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Finanzverwaltung: Steuerliche Entlastungen bei Hilfe für die Erdbebenopfer in Syrien und der Türkei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt steuerliche Entlastungen bei Hilfen für die Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien. Diese Entlastungen erfolgen u.a. im Bereich des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug, bei der Umsatzsteuer und Schenkungsteuer.

Hintergrund: Im Februar 2023 ereignete sich ein schweres Erdbeben in der Türkei und in Syrien.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Für Spenden, die bis zum 31.12.2023 geleistet werden und auf entsprechende Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden geleistet werden, gilt der sog. vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also der Überweisungsbeleg.
  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Erdbebenopfer durchführen und die erzielten Spenden für Erdbebenopfer verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für Erdbebenopfer einsetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Gemeinnützigkeit hat. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Erdbebenopfer glaubhaft gemacht wird; ein Nachweis ist also nicht erforderlich.

2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
  • Scheidet ein Abzug als Sponsoringaufwand auf, kann dennoch ein Betriebsausgabenabzug bei der Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen an Erdbebenopfer oder Einrichtungen bis zum 31.12.2023 aus allgemeinen Billigkeitserwägungen erfolgen. Dies gilt aber nicht bei der Hingabe von Geld.

    Hinweis: Begünstigt sind also etwa Zuwendungen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten.

3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil an Erdbebenopfer weiterleitet oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Erdbeben-Spendenkonto einzahlt. Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug aber nicht zulässig.
  • Ferner kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die vom Erdbeben betroffen sind, eine steuerfreie Unterstützungszahlung von 600 € leisten. Da es sich bei einem Erdbeben um einen besonderen Notfall handelt, darf der Betrag von 600 € grundsätzlich sogar überschritten werden.
  • Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten der Erdbebenopfer eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann steuerfrei.

4. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Erdbebenopfer lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen.

5. Schenkungsteuer

  • Schenkungen an Erdbebenopfer oder Organisationen, die sich um die Opfer kümmern, können schenkungsteuerfrei sein, z.B. Schenkungen an Religionsgesellschaften oder an gemeinnützige Organisationen.

Hinweise: Die hier wiedergegebenen Erleichterungen sind oft noch an weitere Voraussetzungen geknüpft. Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden.

Quelle: BMF-Schreiben v. 27.2.2023 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :019; NWB

Kosten für unangemessen aufwendige Abschiedsfeier nicht abziehbar

Die Abschiedsfeier eines GmbH-Geschäftsführers, die pro Gast ca. 580 € gekostet hat, ist steuerlich unangemessen und daher nicht absetzbar. Dies beinhaltet auch die Bewirtungskosten, die damit ebenfalls nicht absetzbar sind.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzbar. Hierunter werden auch unangemessene Repräsentationsaufwendungen gefasst.

Sachverhalt: Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH und feierte mit 162 Gästen seinen Abschied aus dem Berufsleben. Unter den Gästen waren auch elf Personen aus seinem privaten Umfeld. Die Feier fand in einem luxuriösen Gutshof in Franken statt. Für die Feier gab es eine aufwendige Beleuchtung, Getränkekarten aus Hartschaum und Acryl, eine Zigarren-Lounge, ein Barrista-Bike, Feuertänzer sowie ein Zirkusprogramm. Außerdem trat ein regional bekanntes Trio auf, und es wurde für die Gäste ein Trommelworkshop mit 170 Trommeln angeboten. Für die Feier entstanden Kosten in Höhe von ca. 95.000 €, in denen die Bewirtungskosten enthalten waren. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten unter Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Aufwendungen waren steuerlich nicht absetzbar, da es sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen handelte. Die Kosten für eine unangemessene Repräsentation fallen unter das gesetzliche Abzugsverbot für Aufwendungen, das auch den Abzug von Aufwendungen für eine Jagd oder Fischerei, Segel- oder Motorjacht untersagt.
  • Die Unangemessenheit ergibt sich aus dem luxuriösen Ort, nämlich dem sehr anspruchsvollen Gutshof, auf dem schon königliche Gäste verweilt hatten, und der aufwendigen Art und Weise der Unterhaltung. Hierzu gehörten die aufwendige Beleuchtung, die Getränkekarten aus Hartschaum und Acryl, Besonderheiten wie eine Zigarren-Lounge oder ein Barrista-Fahrrad, auf dem Kaffee serviert wurde, die Feuertänzer, das Zirkusprogramm, der Auftritt eines regional bekannten Trios und der Trommel-Workshop mit 170 Trommeln.
  • Die Unangemessenheit folgt auch aus den hohen Kosten. Denn pro Gast ergab sich ein Kostenanteil von ca. 580 €, der deutlich über dem gesetzlichen Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen liegt.
  • Die Nichtabziehbarkeit umfasst auch die Bewirtungskosten, da das Gesetz diese ausdrücklich als nicht abziehbar ansieht, wenn die Veranstaltung unangemessen ist.

Hinweise: Typische Beispiele für unangemessene Repräsentationsveranstaltungen sind Oldtimer-Rallyes, Golfturniere oder Reitturniere. Ein sog. Herrenabend, bei dem ein Rechtsanwalt seine männlichen Mandanten einlädt und pro Mandant Kosten in Höhe von ca. 60 € entstehen, ist hingegen nicht unangemessen.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil v. 19.10.2022 – 3 K 51/22; NWB

Steuerpflicht eines Promotionsstudiums

Die laufenden Zahlungen aus einem Stipendium für einen Doktoranden können als sonstige Einkünfte einkommensteuerbar sein, wenn der Doktorand eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Ist dies der Fall, ist das Stipendium nicht steuerfrei, soweit es nicht aus öffentlichen Mitteln erbracht wird, sondern von einer GmbH, die Promotionen fördert.

Hintergrund: Wiederkehrende Zahlungen können als sog. sonstige Einkünfte steuerbar sein. Stipendien sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin promovierte in den Jahren 2012 bis 2014 in Sachsen. Hierfür erhielt sie ein Stipendium in Höhe von 800 € monatlich, das aus öffentlichen Mitteln erbracht wurde. Allerdings wurde der Klägerin das Stipendium nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie ein sächsisches Unternehmen findet, das in gleicher Höhe ein Stipendium leistet. Auf diese Weise sollte das Stipendium in Höhe von monatlich 1.600 € von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziert werden. Die Klägerin fand eine in Sachsen ansässige GmbH, die ihr ebenfalls ein monatliches Stipendium in Höhe von 800 € gewährte. Das Finanzamt erfasste die von der GmbH geleisteten Stipendiumszahlungen als freiberufliche Einkünfte.

Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Stipendiumszahlungen können als sog. wiederkehrende Bezüge steuerbar sein und zu den sonstigen Einkünften gehören. Denn sie erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stipendiaten.
  • Allerdings sind Stipendiumszahlungen nur dann steuerbar, wenn der Stipendiat eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Allein die durch das Stipendium geförderte wissenschaftliche Leistung ist keine wirtschaftliche Gegenleistung. Denn das Promotionsvorhaben wird nicht deshalb durchgeführt, um Einnahmen in Form von Stipendiumszahlungen zu erhalten. Es genügt auch nicht, dass sich die Klägerin gegenüber der GmbH verpflichtet hat, ihre gesamte Arbeitskraft der Promotion zu widmen.
  • Das FG muss nun prüfen, ob die Klägerin zu einer wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Gegenleistung verpflichtet war. Sollte dies zu bejahen sein, wäre das Stipendium, soweit es von der GmbH gezahlt worden ist, steuerpflichtig. Denn die gesetzliche Steuerfreiheit für Stipendien gilt nur für Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln erbracht werden; hierzu gehören die Mittel der GmbH nicht.

Hinweise: Anders ist dies beim sog. Deutschlandstipendium, das sich aus öffentlichen und aus privaten Fördermitteln zusammensetzt; denn die privaten Fördermittel werden von den Hochschulen eingeworben und gehen dann in die Mittel der jeweiligen Hochschule ein, so dass sie im Ergebnis auch aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Beim sächsischen Stipendium (sog. ESF-Stipendium) erhielt die Klägerin die Hälfte ihrer monatlichen Zahlung jedoch unmittelbar von der GmbH und damit aus privaten Mitteln.

Quelle: BFH, Urteil v. 28.9.2022 – X R 21/20; NWB

Steuerpflicht von Prämien aus der sog. Treibhausgasminderungs-Quote

Halter von Elektroautos können im sog. Treibhausgasminderungs-Quotenhandel die CO2-Emissionseinsparung, welche durch den Antrieb mit Strom statt fossiler Kraftstoffe entsteht, dem Handel mit sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anbieten und dadurch Prämienzahlungen erhalten. Für Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein. Hierauf macht das BMF aufmerksam.

Hintergrund: Seit dem Jahr 2022 können Halter von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom verbundene CO2-Ersparnis nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen dem Handel mit sog. Treibhausgasminderungs-Quoten anzubieten. Die Prämienzahlungen, die Halter von Elektrofahrzeugen dafür erhalten, können steuerpflichtig sein. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt und wer im Falle der Dienstwagengestellung an den Arbeitnehmer die Prämie beziehungsweise Quote erhält.

Dem BMF zufolge bedeutet dies im Allgemeinen:

Fahrzeug ist… Steuerliche Beurteilung
Betriebsvermögen Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
Privatvermögen Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Dienstwagen Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht.Anders verhält es sich jedoch in den (Sonder-)Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Prämie vereinnahmt, weil er Halter des Fahrzeuges ist oder weil der Arbeitgeber als Fahrzeughalter dem Arbeitnehmer eine Bestätigung für den Quotenhandel erteilt hat. Hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.Unabhängig davon, wer die Prämie erhält, gilt für die Dienstwagenbesteuerung: Wird die sog. Fahrtenbuchmethode angewendet oder greift die sog. Kostendeckelung, mindert die Prämie die Gesamtkosten des Fahrzeuges und reduziert damit in diesen Fällen den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung.

Hintergrund der THG-Quote:

Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die in Deutschland Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringen, sind nach Umweltrecht verpflichtet, die durch diese Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern (sogenannte THG-Quote). Jede Nichterfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen CO2-Minderung wird für jede Tonne CO2 mit einer staatlichen Abgabe sanktioniert.

Verpflichtete Unternehmen können die Quotenverpflichtung zum Beispiel durch Beimischung oder Verkauf von reinem Biokraftstoff oder eFuels sowie durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom erfüllen. Dabei können die Unternehmen ihre Verpflichtungen selbst erfüllen oder sie an Dritte übertragen („THG-Quotenhandel“). Die Anrechnung von Strom ist als eine mögliche Minderungsoption der Verpflichteten in der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV“ geregelt.

Neben den öffentlichen Ladepunkten, ist auch Strom anrechenbar, der anderweitig zum Betrieb von Elektrofahrzeugen aus dem Stromnetz entnommen wurde. Die Teilnahme am Quotenhandel ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Damit reicht das Spektrum der Quotenverkäuferinnen und Quotenverkäufer aus Ladestrom nunmehr von privaten Halterinnen und Haltern eines E-Fahrzeuges bis zu professionellen Betreiberinnen und Betreibern von Pkw-, Nutzfahrzeug- oder Busflotten. Der Nachweis über die Berechtigung zum Verkauf der Quote ist durch eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eines im Inland zugelassenen Fahrzeugs zu erbringen.

Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jede Fahrzeughalterin und jeder Fahrzeughalter eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs (E-Auto, E-Leichtnutzfahrzeug oder E-Bus) von der THG-Quote finanziell profitieren. Anspruchsberechtigt ist die beziehungsweise der im Fahrzeugschein eingetragene Halterin oder Halter. Die Zahlung kann aber auch an eine andere Person erfolgen, wenn diese nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist, jedoch eine Bestätigung des Halters – und damit eine Art Freigabebescheinigung – vorlegt. Die ersten Auszahlungen sind bereits in 2022 erfolgt.

Quelle: BMF online, Meldung v. 28.10.2022; NWB

Abschreibung eines nachträglich angeschafften Stellplatzes nach vorheriger Denkmal-Abschreibung

Hat der Steuerpflichtige eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung erworben, die er vermietet, und nach Ablauf des zehnjährigen Begünstigungszeitraums für die Denkmal-Abschreibung noch einen Kfz-Stellplatz gekauft, bemisst sich die Abschreibung nunmehr nach den Kosten für den Stellplatz zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten für die sog. Altbausubstanz, für die also keine Denkmal-Abschreibung möglich war. Die Bemessungsgrundlage, die für die Denkmal-Abschreibung maßgeblich war, ist nicht mehr zu berücksichtigen.

Hintergrund: Bei Gebäuden, die als Denkmal eingestuft werden, ist eine Abschreibung von jährlich 10 % auf die Kosten für die Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, über insgesamt zehn Jahre möglich (sog. Denkmal-Abschreibung). Die Anschaffungskosten für die Altbausubstanz, für die die Denkmal-Abschreibung nicht möglich ist, werden „normal“ über die Nutzungsdauer abgeschrieben. In früheren Jahren war insoweit auch eine degressive Abschreibung, also in fallenden Jahresbeträgen, möglich.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb 1999 eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung, die er vermietete. Die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung betrug 84.664 €, während die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf die Altbausubstanz 42.786 € betrug (zusammen 127.450 €). Der Kläger nahm im Zeitraum 1999 bis 2009 die Denkmal-Abschreibung jährlich in Höhe von jeweils 10 % in Anspruch, so dass das begünstigte Abschreibungsvolumen für den denkmalgeschützten Bereich von 84.664 € vollständig aufgebraucht war. Die Altbausubstanz schrieb er auf der Bemessungsgrundlage von 42.786 € degressiv ab. Im Jahr 2015 erwarb der Kläger einen Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage für 19.926 € hinzu. Für 2015 ging der Kläger von einer Abschreibungsbemessungsgrundlage in Höhe von 149.076 € aus, indem er die ursprünglichen Anschaffungskosten von 129.149 € (127.450 € zuzüglich Anteil für den Grund und Boden) um 19.926 € erhöhte; hierauf wandte er den damals gültigen degressiven Abschreibungssatz von 1,25 % an. Das Finanzamt nahm hingegen eine Bemessungsgrundlage von 62.712 € an, nämlich die Bemessungsgrundlage für die Altbausubstanz von 42.786 € sowie die Bemessungsgrundlage für den Stellplatz von 19.926 €. Es berücksichtigte daher eine degressive AfA von lediglich 784 € (1,25 % x 62.712 €).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im Jahr 2015 war die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr zu berücksichtigen, weil das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Begünstigungszeitraum 1999 bis 2009 bereits aufgebraucht worden war.
  • Bei der Denkmal-Abschreibung handelt es sich um eine eigenständige Abschreibung mit einer eigenständigen Bezugsgröße, einem eigenem Abschreibungssatz und einem eigenen Abschreibungsvolumen.
  • Nachdem das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2009 aufgebraucht worden war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung nicht mehr bei der „regulären“ Abschreibung auf die Altbausubstanz und den Stellplatz angesetzt werden.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass es bei denkmalgeschützten Gebäuden zwei eigenständige Abschreibungssysteme gibt, nämlich die Denkmal-Abschreibung sowie die reguläre Abschreibung. Da die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 bereits aufgebraucht war, konnte die Bemessungsgrundlage für die Denkmal-Abschreibung im Jahr 2015 nicht mehr zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die reguläre Abschreibung führen. Anders wäre dies gewesen, soweit das Abschreibungsvolumen für die Denkmal-Abschreibung in dem zehnjährigen Begünstigungszeitraum nicht vollständig aufgebraucht worden wäre, weil noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im denkmalgeschützten Bereich getätigt worden wären.

Bei der Abschreibung unterscheidet man zwischen dem Volumen und der Bemessungsgrundlage: Das Volumen ist der Betrag, der noch abgeschrieben werden kann und sich steuerlich auswirkt; die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, auf den der Abschreibungssatz angewendet wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 – IX R 14/20; NWB