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Steuerguide für Influencerinnen und Influencer

Influencerinnen und Influencer bewerben – meistens gegen Geld – Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein steuerpflichtiges Business. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat deshalb in einem Steuerguide für Influencerinnen und Influencer die wichtigsten Steuerregeln zusammengestellt.

Der Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Er ersetzt allerdings keine Fachberatung. Hier empfiehlt sich der Kontakt zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Kein Auskunftsanspruch einer Briefkastengesellschaft gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber der beim Bundeszentralamt für Steuern ansässigen Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen über die gespeicherten Daten. Denn eine Auskunft würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährden, weil der Steuerpflichtige dann wüsste, was die Finanzverwaltung bereits über ihn in Erfahrung gebracht hat, und er darauf reagieren könnte.

Hintergrund: Beim Bundeszentralamt für Steuern gibt es eine Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA), die steuerliche Informationen mit Auslandsbezug sammelt und speichert. So werden bei der IZA z.B. Daten zu Briefkastenfirmen im Ausland erfasst.

Streitfall: Die Klägerin war eine im Ausland registrierte Gesellschaft, bei der nicht sicher war, ob sich die geschäftliche Oberleitung ebenfalls in Deutschland oder aber im Ausland befand. Die Klägerin hatte davon erfahren, dass bei der IZA Daten über sie gespeichert waren, die sie teilweise für falsch hielt. Sie beantragte eine Auskunft über die gespeicherten Daten und eine Berichtigung des über sie gespeicherten Firmenprofils.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dahingehend gerichtete Klage ab:

  • Zwar besteht nach der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich ein Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch wird im Steuerrecht aber eingeschränkt.
  • Der Auskunftsanspruch besteht nach dem Gesetz nicht, wenn die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährdet, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der erteilten Information steuerlich bedeutsame Sachverhalte verschleiern könnte, wenn er steuerlich bedeutsame Spuren verwischen könnte oder wenn er seine steuerlichen Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen könnte.
  • Im Streitfall bestand kein Auskunftsanspruch, weil die Erteilung der Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung gefährden würde. Die Klägerin wüsste dann nämlich, welche Informationen die Finanzverwaltung bereits über sie und ihren Geschäftsführer gesammelt hat, der im Fall von Briefkastenfirmen i. d. R. auch noch Geschäftsführer weiterer Briefkastenfirmen sein dürfte. Der Geschäftsführer wüsste dann, welche Briefkastenfirmen der Finanzverwaltung bereits bekannt sind und welche noch nicht, so dass er die Tätigkeiten in die noch nicht entdeckten Briefkastenfirmen verlagern könnte.
  • Da es keinen Auskunftsanspruch der Klägerin gibt, hat sie auch keinen Berichtigungsanspruch bezüglich des von ihr beanstandeten Firmenprofils.

Hinweise: Der Fall zeigt, dass die in der Öffentlichkeit oft genannte Datenschutz-Grundverordnung im Steuerrecht nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hat. Im Steuerrecht gibt es spezielle Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die Arbeit der Finanzverwaltung durch Auskunftsansprüche nicht übermäßig behindert wird.

Im Streitfall ging es um einen Auskunftsanspruch gegen die IZA, d.h. bezüglich der gesammelten Informationen mit Auslandsbezug. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob aus der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf Akteneinsicht abgeleitet werden kann.

BFH, Urteil v. 17.11.2021 – II R 43/19; NWB

Kein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Kauf eines Grundstücksanteils im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung

Bei der Bewertung eines Nachlasses kann der niedrigere gemeine Wert für einen Grundstücksanteil nicht durch den Kaufpreis nachgewiesen werden, der im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung an den Miterben gezahlt wird. Ein derartiger Kaufpreis wird nämlich nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gezahlt.

Hintergrund: Werden Grundstücke vererbt oder verschenkt, muss der Wert des Grundstücks ermittelt werden. Die Wertermittlung erfolgt nach einem typisierenden gesetzlichen Verfahren. Allerdings kann der Steuerpflichtige auch einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen.

Streitfall: Der Kläger erbte zusammen mit B ein Grundstück. Die Erbquote des Klägers betrug 40 %, die des B 60 %. Der Kläger war mit B nicht verwandt. Im November 2017 kam es zu einer Teilerbauseinandersetzung, bei der der Kläger den Grundstücksteil des B für 48.000 € kaufte. Bei der Ermittlung des Kaufpreises ging der Kläger von dem Kaufpreis für vergleichbare Objekte aus (130.000 €), minderte diesen um Sanierungskosten in Höhe von 50.000 € auf 80.000 € und setzte eine Quote von 60 % für den Anteil des B an. Das Finanzamt setzte hingegen einen Grundbesitzwert von ca. 138.000 € an, gegen den sich der Kläger wehrte.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Es muss sich dann aber um einen Wert handeln, der sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse ergibt.

  • Der Kläger hat einen derartigen niedrigeren Wert nicht nachgewiesen. Denn die Teilerbauseinandersetzung erfolgte nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Teilerbauseinandersetzung bezog sich nicht auf das gesamte Grundstück, sondern nur auf einen Grundstücksanteil von 60 %; im gewöhnlichen Geschäftsverkehr werden jedoch nur gesamte Grundstücke veräußert, nicht Grundstücksanteile. Außerdem ist der Grundstücksanteil keiner anderen Person angeboten worden.

Hinweise: Unbeachtlich war, dass der Kläger und B nicht verwandt und damit keine nahestehenden Personen waren.

Der Kläger hätte den niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachweisen können. Der mit B vereinbarte Kaufpreis war hingegen nicht geeignet.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, das Aktenzeichen dort lautet II R 8/21.

FG Düsseldorf, Urteil v. 3.9.2020 – 11 K 2359/19 BG; NWB

Vorsicht Falle: Warnung vor Phishing-Mails im Namen der Bundesregierung

Dem Bürgerservice der Bundesregierung werden vermehrt unseriöse E-Mails gemeldet. In ihnen fordert die Bundesregierung vermeintlich dazu auf, ausstehende Schulden zu bezahlen. Diese E-Mails stammen nicht von der Bundesregierung und enthalten betrügerische Absichten.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Derzeit werden vermehrt E-Mails im Namen der Bundesregierung verschickt, die NICHT VON DER BUNDESREGIERUNG STAMMEN und betrügerische Absichten beinhalten. Unserem Bürgerservice wurden mehrere solcher Phishing-Angriffe gemeldet.
  • Wir bitten Sie – seien Sie wachsam, öffnen Sie keine E-Mails, die Ihnen zweifelhaft erscheinen, klicken Sie auf keine Links und öffnen Sie keine Dateianhänge, die in der Mail enthalten sein könnten.

Woran Sie Phishing-Mails erkennen können

Einige Merkmale, die auf einen Betrugsversuch hindeuten:

  • eine unpersönliche Anrede: „Sehr geehrte/r Frau/Herr bzw. Kunde“
  • Der Text der Mail gibt dringenden Handlungsbedarf vor, etwa: „Wenn Sie Ihre Daten nicht umgehend aktualisieren, dann gehen sie unwiederbringlich verloren.“ Oder: „Begleichen Sie Ihre Schulden sofort.“
  • Drohungen kommen zum Einsatz: „Wenn Sie das nicht tun, müssen wir Ihr Konto leider sperren.“
  • Sie werden aufgefordert, vertrauliche Daten wie die PIN für Ihren Online-Bankzugang oder eine Kreditkartennummer einzugeben.
  • Die E-Mail enthält Links oder Formulare.
  • Die Mail scheint von einer bekannten Person oder Organisation zu stammen, jedoch kommt Ihnen das Anliegen des Absenders ungewöhnlich vor.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik (BSI). In seinem Newsletter informiert das BSI außerdem regelmäßig zu Verbraucherschutz-Themen. Sie können ihn hier abonnieren.

Auch der Verbraucherschutz klärt zum Thema ausführlich auf. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Netzwerks der Verbraucherzentralen in Deutschland.

Bundesregierung online, Meldung v. 25.5.2022; NWB

Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines nicht gemeinnützigen Sportvereins

Ein Golfclub, der Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringt, kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Er kann hinsichtlich der Teilnehmergebühren für Golfturniere auch nicht die deutsche Umsatzsteuerfreiheit beanspruchen, wenn er eine sog. Einrichtung mit Gewinnstreben ist, weil in seiner Satzung nicht geregelt ist, dass das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.

Streitfall: Der Kläger ist der nicht gemeinnützige Golfverein Schloss Igling e.V., dessen Mitglieder einen Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von einmalig ca. 200 € zahlen. Die Satzung des Vereins enthielt keine Regelung, nach der das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss. Der Verein erzielte im Jahr 2011 Einnahmen aus der Gebühr für die Platznutzung (sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, Gebühren für die Nutzung von Ballautomaten und Caddys sowie aus dem Verkauf eines Golfschlägers, insgesamt ca. 78.000 €. Diese Einnahmen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig und verlangte von dem Verein Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der BFH verneint eine Umsatzsteuerfreiheit und hat die Klage des Vereins abgewiesen:

  • Ein Sportverein kann sich nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Denn danach sind nur „bestimmte“ Leistungen im Sportbereich steuerfrei. Dies bedeutet, dass die endgültige Entscheidung darüber, welche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber, z.B. vom deutschen Gesetzgeber, getroffen werden müssen; dies verhindert, dass ein Verein sich unmittelbar auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen kann.
  • Auch die deutsche Umsatzsteuerfreiheit steht dem Verein nicht zu. Denn hierfür wäre bei Auslegung der deutschen Regelung unter Berücksichtigung des europäischen Umsatzsteuerrechts erforderlich, dass der Verein eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist. Dies setzt aber eine entsprechende gemeinnützige Satzung voraus, die u.a. regelt, dass im Fall der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Diesen Anforderungen genügte die Satzung des Vereins im Jahr 2011 nicht, sondern erst im Jahr 2016.
  • Die Regelung für Kleinunternehmer kam für den Verein aufgrund der Höhe seiner Umsätze nicht in Betracht.

Hinweise: Der BFH ändert seine Rechtsprechung, nachdem er im Streitfall den Europäischen Gerichtshof angerufen hatte und dieser eine unmittelbare Berufung auf das europäische Umsatzsteuerrecht abgelehnt hat. Bislang ließ der BFH es zu, dass sich ein deutscher Sportverein unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach dem europäischen Recht beruft; dies ist nun nicht mehr möglich.

Handelt es sich bei dem Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, steht ihm nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht die Umsatzsteuerfreiheit für Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen zu. Diese Voraussetzung dürfte beim Kläger für den Zeitraum ab 2016 erfüllt sein, soweit er Golfturniere durchführt und hierfür Teilnahmegebühren vereinnahmt. Für die weiteren streitigen Leistungen wie die Greenfee oder die Miete für die Nutzung des Ballautomaten oder der Caddys gibt es keine Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht.

Die Mitgliedsbeiträge wurden vom Finanzamt im Streitfall als nicht umsatzsteuerbar angesehen und sind daher nicht streitig. Der BFH hatte zwar im Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen Zweifel anklingen lassen, äußert sich dazu nun aber nicht mehr.

BFH, Urteil vom 21.4.2022 – V R 48/20 (V R 20/17); NWB