer Tatsachen, während es die Änderung des Steuerbescheids für 2015 aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung vornahm.

Entscheidung: Der BFH hielt eine Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 für denkbar und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Die Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 setzt voraus, dass Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen.
  • Eine derartige Tatsache kann die Art und Weise sein, in der der Kläger seine Aufzeichnungen geführt hat. Dies betrifft Aufzeichnungen über den Wareneingang, sonstige Aufzeichnungen sowie die Belegsammlung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung.
  • Eine Verletzung der Aufzeichnungs- wie auch der Aufbewahrungspflicht kann eine Hinzuschätzung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei formellen Aufzeichnungsmängeln, die die Einnahmen betreffen.

Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die einzelnen formellen Mängel feststellen und diese gewichten, also prüfen, ob sich daraus materielle Fehler der Gewinnermittlung ergeben, die zu einer Hinzuschätzung berechtigen. Wenn dies der Fall ist, kann eine Änderung der Bescheide für 2013 und 2014 zuungunsten des Klägers erfolgen, wobei die bisherige Hinzuschätzung die Obergrenze darstellt. Der Bescheid für 2015 wurde vom Finanzamt nicht angegriffen, so dass der BFH über den Bescheid für 2015 nicht entscheiden musste.

Quelle: BFH, Urteil vom 6.5.2024 – III R 14/22; NWB

Entwurf feines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Ursprünglich wurde das Gesetz vom Bundesfinanzministerium als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.

Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

Anpassungen des Einkommensteuertarifs:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026

Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

Maßnahmen des Wachstumspakets:

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

Weitere Maßnahmen:

  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlich
  • Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger

Hinweis: Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Beide Vorhaben müssen noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs; NWB

Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt nach Datenschutz-Vorschriften

Zwar gelten die Datenschutzvorschriften auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt. Ein Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten besteht aber nur dann, wenn dies unerlässlich ist, dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen. Dieser Anspruch kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen offenkundig unbegründeten Antrag oder um einen exzessiven Antrag handelt.

Hintergrund: Der Datenschutz spielt im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Nach den Regelungen des Datenschutzes hat ein Bürger das Recht, von einer Behörde eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die Behörde personenbezogene Daten verarbeitet. Falls dies der Fall ist, kann der Bürger Auskunft über diese personenbezogenen Daten verlangen. Außerdem stellt die Behörde dem Bürger eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung.

Sachverhalt: Der Kläger beantragte beim Finanzamt eine Zurverfügungstellung elektronischer Kopien von Steuerakten mit personenbezogenen Daten. Sein Antrag bezog sich auf Steuerakten, Betriebsprüfungsakten, Rechtsbehelfsakten und Handakten bezüglich der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015; der Kläger führte hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2015 ein Klageverfahren beim Finanzgericht (FG). Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Anspruch für denkbar und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:

  • Die Datenschutzvorschriften gelten auch im Steuerrecht, und zwar umfassend für alle Steuerarten. Der Datenschutz ist nur insoweit eingeschränkt, als es um die nationale Sicherheit geht.
  • Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten besteht, wenn die Zurverfügungstellung unerlässlich ist, um dem Steuerpflichtigen die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen; dies kann auch die Zurverfügungstellung von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken umfassen. Der Steuerpflichtige muss aber darlegen, welche Datenschutzrechte er ausüben möchte und aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist.
  • Ist der Antrag des Steuerpflichtigen offenkundig unbegründet oder aber exzessiv, weil der Antrag z.B. häufig wiederholt wird, kann die Behörde ein angemessenes Entgelt verlangen oder aber sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Behörde muss dann jedoch die offenkundige Unbegründetheit oder den exzessiven Charakter nachweisen.
  • Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, welches nun prüfen muss, ob der Kläger geltend gemacht hat, dass die begehrten Kopien für ihn unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung seiner Datenschutzrechte zu ermöglichen. Außerdem muss das FG ermitteln, welche Datenschutzrechte der Kläger überhaupt geltend machen will. Ferner wird das FG prüfen müssen, ob der Antrag des Klägers offenkundig unbegründet ist oder einen exzessiven Charakter aufweist.

Hinweise: Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich bereits durch das Steuergeheimnis hinreichend vor einer unbefugten Weitergabe seiner Daten an Dritte geschützt. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses ist auch eine Straftat.

Beim Datenschutz geht es hingegen um die Verarbeitung und Nutzung der Daten, die sich aus den Steuererklärungen und Anträgen des Steuerpflichtigen ergeben.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.3.2024 – IX R 35/21; NWB

Änderung eines Steuerbescheids wegen fehlerhafter Erfassung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen

Erfasst das Finanzamt den Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber in elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen dem Finanzamt mitgeteilt worden ist, nicht in voller Höhe, kann es den Bescheid später zuungunsten des Arbeitnehmers ändern. Die Änderung ist möglich, obwohl die unvollständige Erfassung des Arbeitslohns im bisherigen Bescheid auf einem Fehler des Finanzamts beruht.

Hintergrund: Ein bekanntgegebener Bescheid kann nur noch dann geändert werden, wenn es eine Änderungsvorschrift gibt. Eine Änderung ist z.B. zulässig, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle (z.B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Daten an das Finanzamt elektronisch übermittelt wurden und diese Daten vom Finanzamt nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber übermittelte dem Finanzamt zwei Lohnsteuerbescheinigungen für zwei Zeiträume im Jahr 2018, aus denen sich ein Arbeitslohn für den Zeitraum Januar bis August 2018 in Höhe von ca. 34.000 € und für Dezember 2018 in Höhe von ca. 3.000 € ergab. In dem Betrag von 34.000 € war eine tarifbegünstigte Entschädigung von 9.000 € enthalten. Im Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 25.9.2019 setzte das Finanzamt einen Arbeitslohn von 28.000 € an (34.000 € – 9.000 € + 3.000 €). Von dem zu versteuernden Einkommen, in dem der Betrag von 28.000 € enthalten war, besteuerte das Finanzamt einen Teilbetrag von 9.000 € ermäßigt.

Am 20.5.2021 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2018 und setzte nunmehr einen Arbeitslohn von 37.000 € an (34.000 € + 3.000 €); hiervon besteuerte es einen Teilbetrag von 9.000 € ermäßigt. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Voraussetzungen einer Änderungsnorm waren erfüllt. So darf das Finanzamt einen Bescheid ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle Daten an das Finanzamt elektronisch übermittelt wurden und vom Finanzamt nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
  • Im Streitfall hat der Arbeitgeber als mitteilungspflichtige Stelle elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an das Finanzamt übermittelt, und das Finanzamt hat die Daten im Erstbescheid vom 25.9.2019 nicht zutreffend berücksichtigt; denn das Finanzamt hat den Arbeitslohn zunächst um 9.000 € gemindert, anstatt bei der Anwendung des Steuersatzes einen Teilbetrag von 9.000 € tarifbegünstigt zu besteuern.
  • Es kommt nicht darauf an, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten beruht. Die Änderungsnorm verlangt weder einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen. Es spielt auch keine Rolle, ob das Finanzamt die Tatsachen falsch gewürdigt, das Recht fehlerhaft angewendet oder aber einen mechanischen Fehler wie z.B. einen Schreib- oder Rechenfehler begangen hat.
  • Es ist nicht geboten, die Änderungsnorm einschränkend auszulegen; denn der Gesetzgeber wollte eine umfassende Korrektur ermöglichen, wenn es im steuerlichen Massenverfahren zu Fehlern bei der Übernahme elektronisch übermittelter Daten kommt. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Anlage N den Arbeitslohn auch nicht richtig angegeben hatte; denn er hatte die Entschädigung in Höhe von 9.000 € zu Unrecht aus dem Gesamtarbeitslohn herausgerechnet und gesondert angegeben.

Hinweise: Zwar hatte das Finanzamt in dem Änderungsbescheid eine fehlerhafte Korrekturnorm angegeben. Dies führte jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids, weil die Angabe der Korrekturnorm nur eine Begründung darstellt und eine fehlerhafte Begründung den Bescheid nicht fehlerhaft macht, wenn eine andere Änderungsnorm existiert, die die Änderung rechtfertigt.

Das aktuelle Urteil erweitert die Korrekturmöglichkeiten für das Finanzamt erheblich, wenn es zu einem Fehler bei der Umsetzung elektronisch übermittelter Daten wie z.B. dem Arbeitslohn, den Renten oder den Krankenversicherungsbeiträgen gekommen ist. Denn es kommt nicht darauf an, weshalb es zu einem Fehler gekommen ist. Im Streitfall war es daher irrelevant, dass sich das Finanzamt bei der Besteuerung des Arbeitslohns verrechnet hat. Die gute Nachricht für die Steuerpflichtigen ist aber, dass auch eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen künftig leichter herbeigeführt werden kann, wenn es – aus welchen Gründen auch immer – bei der Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten zu einem Fehler zuungunsten des Steuerpflichtigen gekommen ist und die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 20.2.2024 – IX R 20/23; NWB