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Anschlussprüfung darf von einem Prüfungsjahr auf drei Prüfungsjahre erweitert werden

Das Finanzamt darf im Anschluss an eine Außenprüfung eine weitere Außenprüfung als sog. Anschlussprüfung anordnen und muss dies nicht besonders begründen. Wird die Außenprüfung nur für ein Prüfungsjahr angeordnet, kann diese Anordnung ohne weitere Begründung auf bis zu drei Prüfungsjahre erweitert werden, da ein Prüfungszeitraum von drei Jahren der Regelfall ist.

Hintergrund: Das Finanzamt darf bei Unternehmern Außenprüfungen durchführen, die im Regelfall drei Prüfungsjahre umfassen. Wird anschließend eine weitere Prüfung durchgeführt, spricht man von einer Anschlussprüfung.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die kein Großbetrieb war und daher nicht durchgängig vom Finanzamt geprüft wurde. Das Finanzamt führte für die Jahre 2002 bis 2004 eine Außenprüfung durch. Im Jahr 2013 ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung für die Jahre 2008 und 2009 an. Während die Außenprüfung für 2008 und 2009 noch lief, ordnete das Finanzamt im Dezember 2015 eine Anschlussprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin und hatte hinsichtlich der Anordnung für 2011 und 2012 beim Finanzgericht Erfolg, das die Prüfungsanordnung für 2011 und 2012 wegen fehlender Begründung für die Erweiterung auf insgesamt fünf Prüfungsjahre im Februar 2017 aufhob. Im Dezember 2017 erweiterte das Finanzamt die für 2010 erlassene Prüfungsanordnung auf die Prüfungsjahre 2011 und 2012; es begründete die Erweiterung mit den bei der Prüfung für 2008 und 2009 festgestellten Buchführungsmängeln. Die Klägerin wehrte sich gegen die Prüfungserweiterung auf die Jahre 2011 und 2012 zunächst durch einen Einspruch und dann durch Klage. Während des Einspruchsverfahrens schloss das Finanzamt die Außenprüfung für 2008 und 2009 ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die gegen die Erweiterung auf die Jahre 2011 und 2012 gerichtete Klage ab:

  • Die Prüfungsanordnung für 2010 betraf eine erste Anschlussprüfung. Denn das Finanzamt hatte bereits für die Jahre 2008 und 2009 eine Außenprüfung durchgeführt. Es handelte sich hingegen nicht um eine zweite Anschlussprüfung, da zwischen der Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 und der Außenprüfung für 2008 und 2009 mehrere Jahre lagen.
  • Für eine Anschlussprüfung ist keine besondere Begründung erforderlich. Denn Anschlussprüfungen sind grundsätzlich zulässig, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere ist das Finanzamt nicht verpflichtet, eine Anschlussprüfung nur in einem bestimmten Turnus oder nach einem zeitlichen Abstand durchzuführen.
  • Die Anschlussprüfung für 2010 durfte auf die Jahre 2011 und 2012 zeitlich erweitert werden. Denn aufgrund der Erweiterung kam es zu einem Prüfungszeitraum von drei Jahren (2010 bis 2012), der allgemein zulässig ist und dem Regelfall entspricht.
  • Die Erweiterung um die Jahre 2011 und 2012 führte nicht zu einer Umgehung des Grundsatzes, dass der Prüfungszeitraum drei Jahre nicht überschreiten soll. Zwar war die Außenprüfung für 2008 und 2009 bei Erlass der Prüfungsanordnung für 2011 und 2012 noch nicht abgeschlossen, so dass es zunächst zu einem Prüfungszeitraum von fünf Jahren (2008 bis 2012) kam. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; im Zeitpunkt ihres Erlasses war die Prüfung für 2008 und 2009 bereits abgeschlossen.

Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass das Finanzamt beim Erlass einer Prüfungsanordnung für eine Anschlussprüfung keine besonderen Voraussetzungen beachten muss. Dies dient der Unvorhersehbarkeit von Außenprüfungen.

Eine zeitliche Erweiterung einer bereits angeordneten Außenprüfung ist hingegen so lange unproblematisch möglich, wie der Gesamtprüfungszeitraum drei Jahre nicht übersteigt.

Das Finanzamt durfte die zeitliche Erweiterung auf 2011 und 2012 vornehmen, obwohl das Finanzgericht die vorherige Prüfungsanordnung für 2010 bis 2012 insoweit, d. h. für 2011 und 2012, aufgehoben hatte. Denn die Aufhebung war wegen der fehlenden Begründung erfolgt, so dass das Finanzamt nicht gehindert war, eine erneute Prüfungsanordnung, nun aber mit Begründung, zu erlassen.

Quelle: BFH, Beschluss v. 3.8.2022 – XI R 32/19; NWB

Keine Pflicht zur elektronischen Klageerhebung einer Steuerberatungs-GmbH bis 31.12.2022

Eine Steuerberatungs-GmbH konnte im Jahr 2022 eine Klage oder Revision bei einem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof (BFH) noch in Schriftform oder per Telefax wirksam erheben. Sie war – anders als ein Rechtsanwalt – nicht verpflichtet, den Schriftsatz als elektronisches Dokument einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerberatungs-GmbH durch einen Geschäftsführer, der Rechtsanwalt und Steuerberater ist, vertreten wurde.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2022 müssen Rechtsanwälte Klagen und Anträge und sonstige Schriftsätze bei einem Finanzgericht oder BFH als elektronisches Dokument übermitteln. Hierzu müssen sie das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach, das sog. beA, verwenden.

Sachverhalt: Der Kläger klagte zunächst beim Finanzgericht und wurde dort durch die X-Steuerberatungs-GmbH vertreten, deren Geschäftsführer der Steuerberater und Rechtsanwalt A war. Im Klageverfahren trat für den Kläger der bei der X-Steuerberatungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt B auf, in dessen beA auch die Ladung zum Termin beim FG übermittelt wurde und der über sein beA auch die Übermittlung des klageabweisenden Urteils mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses bestätigte. Gegen dieses Urteil erhob die X-Steuerberatungs-GmbH namens des Klägers per Telefax im Frühjahr 2022 Revision beim BFH. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einlegung der Revision unwirksam gewesen sei, weil sie per Telefax eingelegt und nicht über das beA elektronisch übermittelt worden sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in einem sog. Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage:

  • Die Revisionsfrist begann mit der Zustellung des Urteils an die X-Steuerberatungs-GmbH. Der bei der X-Steuerberatungs-GmbH angestellte Rechtsanwalt B war aufgrund einer Anscheinsvollmacht berechtigt, die Zustellung des Urteils per beA entgegenzunehmen. Eine Anscheinsvollmacht ist zu bejahen, weil der B bereits im Klageverfahren für die X-Steuerberatungs-GmbH aufgetreten war und weil er zuvor die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis bestätigt hatte.
  • Die X-Steuerberatungs-GmbH konnte die Revision im Jahr 2022 noch per Telefax wirksam einlegen. Denn für Steuerberatungsgesellschaften bestand ebenso wie für Steuerberater noch keine Pflicht, Revisionen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
  • Diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung bestand auch nicht deshalb, weil der Geschäftsführer der X-Steuerberatungs-GmbH nicht nur Steuerberater, sondern auch Rechtsanwalt war und daher über ein eigenes beA verfügte. Zwar müssen Rechtsanwälte seit dem 1.1.2022 mit den Gerichten elektronisch über ihr beA kommunizieren; dies gilt aber nur dann, wenn sie unter ihrer Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auftreten oder wenn es sich um eine sog. gemischte Berufsausübungsgesellschaft handelt, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern besteht und die über die Steuerberatung hinaus auch Rechtsberatung betreibt. Diese Voraussetzungen lagen bei der X-Steuerberatungs-GmbH, die ausschließlich steuerberatend tätig war, nicht vor.

Hinweise: Wäre der A, der Geschäftsführer der X-Steuerberatungs-GmbH, selbst gegenüber dem BFH als Rechtsanwalt und Steuerberater aufgetreten, hätte er die Revision elektronisch mittels beA übermitteln müssen. Die von ihm vertretene X-Steuerberatungs-GmbH wird hierdurch jedoch nicht verpflichtet, elektronisch zu übermitteln.

Anders wird dies voraussichtlich ab 1.1.2023 sein. Denn dann soll den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften das sog. besondere elektronische Steuerpostfach (sog. beSt) zur Verfügung gestellt werden, das dann auch benutzungspflichtig ist. Ob diese Bereitstellung des beSt zum 1.1.2023 funktioniert hat, bleibt abzuwarten.

Der BFH hat mit dem Zwischenurteil nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden und diese bejaht. Über die eigentliche Streitfrage, die die Besteuerung der Veräußerung von sog. Kryptowährungen betrifft, wird der BFH erst im abschließenden Urteil entscheiden.

Quelle: BFH, Zwischenurteil v. 25.10.2022 – IX R 3/22; NWB

Ermittlung des Grundstückswerts bei mittelbarer Schenkung

Bei einer mittelbaren Schenkung eines Grundstücks, bei dem der Schenker dem Beschenkten den Kaufpreis für ein bestimmtes Grundstück bezahlt, ist der Wert des Grundstücks grundsätzlich anhand der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise zu ermitteln. Gibt es keine derartigen Vergleichspreise, kann der konkrete, für das Grundstück bezahlte Kaufpreis als Vergleichspreis herangezogen und der Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden.

Hintergrund: Statt der Schenkung eines Grundstücks oder eines Geldbetrags kann ein Grundstück auch mittelbar geschenkt werden. Hierzu sucht sich der Beschenkte ein konkretes Grundstück aus, und der Schenker zahlt den Kaufpreis. Steuerlich wird dann ein Grundstück verschenkt und nicht Geld, so dass das Grundstück zu bewerten ist.

Sachverhalt: Der Kläger schenkte seiner Tochter mittelbar ein Grundstück und bezahlte den Kaufpreis in Höhe von 920.000 € für das von seiner Tochter ausgesuchte, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück. Der Gutachterausschuss konnte keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren für das Grundstück zur Verfügung stellen. Das Finanzamt setzte daraufhin als Wert der Schenkung den Kaufpreis von 920.000 € als Vergleichswert an. Der Kläger, der sich zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet hatte, war der Auffassung, dass der Kaufpreis kein Vergleichswert sei und dass die Bewertung nach dem Sachwertverfahren erfolgen müsse.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Schenkung ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies ist der Verkaufspreis, der im normalen Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für diese Wertermittlung sieht das Gesetz verschiedene Methoden vor. So sind Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Nur wenn kein Vergleichswert oder keine Vergleichsfaktoren vorliegen, kann auf das Sachwertverfahren zurückgegriffen werden.
  • Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise oder hilfsweise die von den Gutachterausschüssen für geeignete Flächeneinheiten des Gebäudes ermittelten und mitgeteilten Vergleichsfaktoren heranzuziehen.
  • Im Streitfall verfügte der Gutachterausschuss über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Daher konnte auf einen zeitnah zum Schenkungstag vereinbarten Kaufpreis für ein vergleichbares Grundstück zurückgegriffen werden. Dies kann auch das mittelbar geschenkte Grundstück selbst sein, wenn der Kaufpreis fremdüblich vereinbart worden ist. Das Finanzamt durfte daher 920.000 € als Wert der Schenkung ansetzen. Denn dies war der fremdüblich vereinbarte Kaufpreis.

Hinweise: Im Ergebnis steht der Kläger so, als habe er seiner Tochter einen Geldbetrag in Höhe von 920.000 € geschenkt. Der frühere Vorteil der mittelbaren Schenkung besteht damit nicht mehr. Früher wurden die Grundstücke meist unterhalb ihres tatsächlichen Werts steuerlich bewertet; daher war es steuerlich interessant, nicht Geld zu verschenken, sondern ein Grundstück (mittelbar) zu verschenken.

Der Gesetzgeber geht zunehmend dazu über, die Grundstücke mit ihrem tatsächlichen Wert steuerlich zu bewerten. Dies erfolgt aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung, die sicherstellen soll, dass die Schenkung eines Geldbetrags von 920.000 € genauso hoch besteuert wird wie die Schenkung eines Grundstücks mit einem tatsächlichen Wert von 920.000 €.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.8.2022 – II R 14/20; NWB

Aufteilung eines Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude

Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist auf den Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits aufzuteilen. Diese Aufteilung kann nach allgemeinen Grundstücksbewertungsregeln wie z.B. der Immobilienwertverordnung vorgenommen werden. Dabei gibt es keinen allgemein gültigen Vorrang einer bestimmten Ermittlungsmethode wie z.B. des Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahrens. Vielmehr ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, welche Ermittlungsmethode zum zutreffenden Ergebnis führt.

Hintergrund: Bei einem bebauten Grundstück ist nur das Gebäude abschreibbar, nicht aber der nicht abnutzbare Grund und Boden. Deshalb muss der Kaufpreis für eine bebaute Immobilie, die zur Einkunftserzielung genutzt wird, auf das Gebäude sowie auf den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Vermieterin war. Sie erwarb im Jahr 2013 eine Ferienwohnung an der Ostsee zum Preis von ca. 160.000 € zzgl. Nebenkosten i. H. von etwa 15.000 €, zusammen ca. 175.000 €. Sie teilte den Gesamtkaufpreis auf und ermittelte einen Gebäudeanteil von ca. 84 %, auf den sie eine Abschreibung von 2 % vornahm. Das Finanzamt ermittelte hingegen einen Gebäudeanteil von lediglich 58 %. Es kam zum Klageverfahren beim Finanzgericht (FG). Das FG beauftragte einen Sachverständigen, der zunächst das Ertragswertverfahren anwandte und einen Verkehrswert von 157.000 € sowie Gebäudeanteil von 81 % ermittelte. Das FG gab ihm sodann vor, das Sachwertverfahren anzuwenden. Der Gutachter kam dem nach und ermittelte nun einen Sachwert von insgesamt ca. 105.000 € und einen Gebäudeanteil von ca. 70 %; das FG folgte dem Sachwertgutachten. Die GbR legte gegen das Urteil Revision ein.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Ermittlung an das FG zurück.

  • Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises kann auf der Grundlage anerkannter Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken erfolgen, z.B. auf der Grundlage der Immobilienwertverordnung, die für die Ermittlung von Verkehrswerten gilt.
  • Diese Verordnung sieht mehrere Ermittlungsmethoden vor, nämlich das Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren. Keine der Methoden ist vorrangig, sondern die Methoden stehen grundsätzlich einander gleichrangig gegenüber. Es ist daher nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, welche Ermittlungsmethode zum zutreffenden Ergebnis führt.
  • So kann das Sachwertverfahren angewendet werden, wenn für den Erwerb der Immobilie neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht eines langfristig erzielbaren steuerfreien Wertzuwachses ausschlaggebend gewesen sein könnte. Steht hingegen die Rendite aus den Mieterträgen im Vordergrund, kommt das Ertragswertverfahren in Betracht.
  • Gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens bestehen im Streitfall Bedenken. Denn der vom Gutachter ermittelte Sachwert betrug nur ca. 105.000 € und lag damit deutlich unter dem von der GbR gezahlten Kaufpreis von 160.000 €. Zudem dürfte bei einer Ferienwohnung an der Ostsee die Rendite aus den Mieterträgen im Vordergrund stehen.

Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang das Ertragswertverfahren anwenden und eine Aufteilung auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens vornehmen. Für die Richtigkeit des Ertragswertverfahrens sprach der zuerst vom Gutachter im Finanzgerichtsverfahren ermittelte Verkehrswert von 157.000 €, der dicht beim gezahlten Kaufpreis von 160.000 € lag.

Die Finanzverwaltung verwendet für die Kaufpreisaufteilung eine selbst entwickelte Arbeitshilfe, die in der Praxis häufig zu niedrigen Gebäudeanteilen führt und daher nicht akzeptiert werden sollte. Das aktuelle Urteil zeigt, dass der vom Gutachter ermittelte Verkehrswert mit dem tatsächlichen Kaufpreis abgeglichen werden und dass die vom Gutachter gewählte Ermittlungsmethode kritisch hinterfragt werden sollte.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2022 – IX R 12/21; NWB

Spende an gemeinnützige Tochtergesellschaft

Die Zahlung einer gemeinnützigen Körperschaft an eine gemeinnützige Tochtergesellschaft kann eine Spende oder aber eine verdeckte Einlage sein. Die Abgrenzung zwischen einer Spende und einer verdeckten Einlage ist anhand eines Fremdvergleichs durchzuführen.

Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine bzw. gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich absetzbar. Allerdings ist der Abzug der Höhe nach begrenzt, und zwar auf 20 % des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt und mit 90 % an einer gemeinnützigen GmbH beteiligt war. Der Kläger leistete aus den Mitteln seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zahlungen in den Streitjahren 2014 und 2016 an die gemeinnützige GmbH, deren finanzielle Lage angespannt war. Er buchte die Zahlungen als Spenden, die beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar waren. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen hingegen als verdeckte Einlagen, die den Beteiligungswert des Klägers an der GmbH erhöhten, aber nicht den Gewinn minderten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den beschränkt abziehbaren Spendenabzug an und gab der Klage statt:

  • Die unentgeltliche und freiwillige Zuwendung an eine Tochtergesellschaft kann eine Spende oder eine verdeckte Einlage sein. Für die Abgrenzung ist eine Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs durchzuführen und zu prüfen, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb als verdeckte Einlage anzusehen ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu bejahen, wenn ein Nichtgesellschafter den Vermögensvorteil der Tochtergesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht eingeräumt hätte.
  • Im Streitfall ist von einer Spende auszugehen und nicht von einer verdeckten Einlage. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Kläger um die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Tochter-GmbH, da der Kläger und die Tochter-GmbH im selben Bereich tätig waren. Auch ein Nichtgesellschafter hätte daher die Zahlungen geleistet, wenn er den gemeinnützigen Zweck der Tochtergesellschaft hätte fördern wollen. Ein Indiz für die Einstufung als Spende war auch, dass der Kläger die Zahlungen als Spende gebucht und erklärt hatte.

Hinweise: Die finanzielle Stärkung der Tochtergesellschaft stellte nur einen günstigen Nebeneffekt dar, war aber nicht das Hauptmotiv.

Denkbar wären auch Betriebsausgaben. Diese wären dann anzunehmen, wenn der Kläger mit der Zahlung wirtschaftliche Vorteile anstreben würde, z.B. einen Werbezweck.

Der Ansatz einer verdeckten Einlage hätte für den Kläger den Nachteil gehabt, dass sein Gewinn nicht gemindert worden wäre; denn die verdeckte Einlage wäre aktiviert worden und hätte den Beteiligungswert erhöht.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.7.2022 – I R 52/20; NWB