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Spekulationsgewinn nach Teilung eines selbstgenutzten Grundstücks

Teilt der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Grundstück in zwei Flurstücke und verkauft er anschließend das unbebaute Flurstück noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, ist ein hieraus erzielter Gewinn als Spekulationsgewinn steuerpflichtig. Der Steuerpflicht steht nicht entgegen, dass das Grundstück bis zur Teilung selbstgenutzt wurde; denn diese Selbstnutzung erstreckte sich nach der Teilung nur noch auf das nicht verkaufte Flurstück.

Hintergrund: Der Verkauf von Immobilien des Privatvermögens mit Gewinn löst innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist eine Steuerpflicht aus. Die Steuerpflicht besteht nicht, wenn das Grundstück selbstgenutzt worden ist.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und erwarben im März 2014 in einem Dorf ein ca. 3.800 qm großes, mit einer Ruine bebautes Grundstück zum Preis von 123.000 €. Sie sanierten das Gebäude und zogen im Jahr 2015 dort ein. Im Mai 2019 ließen sie das Grundstück in zwei Flurstücke teilen; das neue Flurstück war 1.000 qm groß und unbebaut. Die Klägerin verkauften das neue Flurstück im Juni 2019 zum Kaufpreis von 90.000 € und nutzten das andere, bebaute Flurstück mit einer Größe von 2.800 qm weiterhin selbst. Das Finanzamt behandelte den Verkauf als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 76.400 €, indem es von dem Kaufpreis Anschaffungskosten in Höhe von 23.600 € (1.000 qm x 23,60 € Bodenrichtwert) abzog. Hiergegen wehrten sich die Kläger.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage weitgehend ab:

  • Die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen Spekulationsgewinns waren erfüllt. Die Kläger haben innerhalb von zehn Jahren ein Grundstück gekauft und – teilweise – wieder verkauft und dabei einen Gewinn erzielt.
  • Das verkaufte Flurstück diente nicht eigenen Wohnzwecken. Zwar gehörte das verkaufte Flurstück ursprünglich zum ca. 3.800 m² großen Grundstück, das selbstgenutzt wurde. Diese Selbstnutzung endete aber mit der Teilung des Grundstücks in zwei Flurstücke. Ab diesem Zeitpunkt wurde nur noch das bebaute Flurstück mit einer Größe von ca. 2.800 m² selbstgenutzt. Das neue Flurstück wurde vor dem Verkauf nicht mehr selbst genutzt.
  • Das Finanzamt hat allerdings den Spekulationsgewinn falsch berechnet: Von dem Veräußerungspreis von 90.000 € waren Anschaffungskosten in Höhe von 31.840 € abzuziehen, so dass sich ein Spekulationsgewinn von 58.160 € statt 76.400 € ergab. Der ursprüngliche Kaufpreis von 123.000 € entfiel angesichts der Bebauung mit einer Ruine ausschließlich auf den Grund und Boden, so dass sich ein Quadratmeterpreis von 31,84 € ergab (123.000 € : 3.863 qm) und somit 31.840 € abzuziehen waren.

Hinweise: Die Steuerbefreiung für den Verkauf selbstgenutzter Grundstücke wird gewährt, um Grundstücksveräußerungen nicht zu besteuern, die aufgrund eines Wohnsitzwechsels erfolgen. Einen derartigen Wohnsitzwechsel gab es im Streitfall nicht, weil die Kläger weiterhin das im Jahr 2014 erworbene Grundstück selbst nutzen.

Die Finanzverwaltung nimmt bei einer Veräußerung des selbstgenutzten Grundstücks auch den dazugehörigen Grund und Boden aus, soweit es sich um die für die entsprechende Gebäudenutzung erforderlichen und üblichen Flächen handelt. Das FG hat offengelassen, ob es sich im Streitfall angesichts des dörflichen Charakters, der durch große Grundstücke geprägt ist, um eine übliche Grundstücksfläche handelte. Denn zum einen ist das Gericht an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Zum anderen wurde die Selbstnutzung des übrigen Grundstücks im Umfang von ca. 2.800 qm beibehalten.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.7.2022 – 4 K 88/21, Revision beim BFH: IX R 14/22; NWB

Behindertengerechter Umbau eines Gartens ist keine außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Gartens sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Für die entstandenen Lohnkosten kann aber eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt in Betracht kommen.

Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein typisches Beispiel für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheitskosten.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau war schwerbehindert (Behinderungsgrad 70) und im Streitjahr 2016 auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Die Kläger wohnten in einem Einfamilienhaus, zu dem ein Garten mit einer Fläche von ca. 1.300 qm gehörte. Im Streitjahr ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus ausbauen und Hochbeete anlegen, damit die Ehefrau die Hochbeete von ihrem Rollstuhl aus erreichen konnte. Hierfür entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 7.000 €, die die Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. In dem Betrag waren Arbeitskosten von ca. 3.000 € enthalten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen steuerlich nicht an. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte im anschließenden Klageverfahren nur eine Steuerermäßigung für die Lohnkosten im Rahmen der haushaltsnahen Handwerkerleistungen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht an:

  • Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Es muss sich also um Aufwendungen handeln, denen der Steuerpflichtige nicht ausweichen kann. Die Kosten müssen durch ein unausweichliches Ereignis begründet werden, nicht aber durch eine maßgeblich vom Willen des Steuerpflichtigen beeinflusste Situation.
  • Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Gartens sind nicht zwangsläufig entstanden, auch wenn sie eine Folge des Gesundheitszustands der Klägerin waren. Vielmehr waren die Kosten die Folge eines frei gewählten Freizeit- bzw. Konsumverhaltens.

Hinweise: Es blieb aber bei der Steuerermäßigung für die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten von ca. 3.000 €. Dies führte zu einer Reduzierung der Einkommensteuer um 20 %, d.h. um 600 €.

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wäre hingegen zu bejahen gewesen, wenn von dem Garten eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgegangen und diese beseitigt worden wäre (z. B. Verseuchung des Bodens durch gesundheitsgefährdende Schadstoffe).

Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BFH: So hat der BFH die Kosten für den Kauf eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows ebenso wenig als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wie den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht. Dem BFH zufolge unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer Einkommensverwendung, die zwangsläufig ist, und einer steuerlich unerheblichen Einkommensverwendung, ohne dass damit ein Werturteil verbunden ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 26.10.2022 – VI R 25/20; NWB

Spekulationsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Kurzem entschieden.

Sachverhalt. Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

Entscheidung: Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht:

  • Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen.
  • Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i.S. der einschlägigen Vorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen.
  • Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.
  • Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
  • Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 28.2.2023 zu BFH, Urteil vom 14.2.2023 – IX R 3/22; NWB

Umsatzsteuer eines Vereins für Verkehrserziehung

Die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins für Verkehrserziehung aus einem Fahrsicherheitstraining sind umsatzsteuerfrei, wenn das Fahrsicherheitstraining von den Teilnehmern beruflich genutzt wird. Die Umsätze aus der Vermietung eines Rettungssimulators unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn es sich insoweit um einen sog. Zweckbetrieb handelt und der Zweckbetrieb nicht im Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmen steht.

Hintergrund: Umsätze aus Schulungsmaßnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.

Gemeinnützige Vereine unterliegen mit ihren Umsätzen aus einem sog. Zweckbetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Allerdings ist für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erforderlich, dass mit dem Zweckbetrieb nicht in erster Linie zusätzliche Umsätze erzielt werden, die zu einem unmittelbaren Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen Unternehmern führen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auf den Gebieten der Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung tätig war. Er führte in den Jahren 2013 und 2014 Sicherheitstrainings für die Nutzung von Pkw und Motorrädern, aber auch für Senioren durch. Außerdem kaufte der Kläger einen Rettungssimulator, den er an verschiedene Veranstalter für Veranstaltungen wie z.B. die Eröffnung eines Autohauses oder Firmenjubiläen vermietete. Mit einem Rettungssimulator konnte geübt werden, wie man sich aus einem umgestürzten Auto befreit. Der Kläger behandelte die Umsätze aus dem Sicherheitstraining sowie aus der Vermietung des Rettungssimulators als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging von einer Umsatzsteuerpflicht des Klägers aus und wandte den regulären Steuersatz von 19 % an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

Die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators sind mangels Befreiungsvorschrift nicht umsatzsteuerfrei. Es kann aber der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anwendbar sein, wenn es sich bei dem Vermietungsbereich um einen Zweckbetrieb handelt, mit dem die Satzungszwecke des Klägers verwirklicht werden. Ob dies der Fall gewesen ist, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang prüfen. Dabei muss das FG insbesondere prüfen, ob der Kläger in unmittelbaren Wettbewerb zu nicht gemeinnützigen Unternehmern getreten ist.

Für die Umsätze aus dem Sicherheitstraining kommt die Umsatzsteuerfreiheit für Schulungsmaßnahmen in Betracht. Nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht erfordert dies aber einen beruflichen Bezug.

  • Verwenden alle Teilnehmer des Sicherheitstrainings die erworbenen Kenntnisse beruflich, ist die Umsatzsteuerfreiheit zu bejahen.
  • Verwenden jedoch nur einige Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse für berufliche Zwecke, wird die Umsatzsteuerfreiheit nicht nur für die Umsätze, die mit diesen Teilnehmern erzielt werden, gewährt, sondern entweder ganz oder gar nicht. Eine vollständige Umsatzsteuerfreiheit ist zu bejahen, wenn die Schulung konkret geeignet ist, berufliche Kenntnisse zu erwerben oder zu erhalten; dies muss sich leistungsbezogen aus der Schulungsmaßnahme selbst ergeben, wenn z.B. die Kosten für das Sicherheitstraining von der Bundeswehr oder der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Bei einem Sicherheitstraining für Motorräder sowie bei dem Sicherheitstraining für Senioren erscheint ein leistungsbezogener, beruflicher Zweck hingegen zweifelhaft.

Hinweise: Sollte die Umsatzsteuerfreiheit für das Fahrsicherheitstraining zu verneinen sein, könnte die Steuerfreiheit jedenfalls für Kurse gelten, an denen Jugendliche teilnahmen. Es müsste dann bei den Kursen um die Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Verkehrssicherheit gegangen sein. Dies setzt über die bloße Wissensermittlung hinaus voraus, dass soziale Kompetenzen und Werte vermittelt werden.

Die allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht greift im Streitfall nicht, weil beim umsatzsteuerfreien Unterricht ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt werden muss. Weder ein Sicherheitsunterricht noch der allgemeine Fahrunterricht erfüllen diese Voraussetzungen, sondern stellen einen spezialisierten Unterricht dar. Der BFH hat bereits entschieden, dass auch der Schwimmunterricht, der Surf- und Segelunterricht für Universitäten oder der Fahrunterricht kein allgemeiner, umsatzsteuerfreier Unterricht sind, sondern Spezialunterricht und damit umsatzsteuerpflichtig sind.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.11.2022 – V R 33/21 (V R 26/18); NWB

Kapitaleinnahmen bei Erfüllung einer Forderung durch Aufrechnung

Eine Forderung, die unter dem Nennwert erworben worden ist, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Schuldner mit einer gleich hohen Forderung, die er gegen den Steuerpflichtigen hat, gegenüber dem Steuerpflichtigen aufrechnet. Dies führt beim Steuerpflichtigen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit der Aufrechnungsbetrag höher ist als der für die Forderung gezahlte Kaufpreis. Diese Einkünfte unterliegen nach der bisherigen Rechtslage dem individuellen Steuertarif des Steuerpflichtigen, wenn es sich um eine Forderung gegen eine GmbH handelte, an der der Steuerpflichtige mit mindestens 10 % beteiligt ist.

Hintergrund: Zu den Kapitaleinkünften gehört u.a. auch der Gewinn aus dem Verkauf einer Forderung. Grundsätzlich unterliegen Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25 %. Die Abgeltungsteuer ist nach dem Gesetz aber in bestimmten Fällen ausgeschlossen, z.B. wenn die Kapitalerträge von einer GmbH stammen, an der der Steuerpflichtige zu mindestens mit 10 % beteiligt ist.

Sachverhalt: Der Kläger war an der M-GmbH mit 50 % beteiligt und erwarb im Jahr 2009 die weiteren 50 %, so dass er Alleingesellschafter wurde. Zugleich trat der bisherige Gesellschafter dem Kläger eine Forderung gegen die M-GmbH im Nennwert von 79.684 € ab. Hierfür zahlte der Kläger einen Kaufpreis von 1 €. Im Streitjahr 2013 rechnete die M-GmbH mit einer gleich hohen Forderung, die sie gegen den Kläger hatte, auf. Das Finanzamt setzte Kapitaleinkünfte in Höhe von 79.683 € an, indem sie die Aufrechnung als Erfüllung der Forderung des Klägers ansah und hiervon den gezahlten Kaufpreis von 1 € abzog. Die Einkünfte besteuerte sie mit dem individuellen Steuertarif des Klägers und lehnte die Anwendung der Abgeltungsteuer von 25 % ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Kläger hat eine Kapitalforderung im Nennwert von 79.684 € zum Kaufpreis von 1 € erworben, die im Streitjahr durch Aufrechnung erfüllt worden ist. Diese Erfüllung durch Aufrechnung stellt eine Rückzahlung dar und führt damit zu Kapitaleinkünften; denn der Begriff der Rückzahlung ist weit auszulegen und ist nicht auf Überweisungen beschränkt.
  • Der aus der Erfüllung resultierende Gewinn von 79.683 € unterliegt nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem individuellen Steuersatz des Klägers. Die Abgeltungsteuer ist nämlich bei Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter GmbH-Gesellschafter von seiner GmbH erhält, ausgeschlossen.
  • Der Ausschluss der Abgeltungsteuer ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Forderung des Klägers bei der GmbH zu Aufwand geführt hat. Der Ausschluss der Abgeltungsteuer gilt also auch dann, wenn sich die Erfüllung der Forderung bei der GmbH erfolgsneutral ausgewirkt hat. Zwar wurde das Gesetz im Jahr 2020 geändert; diese Änderung galt aber noch nicht im Streitjahr 2013.

Hinweise: Im Streitfall wäre es für den Kläger vorteilhaft gewesen, wenn die Abgeltungsteuer anwendbar gewesen wäre. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Abgeltungsteuer nicht vorteilhaft ist, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige Verluste aus Kapitalvermögen erleidet; diese sind im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer nämlich nicht absetzbar. Hier hat sich die Rechtslage seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 verschlechtert, weil die Berücksichtigung eines Verlustes eines mit mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters davon abhängig ist, dass die GmbH entsprechende Aufwendungen hat, die sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann. Dies erschwert bei einem mit mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafter den steuerlichen Abzug von Darlehensverlusten und gilt für Darlehen, die ab dem 1.1.2021 gewährt worden sind; für vor dem 1.1.2021 gewährte Darlehen gilt die Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Quelle: BFH, Urteil v. 30.11.2022 – VIII R 27/19; NWB