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Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

Bei einer unangemessen langen Dauer eines Finanzgerichtsverfahrens kann der Kläger eine Entschädigung von 100 € pro Verzögerungsmonat geltend machen. Ist neben dem Klageverfahren auch ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig, kann die Bearbeitung des Prozesskostenhilfeverfahrens eine verfahrensfördernde Maßnahme im Klageverfahren darstellen, wenn die Bearbeitung des Prozesskostenhilfeverfahrens eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat, indem sich das Gericht zu den Erfolgsaussichten der Klage äußert.

Hintergrund: Dauert ein Gerichtsverfahren unangemessen lange, steht dem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich eine Entschädigung von 100 € zu. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass der Kläger eine sog. Verzögerungsrüge erhebt.

Streitfall: Bei dem Kläger war eine Außenprüfung durchgeführt worden, die zu Mehrsteuern geführt hatte. Da der Kläger die entsprechenden Mehrsteuern, die sich aufgrund der Außenprüfung ergeben hatten, zu spät gezahlt hatte, waren Säumniszuschläge in Höhe von ca. 52.000 € entstanden. Der Kläger beantragte den Erlass der Säumniszuschläge und erhob im November 2016 Klage gegen den Ablehnungsbescheid. Außerdem beantragte er im Dezember 2016 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Parallel hierzu führte er noch ein weiteres Klageverfahren gegen die Änderungsbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen waren. Dieses Klageverfahren gegen die Änderungsbescheide wurde im November 2019 abgeschlossen. Im Klageverfahren, das auf Erlass der Säumniszuschläge gerichtet war, erhob der Kläger im Februar 2018 eine Verzögerungsrüge. Im März 2020 bewilligte das Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe. Im April 2020 wurde eine Mediation beim FG durchgeführt, die allerdings erfolglos blieb. Im Mai 2020 lud das FG zu einem Erörterungstermin im Juli 2020, der dann auch zu einer Hauptsacheerledigung führte, da das Finanzamt zusagte, über den Erlassantrag neu zu bescheiden. Der Kläger erhob nun Klage auf Entschädigung in Höhe von 1.800 € beim Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung: Der BFH sprach dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.500 € zu und ging von einer 15-monatigen Verzögerung im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2020 aus:

  • Im Finanzgerichtsverfahren genügt es grundsätzlich, wenn ein Fall, der nicht überdurchschnittlich schwer ist und keine besondere Eilbedürftigkeit für den Kläger aufweist, nach zwei Jahren geladen wird. Das Verfahren des Klägers war durchschnittlich schwierig, zumal es Bezüge zum Parallelverfahren, in dem es um die Änderungsbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergangen waren, aufwies. Das Verfahren hatte auch keine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger, da er die Säumniszuschläge schon bezahlt hatte.
  • Da der Kläger die Klage im November 2016 eingereicht hatte, begann Anfang Dezember 2018 die Phase, in der auf eine Entscheidung hin hätte gearbeitet werden sollen. Dies ist nicht geschehen, sondern es ist bis Februar 2020 nichts geschehen, was auf eine Entscheidung gerichtet war.
  • Erst im März 2020 beschloss das FG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In diesem Beschluss hat sich das FG mit den Erfolgsaussichten der Klage beschäftigt, so dass in dem Beschluss eine Förderung des Klageverfahrens mit verfahrensbeendender Zielrichtung zu sehen ist. Auch anschließend bemühte sich das FG um eine Verfahrensbeendigung, indem es für das Verfahren eine Mediation versucht hat und im Mai zu einem Erörterungstermin geladen hat, der den Rechtsstreit erledigte.

Hinweise: Für die 15-monatige Verzögerung erhielt der Kläger insgesamt 1.500 €, nämlich 100 € für jeden Monat. Unbeachtlich war, dass er auch für Verzögerungen im Parallelverfahren, das sich gegen die Änderungsbescheide richtete, eine Entschädigung erhalten hatte; denn jedes Verfahren wird gesondert betrachtet.

In bestimmten Fällen kann statt einer Entschädigung auch lediglich die Feststellung ausgesprochen werden, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat, z.B. dann, wenn das Verfahren für den Kläger keine besondere Bedeutung hat oder er durch sein Verhalten auch erheblich zur Verzögerung beigetragen hat. Im Hinblick auf den Umfang des Erlassantrags, der auf einen Erlass von 50.000 € gerichtet war, lagen diese Voraussetzungen aber nicht vor, zumal der Kläger nicht zur Verzögerung beigetragen hatte.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2022 – X K 6/20; NWB

Bundesrat stimmt reduzierter Umsatzsteuer auf Gas sowie steuerfreier Inflationsausgleichsprämie zu

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro.

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ treten die folgenden Maßnahmen in Kraft:

  • Vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
  • Zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation werden bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.

Hinweis: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft.

Quellen: BR-Drucks. 476/22 sowie BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt bis Ende 2023 abgesenkt

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den sog. Verbrauchsteuern zugestimmt. Beschlossen wurde ebenfalls die befristete Beibehaltung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie bis Ende 2023.

Mit der Verabschiedung des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ treten u.a. folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
  • Darüber hinaus werden die ebenfalls nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.
  • Ferner wird mit dem Gesetz die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab dem 1.1.2023 von 9,5 auf 9 Prozent abgesenkt.
  • Zudem schafft das Gesetz die Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von sog. Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas. Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.

Hinweis: Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. 7.10.2022; NWB

Verfahrensrecht – Steuerliche Erleichterungen wegen gestiegener Energiekosten

Verfahrensrecht | Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine (BMF)

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden (BMF, Schreiben v. 5.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004 :001).

Danach gilt Folgendes:

  • In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus.
  • Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgenkeine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmenoder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsenkann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
  • Des Weiteren gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (Artikel 97  36 Absatz 3 EGAO). Näheres hierzu ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 23.6.2022,BStBl I S. 938, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 24.6.2022).

QuelleBMF, Schreiben v. 5.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004 :001, BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAJ-23430

Änderung eines Steuerbescheids wegen widerstreitender Steuerfestsetzung

Hat ein Einspruch des Steuerpflichtigen Erfolg, weil das Finanzamt einen Sachverhalt fehlerhaft beurteilt hat, kann das Finanzamt die steuerlich zutreffenden Folgen in einem anderen Bescheid, z.B. für ein anderes Jahr, ziehen und die Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern. Erfolgt diese nachteilige Änderung aber nicht nachträglich, sondern bereits vor der zugunsten vorgenommenen Änderung des fehlerhaften Bescheids, muss der fehlerhafte Bescheid bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung, die den nachteiligen Bescheid betrifft, geändert oder aufgehoben werden, und diese Einspruchsentscheidung muss innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des fehlerhaften Bescheids ergehen, falls bereits die reguläre Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Hintergrund: Wird aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid erlassen, aber anschließend mit Erfolg angefochten, kann das Finanzamt aus dem Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der widerstreitenden Steuerfestsetzung nachträglich die richtigen steuerlichen Folgen ziehen und einen entsprechenden Steuerbescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern oder erlassen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für den zu ändernden Bescheid ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden.

Streitfall: Die Klägerin verkaufte im Jahr 2007 landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und erklärte die Verkäufe nicht in ihrer Steuererklärung für 2007. Das Finanzamt erließ den Steuerbescheid für 2007 daher ohne Ansatz eines Veräußerungsgewinns. Die Steuererklärung für 2008 gab die Klägerin im Jahr 2009 ab. Nachdem das Finanzamt von den Grundstücksverkäufen erfahren hatte, änderte es den Steuerbescheid für 2007 und erfasste einen Veräußerungsgewinn. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend, dass der Veräußerungsgewinn wegen eines abweichenden Wirtschaftsjahres je zur Hälfte im Jahr 2007 und im Jahr 2008 zu versteuern sei. Während des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid 2007 änderte das Finanzamt zunächst den Steuerbescheid für 2008 am 15.9.2014 und setzte den Veräußerungsgewinn zur Hälfte an. Zwei Tage später, am 17.9.2014, änderte es den Steuerbescheid für 2007 zugunsten der Klägerin und setzte dort den Veräußerungsgewinn nur noch zur Hälfte an. Die Klägerin legte Einspruch auch gegen den Steuerbescheid für 2008 ein. Am 18.11.2016 wies das Finanzamt den Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2007 und am 13.12.2016 den Einspruch gegen den Steuerbescheid für 2008 als unbegründet zurück.

Entscheidung: Der BFH verwies die Sache, die den Einkommensteuerbescheid 2008 betraf, an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zwar kann das Finanzamt nachträglich aus der zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgten Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen in einem anderen Steuerbescheid ziehen und diesen zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern. Im Streitfall ist aber keine nachträgliche Änderung des Bescheids für 2008 erfolgt, sondern der Bescheid für 2008 wurde bereits am 15.9.2014 und damit vor der zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgten Änderung des Bescheids für 2007 (am 17.9.2014) geändert. Am 15.9.2014 lag somit noch kein Widerstreit vor, der zu einer Änderung berechtigt hätte.
  • Diese vorab erfolgte nachteilige Änderung des Bescheids für 2008 ist aber unschädlich, wenn der rechtswidrige Bescheid für 2007 zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, bevor die Einspruchsentscheidung gegen den nachteiligen Bescheid für 2008 ergeht. Denn durch die Einspruchsentscheidung wird der angefochtene Bescheid für 2008 quasi aktualisiert. Im Streitfall war diese Voraussetzung gegeben; denn der Bescheid für 2007 wurde am 17.9.2014 und damit vor der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung für 2008 geändert, die am 13.12.2016 erfolgt ist.
  • Allerdings war die vierjährige Festsetzungsfrist für 2008 am 15.9.2014 bereits abgelaufen, da sie am 31.12.2013 geendet war (Abgabe der Steuererklärung für 2008 im Jahr 2009, so dass die vierjährige Frist am 1.1.2010 begann und am 31.12.2013 endete).
  • Deshalb greift die spezielle gesetzliche einjährige Ablaufhemmung in einem Fall der vorab erfolgten nachteiligen Änderung nur dann, wenn die Einspruchsentscheidung für den Bescheid der nachteiligen Steuerfestsetzung 2008 innerhalb der Jahresfrist erlassen wird, d. h. innerhalb eines Jahres nach Änderung des Steuerbescheids für 2007 am 17.9.2014. Dies war im Streitfall nicht zu bejahen, da die Einspruchsentscheidung erst am 13.12.2016 erlassen wurde und nicht bis zum 17.9.2015.
  • Denkbar ist aber, dass die Klägerin eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, da sie den Veräußerungsgewinn gar nicht erklärt hat. In diesem Fall würde eine fünfjährige Festsetzungsfrist statt der vierjährigen Festsetzungsfrist gelten. Die Festsetzungsfrist für 2008 würde dann bis zum 31.12.2014 laufen, so dass die Änderung am 15.9.2014 rechtzeitig erfolgt wäre. Auf die Änderungsmöglichkeit wegen einer widerstreitenden Steuerfestsetzung käme es dann nicht an.

Hinweise: Der Fall betrifft die sog. widerstreitende Steuerfestsetzung. Das Verfahrensrecht will widersprüchliche (widerstreitende) Steuerfestsetzungen verhindern. Hat z.B. der Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Steuerbescheid 2020 mit der Begründung, die Einnahmen seien ihm bereits 2019 zugeflossen, Erfolg gehabt, soll das Finanzamt anschließend den Bescheid für 2019 zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern können und die Einnahmen im Bescheid für 2019 erfassen; hierzu hat es selbst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für 2019 noch ein Jahr Zeit. Der Steuerpflichtige soll auf diese Weise an seinem Vorbringen festgehalten werden können.

Quelle: BFH, Beschluss v. 12.5.2022 – VI R 20/19; NWB