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Erbschaftsteuer bei Erwerb durch Nachvermächtnisnehmer

Vermacht der Erblasser sein Grundstück seinem Neffen mit der Maßgabe, dass der Neffe das Grundstück erst nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers verlangen kann und dass im Fall des vorherigen Todes des Neffen dessen Kinder als sog. zweitberufene Vermächtnisnehmer das Vermächtnis erhalten sollen, erwerben die Kinder des Neffen im Fall des Todes des Neffen (ihres Vaters) und des anschließenden Todes der Ehefrau des Erblassers das Vermächtnis von der Ehefrau des Erblassers, d.h. von der beschwerten Erbin, nicht aber von ihrem Vater. Damit kommt es im Hinblick auf die anzuwendende Steuerklasse auf das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder des Neffen zur Ehefrau des Erblassers an und nicht auf das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Vater.

Hintergrund: Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich u.a. auch nach der Steuerklasse, für die das Verwandtschaftsverhältnis maßgeblich ist. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen war, desto günstiger ist die Steuerklasse.

Sachverhalt: Der Erblasser E war 1957 verstorben und hinterließ eine Ehefrau (F), die ihn beerbte. E hatte jedoch in einem Vermächtnis sein Grundstück seinem Neffen (N) vermacht, der es erst nach dem Tod der F erhalten sollte. Für den Fall, dass N vor der F versterben sollte, sollten die Kinder des N das Grundstück als sog. Nachvermächtnisnehmer erhalten. Tatsächlich verstarb zunächst N, und zwar im Jahr 2011, und wurde durch seine Kinder (K1 und K2) beerbt. Im Jahr 2012 verstarb die F, so dass das Grundstück auf K1 und K2 zu je ½ übertragen wurde. Das Finanzamt setzte gegen K1 und K2 Erbschaftsteuer fest und wandte die ungünstige Steuerklasse III an, weil es das Verwandtschaftsverhältnis zwischen K1 und K2 einerseits und F andererseits zugrunde legte und nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen K1 und K2 und ihrem Vater N. Hiergegen klagte K1.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • K1 hat ebenso wie sein Bruder K2 das Vermächtnis von F erworben. Denn er erwarb das Vermächtnis infolge des Todes der F.
  • Nach dem Gesetz steht ein Vermächtnis, das erst beim Tod des Vermächtnisbeschwerten fällig ist (hier: beim Tod der F), einer sog. Nacherbschaft gleich. Damit werden K1 und K2 wie Nacherben behandelt und F wie eine Vorerbin. Erbschaftsteuerlich hat dies zur Folge, dass der Nacherbe vom Vorerben erbt, also K1 (und K2) von F.
  • N hatte hingegen nie ein Vermächtnis erworben und konnte es daher auch nicht an seine Kinder K1 und K2 vererben. Denn als E starb, war das Vermächtnis noch nicht fällig, weil es an das Ableben der F geknüpft war. Und als N starb, lebte F noch, so dass das Vermächtnis immer noch nicht fällig war. Das Vermächtnis wurde erst mit dem Tod der F fällig, und zu diesem Zeitpunkt lebte N nicht mehr.

Hinweise: Zwar kann der Nacherbe den Antrag stellen, dass nicht sein Verwandtschaftsverhältnis zum Vorerben zugrunde gelegt wird, sondern sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Dies wirkte sich im Streitfall jedoch nicht aus, da sowohl das Verwandtschaftsverhältnis zu E (Großonkel) als auch das zu F (Großtante) von der Steuerklasse III erfasst wird. Eine Antragsmöglichkeit, dass das Verwandtschaftsverhältnis des K1 zu seinem Vater N zugrunde gelegt wird, so dass die Steuerklasse I greift, sieht das Gesetz nicht vor.

BFH, Urteil v. 31.8.2021 – II R 2/20; NWB

Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise erneut verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat wegen der anhaltenden Corona-Krise die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 galten, werden auf Antrag mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte zuletzt im Dezember 2021 Erleichterungen in Bezug auf Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz wegen der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 31.3.2022, nachdem sie bereits vorher mehrfach verlängert worden waren.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2021 eingeräumten Erleichterungen um weitere drei Monate bis zum 30.6.2022. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2022 fällig werden, können bis zum 30.6.2022 in einem sog. vereinfachten Verfahren zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2022 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden abzulehnen.Hinweis: Die Stundung kann bis zum 30.9.2022 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 30.6.2022 Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2022 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2022 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 30.9.2022 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können – wie bisher – bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 und 2022 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 30.6.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.9.2022 hinaus. Hier sind dann die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

BMF-Schreiben v. 31.1.2022 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :047; NWB

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren gelten fort

Helfer in den Impf- und Testzentren können weiterhin von der sog. Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale profitieren. Auf einen entsprechenden Beschluss der Finanzministerien der Länder sowie des Bundesfinanzministeriums macht das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aufmerksam.

Hintergrund: Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium haben nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern.

Hierzu führt das FinMin Baden-Württemberg weiter aus:

So wie es Bund und Länder vereinbart haben, gelten für die Jahre 2020 bis 2022 folgende Regelungen:

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst – gilt die Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 €, seit 2021 beträgt sie 3.000 € jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 € und erhöhte sich ab 2021 auf 840 €. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
  • Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helfer in den Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, d.h. das Land oder eine Kommune.
  • Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.
  • Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.
  • Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (z.B. Helfer im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso.
  • Sind die freiwilligen Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 7.2.2022; NWB

Bundesregierung beschließt Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Die Bundesregierung hat am 16.2.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern.

Folgende steuerliche Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

BMF, Pressemittelung v. 16.2.2022; NWB

Kosten für künstliche Befruchtung bei Gefahr einer schweren Behinderung

Eine Frau kann die Kosten für eine künstliche Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn ihr Freund an einer chromosomalen Translokation leidet und deshalb die Wahrscheinlichkeit der Geburt eines Kindes mit schwersten Behinderungen besteht. Der steuerliche Abzug setzt voraus, dass die Frau die Kosten getragen hat. Es ist steuerlich unbeachtlich, dass das Paar nicht verheiratet ist.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden infolge einer Naturkatastrophe.

Sachverhalt: Die unverheiratete Klägerin hatte einen Freund, der an einer chromosomalen Translokation litt, die im Fall einer Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass das Kind mit schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen geboren wird. Beide entschlossen sich dazu, eine künstliche Befruchtung mit einer Präimplantationsdiagnostik durchzuführen; auf diese Weise sollte die chromosomale Fehlstellung ausgeschlossen werden. Die Kosten für die Behandlung beliefen sich auf ca. 23.000 € und wurden von der Klägerin im Umfang von ca. 9.300 € getragen; den anderen Teil hatte ihr Freund bezahlt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil die Klägerin nicht verheiratet und weil sie nach Auffassung des Finanzamts nicht krank war.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und erkannte die Behandlungskosten in Höhe von 9.300 € sowie in Höhe von ca. 650 € für Fahrtkosten an:

  • Zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten gehören auch solche Aufwendungen, die nicht der Heilung dienen, sondern lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen; hierzu gehören auch Kosten für eine künstliche Befruchtung, da der körperliche Mangel selbst – die chromosomale Translokation – durch die künstliche Befruchtung nicht beseitigt wird.
  • Es ist steuerlich unbeachtlich, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Freund krank ist und an einer chromosomalen Translokation leidet. Denn im Fall des Kinderwunsches betrifft diese Erkrankung auch die Klägerin.
  • Dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Freund nicht verheiratet waren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung auch im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und auch im Fall einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geltend gemacht werden können.
  • Allerdings kann die Klägerin nur diejenigen Aufwendungen steuerlich geltend machen, die sie auch selbst getragen hat. Denn nur insoweit ist sie wirtschaftlich mit den Aufwendungen belastet. Dies war ein Betrag von 9.300 €; den verbleibenden Teil der Aufwendungen hat der Freund der Klägerin getragen.
  • Ein Abzug der von ihrem Freund getragenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Abzugs geschenkter Geldbeträge oder des abgekürzten Zahlungswegs kommt nicht in Betracht, weil beide Steuerpflichtige – die Klägerin und ihr Freund – die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen konnten.
  • Schließlich waren auch die Fahrtkosten der Klägerin zum Kinderwunschzentrum als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin nicht allein zum Kinderwunschzentrum, sondern zusammen mit ihrem Freund gefahren ist, können die Fahrtkosten zur Hälfte abgezogen werden, im Übrigen vollständig.

Hinweise: Von den außergewöhnlichen Belastungen ist noch die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, deren Höhe vom Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte abhängt.

Wäre die Klägerin mit ihrem Freund verheiratet gewesen, hätte der Gesamtbetrag von ca. 23.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können; denn bei Ehegatten kommt es nicht darauf an, wer die Aufwendungen trägt.

Gegen das Urteil des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.12.2021 – 6 K 20/21, Rev. beim BFH: VI R 2/22