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Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer wird um Leistungen Dritter erhöht

Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch Leistungen Dritter, die dem Grundstücksverkäufer Geld dafür zahlen, dass er dem Käufer das Grundstück überträgt. Leistungen Dritter können auch dann vorliegen, wenn der Dritte an den Verkäufer einen Kaufpreis für Anteile an der Grundstückserwerberin zahlt und damit sicherstellen will, dass der Verkäufer das Grundstück auf die Grundstückserwerberin überträgt.

Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Kaufpreis. Der Gesetzgeber zählt aber auch bestimmte weitere Leistungen zur Bemessungsgrundlage, z.B. Leistungen des Käufers an vorkaufsberechtigte Dritte, damit diese auf den Kauf des Grundstücks verzichten, oder Leistungen Dritter an den Grundstücksverkäufer, damit dieser an den vom Dritten bevorzugten Kaufinteressenten verkauft.

Sachverhalt: Die A-GmbH war aufgrund eines Anteilskaufs vom 22.12.2014 Alleingesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, geworden. Am selben Tag verkaufte die A-GmbH an die Klägerin eine Immobilie mit einem Verkehrswert von ca. 42,2 Mio. € zum Kaufpreis von ca. 6,3 Mio. €. In Höhe der Wertdifferenz von ca. 35,87 Mio. € erfolgte die Grundstücksübertragung als freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Klägerin.

Zwei Wochen zuvor, am 8.12.2014, hatten die C-AG und D-GmbH mit der A-GmbH vereinbart, dass die A-GmbH ihre zukünftigen Anteile an der Klägerin, die sie am 22.12.2014 erwerben wollte, auf die C-AG im Umfang von 94,9 %, also unter der damaligen Steuerbarkeitsgrenze, und auf die D-GmbH zu 5,1 % übertragen soll; der Gesamtkaufpreis für die Anteile sollte ca. 35,8 Mio. € betragen. Die A-GmbH musste nach der Vereinbarung sicherstellen, dass die Immobilie auf die Klägerin übertragen wird, was tatsächlich am 22.12.2014 auch geschah. Das Finanzamt setzte als Bemessungsgrundlage für die Grundstücksübertragung von der A-GmbH auf die Klägerin am 22.12.2014 den Kaufpreis von 6,3 Mio. € sowie den Kaufpreis für die Anteile in Höhe von 35,8 Mio. € an, zusammen 42,1 Mio. €. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zum einen geht der Kaufpreis von 6,3 Mio. € in die Bemessungsgrundlage ein.
  • Zum anderen gehören zur Bemessungsgrundlage auch die Leistungen der Dritten an den Verkäufer, die darauf gerichtet sind, dass der Verkäufer dem Erwerber (der Klägerin) das Grundstück überträgt.
  • Im Streitfall waren daher die von der C-AG und der D-GmbH an die A-GmbH gezahlten 35,8 Mio. € in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Denn die C-AG und die D-GmbH wollten die A-GmbH veranlassen, das Grundstück auf die Klägerin zu übertragen, damit sie (C-AG und D-GmbH) anschließend die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, nämlich an der Klägerin, erwerben konnten.

Hinweise: Ein Kaufpreis wird auch dann als Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn er niedriger ist als der Verkehrswert.

Zu beachten ist, dass im Jahr 2014 die Anteilsübertragung an die C-AG zu 94,9 % nicht grunderwerbsteuerbar war, da die damalige 95 %-Grenze nicht erreicht wurde. Nach aktueller Rechtslage wäre die Anteilsübertragung an die C-AG grunderwerbsteuerbar, da innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand an der Klägerin zu mindestens 90 % ausgetauscht worden ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 – II R 19/20; NWB

Keine Kürzung außergewöhnlicher Belastungen um steuerpflichtige Ersatzleistung

Außergewöhnliche Belastungen werden zwar grundsätzlich um Ersatzleistungen gekürzt, so dass sich nur der geminderte Betrag steuerlich auswirken kann. Die Kürzung unterbleibt jedoch, soweit die Ersatzleistung steuerpflichtig ist und deshalb bereits versteuert wird.

Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten. Soweit der Steuerpflichtige Ersatzleistungen erhält, z.B. von einer Versicherung, mindern die Ersatzleistungen die außergewöhnlichen Belastungen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Angestellte im öffentlichen Dienst. Sie erhielt im Jahr 2017 für ihre verstorbene Mutter ein Sterbegeld in Höhe von ca. 6.500 €, obwohl die Klägerin nicht Erbin geworden war. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 die Kosten für die Beerdigung ihrer Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend; die Beerdigungskosten waren niedriger als das Sterbegeld. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen wegen des Sterbegelds nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage weitgehend statt und erkannte die Beerdigungskosten, gekürzt um den steuerfreien Versorgungsfreibetrag, als außergewöhnliche Belastungen an:

  • Die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen stellen außergewöhnliche Belastungen dar, da eine sittliche Verpflichtung besteht.
  • Die Kosten sind steuerlich insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige Geldleistungen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund des Todes des Angehörigen zugeflossen sind, gedeckt werden. Denn im Ergebnis wird der Steuerpflichtige nur in Höhe der Differenz zwischen Beerdigungskosten und Ersatzleistung belastet.
  • Diese Minderung der außergewöhnlichen Belastungen um Ersatzleistungen ist aber nicht vorzunehmen, soweit die Ersatzleistung steuerpflichtig ist und deshalb versteuert werden muss. Das Sterbegeld war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug und musste von der Klägerin als Arbeitslohn versteuert werden. Allerdings blieb das Sterbegeld in Höhe des Versorgungsfreibetrags steuerfrei. Daher war nur in Höhe des steuerfreien Versorgungsfreibetrags eine Minderung der außergewöhnlichen Belastungen (Beerdigungskosten) vorzunehmen.

Hinweise: Würde man eine steuerpflichtige Ersatzleistung von den außergewöhnlichen Belastungen abziehen, käme es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung. Denn zum einen müsste die Ersatzleistung versteuert werden, zum anderen wäre der Abzugsbetrag niedriger.

Zu beachten ist, dass sich die – um steuerfreie Ersatzleistungen geminderten – außergewöhnlichen Belastungen nur dann steuerlich auswirken, wenn sie die sog. zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die von der Höhe der Einkünfte und vom Familienstand (ledig oder verheiratet und Anzahl der Kinder) abhängig ist.

Quelle: BFH, Beschluss v. 15.6.2023 – VI R 33/20; NWB

Grundsteuererklärung: Kulanzfrist läuft ab, Schätzungsankündigungen werden versandt

Die Finanzämter in Baden-Württemberg werden in den kommenden Wochen die Schätzungsankündigung für die Grundsteuer versenden. Hierauf macht das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg aufmerksam.

Adressat sind alle Eigentümer, die bislang noch keine Erklärung für die Grundsteuer B abgegeben haben. Sie waren vor Wochen noch mal von den Finanzämtern gebeten worden, ihre Erklärung einzureichen. Dafür hatten sie eine sechswöchige Frist eingeräumt bekommen. Insgesamt hatten Eigentümer über ein Jahr Zeit, ihre Erklärung für die Grundsteuer B abzugeben.

Die Finanzämter werden im nächsten Schritt dazu übergehen, den Grundsteuerwert der betroffenen Grundstücke zu schätzen. Die Schätzungen können zuungunsten der Eigentümer ausfallen. Denn die Finanzämter können Steuervergünstigungen ohne eine Grundsteuererklärung nicht berücksichtigen. Beispielsweise wenn ein Grundstück vorwiegend für eigene Wohnzwecke genutzt wird.

Wer eine Schätzankündigung erhält, kann immer noch seine Grundsteuerklärung abgeben, um eine Schätzung zu vermeiden. Deshalb enthält jede Schätzungsankündigung noch mal eine Frist. Die Finanzämter werden dann voraussichtlich ab November die Grundsteuermessbescheide auf Basis von Schätzungen verschicken

Weitere Informationen: Alle notwendigen Daten für die Erklärungsabgabe sowie weitere Informationen rund um die Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 25.9.2023; NWB

Übernahme von Studienkosten für Kinder keine Betriebsausgaben

Übernimmt eine Ärztin die Studien- und Unterbringungskosten für ein Medizinstudium der eigenen Kinder und eines mit ihnen befreundeten Kindes im Ausland, kann sie die Kosten nicht als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich nämlich nicht um betrieblich veranlasste Kosten, selbst wenn die Kinder nach dem Abschluss des Studiums und der bestandenen Approbation fünf Jahre lang als Praxispartner für die Ärztin tätig werden sollen und wenn die Ärztin hofft, dass eines der Kinder ihre Praxis später übernimmt.

Hintergrund: Unterhaltsleistungen sind nach dem Gesetz grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar. Bei Zahlungen an nahe Angehörige ist daher regelmäßig zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich veranlasst sind und steuerlich geltend gemacht werden können oder ob die Zahlungen verdeckte Unterhaltszahlungen darstellen, die sich steuerlich nicht auswirken.

Sachverhalt: Die Klägerin war Ärztin und hatte zwei Kinder, die zusammen mit ihrem Freund B ihr Abitur im Jahr 2014 bestanden hatten. Keines der Kinder hatte den für ein Medizinstudium in Deutschland erforderlichen Notenschnitt geschafft. Die Klägerin vereinbarte mit den drei Abiturienten im Jahr 2014 mündlich, dass sie die Kosten für ein Medizinstudium im Ausland einschließlich der Kosten für die Unterbringung übernimmt. Die drei Abiturienten verpflichteten sich, nach Abschluss ihres Medizinstudiums und ihrer Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner der Klägerin zu arbeiten. Die mündliche Vereinbarung wurde zwei Jahre später schriftlich festgehalten. In den Streitjahren 2015 bis 2017 zahlte die Klägerin jährlich zwischen 45.000 € und 67.000 € für das Studium und die Unterkunft der drei Kinder und machte diese Zahlungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Die Zahlungen für die Studiengebühren und Unterkunftskosten zugunsten ihrer beiden eigenen Kinder sowie deren Freund B waren nicht betrieblich veranlasst. Es bestand nämlich ein krasses Missverhältnis zwischen den Chancen und den Risiken der getroffenen Vereinbarung.
  • So war unsicher, ob die Kinder für das Medizinstudium geeignet waren und abschließen würden; immerhin hatten sie den erforderlichen Notenschnitt für ein Medizinstudium in Deutschland nicht geschafft. Außerdem hatten sie bisher keine Erfolge im Bereich der Medizin aufweisen können, sondern lediglich das Abitur absolviert. In welcher Weise die Kinder später als Praxispartner arbeiten würden, war nicht hinreichend geklärt; insbesondere war unklar, ob die Kinder als Praxispartner auch einen Umsatzanteil erhalten würden oder ob der gesteigerte Umsatz allein der Klägerin zugute kommen würde. Nicht abgesichert war eine etwaige Rückzahlung der Kinder für den Fall, dass sie ihre Tätigkeit als Praxispartner nicht aufnehmen würden und die von der Klägerin gezahlten Studiengebühren und Unterkunftskosten erstatten müssten.
  • Zwar hoffte die Klägerin, dass eines der Kinder später die Arztpraxis übernehmen könnte. Eine bloße Hoffnung rechtfertigt aber keinen Betriebsausgabenabzug von jährlichen Kosten zwischen 45.000 € und 67.000 €.
  • Bezüglich der Kosten für die beiden eigenen Kinder war zudem zu berücksichtigen, dass Unterhaltszahlungen für Familienangehörige steuerlich nicht absetzbar sind. Die von der Klägerin getragenen Kosten für ein Medizinstudium und für die Unterkunft sind aber Unterhaltszahlungen.

Hinweise: Die Vereinbarung war inhaltlich viel zu unbestimmt, um eine betriebliche Veranlassung begründen zu können. Ein fremder Dritter hätte eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, erst recht nicht mündlich und eine schriftliche Vereinbarung erst zwei Jahre später. Daher war die Schlussfolgerung berechtigt, dass die Zahlungen deshalb geleistet worden sind, um die beiden eigenen Kinder und deren Freund B zu unterstützen.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Zahlungen an Angehörige im Bereich der beruflichen Entwicklung generell nicht abziehbar sind. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten für die Facharztausbildung eines Kindes als Betriebsausgaben anerkannt, wenn das Kind bereits als Zahnarzt ausgebildet und für das Elternteil tätig ist. Entsprechendes gilt für die Kosten für einen Fleischermeisterlehrgang eines bereits als Gesellen beschäftigten Kindes.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.5.2023 – 3 K 3577/20 E, AO; NWB

Festsetzungsverjährung bei Grunderwerbsteuer bei unvollständiger Anzeige

Ist eine Anzeige, die einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang betrifft, unvollständig, weil nicht alle betroffenen Grundstücke aufgeführt werden, beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem grunderwerbsteuerbaren Vorgang.

Hintergrund: Im Steuerrecht gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist, bis zu deren Ablauf noch Steuerbescheide erlassen werden können. Diese Frist beginnt aber erst dann, wenn die Steuererklärung abgegeben oder eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeige eines steuerbaren Vorgangs eingereicht wird. Unterbleibt die Abgabe einer Steuererklärung oder Anzeige, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach der Entstehung der Steuer. Wird die Steuererklärung für 2020 also im Jahr 2021 abgegeben, beginnt die Frist mit Ablauf des 31.12.2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2025; wird die Steuererklärung für 2020 gar nicht abgegeben, beginnt die Verjährungsfrist am 1.1.2024 und endet am 31.12.2027.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zu 50 % an einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) beteiligt, die zahlreiche Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken hielt. Die anderen 50 % hielt ein Verein, der seinen Anteil im März 2013 auf die Klägerin übertrug. Sowohl die Klägerin als auch der Notar zeigten die Anteilsübertragung noch im März 2013 dem Finanzamt an; die Klägerin übersandte dem Finanzamt eine Grundstücksliste, die jedoch unvollständig war, weil zwei Grundstücke fehlten. Das Finanzamt bemerkte dies zunächst nicht und erließ im September 2013 einen Feststellungsbescheid, in dem die Steuerbarkeit der Anteilsübertragung festgestellt wurde. Im Jahr 2014 vervollständigte die Klägerin die Grundstücksliste um die bislang fehlenden zwei Grundstücke. Das Finanzamt änderte daraufhin im Oktober 2014 den Feststellungsbescheid; in diesem Bescheid wurde die Steuerfreiheit verneint. Im Dezember 2017 erließ das beklagte Finanzamt einen Wertfeststellungsbescheid, in dem der Wert für die Grundstücke in dem Finanzamtsbezirk festgestellt wurde. Im Januar 2018 erließ das beklagte Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass im Jahr 2018 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Anteilsübertragung im März 2013 war grunderwerbsteuerbar, da die Klägerin nunmehr mit 100 % an der grundbesitzenden gGmbH beteiligt war.
  • Die vierjährige Festsetzungsfrist hierfür begann erst mit Ablauf des 31.12.2016, da die Klägerin keine vollständige Anzeige beim Finanzamt eingereicht hatte, in der alle betroffenen Grundstücke, die der gGmbH gehörten, aufgeführt waren. In den Anzeigen aus dem März 2013 fehlten nämlich zwei Grundstücke, so dass weder die Grunderwerbsteuerbarkeit für diese beiden Grundstücke noch der Wert dieser beiden Grundstücke festgestellt werden konnte. Die unvollständigen Anzeigen aus dem März 2013 führten daher nicht dazu, dass die Festsetzungsverjährung bereits am 1.1.2014 begann und am 31.12.2017 endete.
  • Damit kam es zu einer dreijährigen Anlaufhemmung, weil eine vollständige Anzeige überhaupt nicht eingereicht worden ist. Es handelte sich nicht um einen geringfügigen Fehler wie z.B. der fehlerhaften Katasterbezeichnung oder unvollständigen Hausnummer, bei dem das Grundstück noch identifiziert werden kann.
  • Die Festsetzungsfrist begann somit erst mit Ablauf des 31.12.2016 und endete am 31.12.2020, so dass der streitige Grunderwerbsteuerbescheid aus dem Jahr 2018 vor Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen worden ist.

Hinweise: Die Vervollständigung der Grundstücksliste im Jahr 2014 sah der BFH nicht als erstmalige Anzeige an. Selbst wenn er dies gemacht hätte, hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014 begonnen und am 31.12.2018 geendet, so dass der Bescheid ebenfalls nicht verjährt gewesen wäre.

Inhaltlich ging es der Klägerin um die fehlende Steuerfreiheit, da das Finanzamt in dem Feststellungsbescheid aus dem Oktober 2014 die Steuerfreiheit verneint hatte. Dadurch kam es zu dem Grunderwerbsteuerbescheid. In dem Verfahren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid konnte die Klägerin nicht mehr einwenden, dass der Vorgang aufgrund des gemeinnützigen Bezugs der gGmbH steuerfrei hätte bleiben müssen; denn über die Steuerfreiheit wird mit Bindungswirkung in dem Feststellungsbescheid und nicht erst im Grunderwerbsteuerbescheid entschieden.

Die Klägerin hatte zwar einen Billigkeitsantrag auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0 € gestellt. Diesen Antrag lehnte der BFH aber ab, weil bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2022 streitig gewesen ist, in welchem Bescheid (Feststellungs- oder Steuerbescheid) über die Grunderwerbsteuerfreiheit entschieden wird. Die Klägerin hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass über die Steuerfreiheit erst im Grunderwerbsteuerbescheid entschieden wird. Seit 2022 ist höchstrichterlich geklärt, dass bereits im Feststellungsbescheid über die Frage der Steuerfreiheit verbindlich entschieden wird.

Das Verfahren ist bei grunderwerbsteuerbaren Anteilsveräußerungen relativ kompliziert: Zunächst wird in einem Feststellungsbescheid darüber entschieden, dass die Anteilsübertragung grunderwerbsteuerbar ist, wer Steuerschuldner ist und welche Grundstücke von der Steuerbarkeit betroffen sind. Dann wird in einem weiteren Feststellungsbescheid von dem jeweils zuständigen Belegenheitsfinanzamt der Wert jedes einzelnen Grundstücks ermittelt. Schließlich ergeht der eigentliche Grunderwerbsteuerbescheid, in dem die vorherigen Feststellungen übernommen werden und die Steuer festgesetzt wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 – II R 10/21; NWB