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Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen

Der Bundestag hat am 30.9.2022 eine Umsatzsteuersenkung auf Gas und Fernwärme sowie eine (lohn-)steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen.

Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ sieht vor, die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Gas zeitlich befristet von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent zu senken. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 und soll auch für Fernwärme gelten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Fernwärme wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt.

Ebenfalls im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde eine Regelung zur Steuerfreiheit für Arbeitgeber-Zahlungen zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation in Höhe von 3.000 € bis Ende 2024 (sog. Inflationsausgleichsprämie).

Eckpunkte der Regelung sind u.a.:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • An den Zusammenhang zwischen Prämie und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.

Hinweis: Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates, von der nach derzeitigem Stand auszugehen ist.

Quelle: Bundestag sowie Bundesregierung online, NWB

Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt eine Zahlung auf das Bankkonto des Handwerkers voraus. Es genügt nicht, wenn die Handwerkerleistung von einer Gesellschaft erbracht worden ist, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, und das Gesellschafterverrechnungskonto des Steuerpflichtigen bei der Gesellschaft mit dem Rechnungsbetrag belastet wird.

Hintergrund: Für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 1.200 €. Nach dem Gesetz ist allerdings erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und dass er den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers gezahlt hat.

Streitfall: Der Kläger war Dachdeckermeister und Gesellschafter der XY-GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Dachdeckerei war. Die XY-GmbH führte am privaten Wohnhaus des Klägers eine Reparatur durch und stellte dem Kläger die Reparatur in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung der XY-GmbH in der Weise, dass sein Gesellschafterverrechnungskonto bei der XY-GmbH belastet wurde. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen konnte nicht gewährt werden, weil der Kläger den Rechnungsbetrag nicht auf ein Bankkonto der XY-GmbH geleistet hat, sondern weil lediglich sein Gesellschafterverrechnungskonto bei der XY-GmbH belastet wurde.
  • Der Gesetzgeber verlangt eine Zahlung auf das Konto des Handwerkers, der die Handwerkerleistung erbracht hat. Damit ist ein Bankkonto der XY-GmbH gemeint.
  • Bei dem Gesellschafterverrechnungskonto handelt es sich jedoch um ein buchhalterisches Konto des Klägers bei der XY-GmbH, nicht aber um ein Bankkonto der XY-GmbH.

Hinweise: Der BFH folgt der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das ebenfalls verlangt, dass auf einem Bankkonto des Handwerkerbetriebs ein Zahlungseingang erfolgt, z.B. durch Überweisung oder durch einen Lastschrifteinzug.

Hinsichtlich der Rechnung genügte es, dass der Kläger diese auf Verlangen des Finanzamts vorlegen konnte. Es war nicht erforderlich, dass er die Rechnung unaufgefordert seiner Einkommensteuererklärung beifügte.

Die Steuerermäßigung von 20 % auf Handwerkerleistungen führt zu einer unmittelbaren Reduzierung der Einkommensteuer, wird also direkt von der Einkommensteuer abgezogen und mindert nicht nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Quelle: BFH, Beschluss v. 9.6.2022 – VI R 23/20; NWB

Grundsteuererklärung für Privateigentum

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Mit einer vom Bundesfinanzministerium und der DigitalService GmbH des Bundes entwickelten App können Privateigentümer und Privateigentümerinnen von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken in einem vereinfachten elektronischen Verfahren mit meistens nur wenigen Angaben ihre Grundsteuererklärung bei der Finanzverwaltung einreichen. Ein Elster-Zertifikat wird für diesen Einreichungsweg nicht benötigt!

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27.09.2022 – Dipl.-Kfm. Frank Schnell – Steuerberater, Ahaus.

Gesetzgeber plant steuerliche Entlastungen und Kindergelderhöhung

Der Gesetzgeber plant steuerliche Entlastungen beim Steuertarif sowie beim Kindergeld als Entlastung für die zurzeit hohe Inflation. Mit dem sog. Inflationsausgleichsgesetz soll u.a. die sog. kalte Progression, die bei inflationsbedingt steigenden Einkommen eintritt, abgemildert werden.

Hintergrund: Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Der sog. Spitzensteuersatz beträgt in Deutschland 42 %, der Höchstsatz liegt bei 45 % (sog. Reichensteuer). Steigt das Einkommen lediglich inflationsbedingt, erhöht sich zwar nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wohl aber der Steuersatz, so dass der Steuerzahler im Ergebnis weniger Kaufkraft hat. Diesen Effekt, der seit Jahren kritisiert wird, nennt man „kalte Progression“.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

  • Der Grundfreibetrag, der nicht besteuert wird, soll für 2023 von 10.347 € auf 10.632 € und für 2024 auf 10.932 € angehoben werden.
  • Der prozentuale Anstieg des Steuersatzes soll etwas abgemildert werden, so dass die höheren Steuersätze erst bei geringfügig höheren Einkommen anfangen. So soll z.B. der Beginn des Einkommensbereichs, in dem steigende Steuersätze greifen, für 2023 von 14.927 € auf 15.787 € und für 2024 auf 16.180 € verschoben werden. Der sog. Spitzensteuersatz soll im Veranlagungszeitraum 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 € (bislang 58.597 €) beginnen und für den Veranlagungszeitraum 2024 ab 63.515 €.

    Hinweis: Bei der sog. Reichensteuer soll sich nichts ändern. Der Steuersatz von 45 % soll wie bisher ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € beginnen.

  • Unterhaltsleistungen an eine unterhaltsberechtigte Person können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der entsprechende Unterhaltsabzugshöchstbetrag soll rückwirkend ab 2022 an den jeweils gültigen Grundfreibetrag, d.h. an den Betrag, der nicht besteuert wird, angepasst werden.
  • Der Kinderfreibetrag soll im Veranlagungszeitraum 2022 von 2.730 € auf 2.810 €, für 2023 auf 2.880 € und für 2024 auf 2.994 € angehoben werden.
  • Auch beim Kindergeld sind Erhöhungen geplant. Derzeit beträgt es 219 € für das 1. und 2. Kind, 225 € für das 3. Kind und für jedes weitere Kind 250 €. Ab 2023 soll das Kindergeld auf 237 € für das 1. bis 3. Kind erhöht werden.

    Hinweis: Eine Erhöhung des Kindergelds ab dem 4. Kind ist nicht vorgesehen. Hier soll es bei 250 € für jedes vierte und jedes weitere Kind bleiben.

Hinweise: Derzeit liegt lediglich ein Regierungsentwurf vor, Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz noch verabschieden. Zudem sind Änderungen an den o.g. Beträgen wahrscheinlich. Die Werte sollen sich am 14. Existenzminimumbericht und am 5. Progressionsbericht orientieren, die im Herbst vorgelegt werden. Über die endgültigen Regelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetz final verabschiedet wurde.

Zu beachten ist, dass neben der einkommensteuerlichen Belastung in einigen Fällen auch noch der Solidaritätszuschlag hinzukommt, der 5,5 % der Einkommensteuer ausmacht. Soweit der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte Mitglied in der Kirche ist, erhöht sich die steuerliche Belastung um die Kirchensteuer bzw. das Kirchgeld.

Quelle: Regierungsentwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes, Stand: 15.9.2022; NWB

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll verlängert werden

Der Bundestag hat am 22.9.2022 eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis Ende 2023 beschlossen. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

Geregelt ist die geplante Änderung im „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ mit dem u.a. die EU-Alkoholstrukturrichtlinie in Deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) ist Teil des sog. Dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung, welches am 4.9.2022 vorgestellt wurde.

Darüber hinaus ist mit dem Gesetz eine Anpassung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1.1.2023 auf 9,0 Prozent geplant.

Quelle: Bundestag online, Meldung v. 22.9.2022; NWB