Mandant/Login

Keine Entschädigung wegen coronabedingter Verzögerung des Klageverfahrens

Hat sich ein Klageverfahren beim Finanzgericht infolge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 verzögert, kann der Kläger hierfür keine Entschädigung auf der Grundlage einer sog. Verzögerungsrüge verlangen. Denn eine coronabedingte Verzögerung ist nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich anzulasten.

Hintergrund: Im Fall einer unangemessen langen Verfahrensdauer eines Finanzgerichtsverfahrens kann der Kläger einen Entschädigungsanspruch von 100 € pro Verzögerungsmonat geltend machen. Hierfür muss er zunächst beim Finanzgericht (FG) eine sog. Verzögerungsrüge erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten kann er dann eine Entschädigungsklage beim Bundesfinanzhof (BFH) erheben, der über die Entschädigung entscheidet.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und erbrachte gegenüber einer in der Schweiz ansässigen GmbH Beratungsleistungen, die er als nicht umsatzsteuerbar ansah. Das Finanzamt folgte dem nicht und erließ Umsatzsteuerbescheide, gegen die sich der Kläger wehrte und am 19.1.2018 Klage erhob. Am 15.1.2020 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge, weil aus seiner Sicht die Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Eine Woche später forderte der zuständige Richter die Steuerakten an, und am 8.7.2020 lud der Vorsitzende Richter zur mündlichen Verhandlung auf den 21.8.2020. Die Klage wurde abgewiesen. Am 20.10.2020 erhob der Kläger beim BFH Klage auf Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer und machte einen Schadensersatz für eine Verzögerung von sechs Monaten geltend, d.h. in Höhe von 600 € zuzüglich Zinsen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Entschädigung setzt eine unangemessen lange Verfahrensdauer voraus. Bei einem durchschnittlich schweren Verfahren ist es grundsätzlich geboten, dass das Gericht nach gut zwei Jahren mit der abschließenden Bearbeitung beginnt und insbesondere zum Termin zur mündlichen Verhandlung lädt.
  • Das Klageverfahren des Klägers war durchschnittlich schwer. Denn es musste der Sachverhalt aufgeklärt und geprüft werden, ob eine Zeugenvernehmung erforderlich ist. Auch der Schwerpunkt des Urteils liegt in der Sachverhaltsermittlung und nicht bei der rechtlichen Bewertung.
  • Da die Klage im Januar 2018 erhoben worden ist, hätte daher an sich mit Ablauf des Januars 2020 mit der abschließenden Bearbeitung begonnen werden müssen. Dies ist zunächst geschehen, da der zuständige Richter die Steuerakten angefordert hat.
  • In den anschließenden Monaten März 2020 bis einschließlich Juni 2020 ist es zwar zu einer Verzögerung gekommen; diese Verzögerung war aber coronabedingt und ist der Justiz nicht zuzurechnen. So wurde die Covid-19-Erkrankung am 11.3.2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt.
  • In der Justiz kam es – wie auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft – zu erheblichen Einschränkungen. So wurde etwa ein Notbetrieb eingeführt und der Sitzungsbetrieb vorübergehend eingestellt; erst im Juni 2020 waren Sitzungen wieder möglich, nachdem ein Hygienekonzept erstellt worden war. Es genügte daher, dass im Juli 2020 für den August 2020 geladen wurde, nachdem das FG zunächst die übrigen Sitzungen, die ab März 2020 ausgefallen waren, nachgeholt hatte.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die Einschränkungen aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht justizspezifisch waren. Nach dem Leitsatz des Urteils sind die Verzögerungen beim Sitzungsbetrieb allerdings „nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich“ zuzuordnen. Dies erscheint nicht ganz zutreffend, da die Einschränkungen im Justizbetrieb ausschließlich durch den Staat angeordnet worden sind. So haben etwa die Justizministerien in den Bundesländern in den Gerichten einen Notbetrieb und Abstandsregeln angeordnet, die sich in den Sitzungssälen angesichts des Öffentlichkeitsgrundsatzes, der einen Ausschluss der Öffentlichkeit verbietet, und aufgrund der Sitzmöglichkeiten für einen fünfköpfigen Senat zunächst nicht umsetzen ließen.

Ist das Klageverfahren für den Kläger besonders wichtig, kann er auf die Eilbedürftigkeit hinweisen und die Gründe hierfür anführen. Das Gericht ist dann gehalten, das Klageverfahren schon vor Ablauf von zwei Jahren abschließend zu bearbeiten.

BFH, Urteil v. 27.10.2021 – X K 5/20; NWB

Bundestag beschließt Steuerentlastungen

Der Bundestag hat am 12.5.2022 das sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Ausdehnung der bereits für die Jahre 2024 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 € je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.

Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf sind folgende Maßnahmen neu hinzugekommen:

  • Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
  • Erhöhung des Kindergeldes um einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 €. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.

Hinweis: Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates. Wesentliche Änderungen sind nicht zu erwarten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir an dieser Stelle informieren.

Bundestag online, Meldung v. 12.5.2022; NWB

Kindergeld für langfristig erkranktes Kind in Ausbildung

Für ein Kind, das sich in der Ausbildung befindet, aber voraussichtlich langfristig erkrankt ist, d.h. für mehr als sechs Monate, wird Kindergeld nur dann gezahlt, wenn das Kind aufgrund der Erkrankung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und damit als behindert gilt.

Hintergrund: Für volljährige Kinder wird Kindergeld gewährt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gleiches gilt, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Sachverhalt: Die Klägerin beantragte für den Zeitraum 2018 und 2019 Kindergeld für ihren im Februar 1999 geborenen Sohn S, der sich seit dem 1.8.2015 in einer Berufsausbildung zum Mechatroniker befand, die am 31.1.2019 enden sollte. Im September 2018 wurde S bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt: Bis zum November 2018 lag S im Krankenhaus; danach nahm er an Rehabilitationsmaßnahmen teil, die immer wieder verlängert wurden und die die Eingliederung des S in das Berufsleben zum Ziel hatten. Im Februar 2020 wurde eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme durchgeführt. Das Ausbildungsverhältnis wurde verlängert. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum ab Oktober 2018 auf. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar befand sich S seit dem 1.8.2015 in einer Berufsausbildung. Die Berufsausbildung könnte aber durch eine nicht nur vorübergehende Erkrankung bzw. Verletzung des S unterbrochen worden sein. Eine nicht nur vorübergehende Erkrankung ist bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als sechs Monaten anzunehmen.
  • Ist eine Erkrankungsdauer von mehr als sechs Monaten zu erwarten, entfällt zwar der Kindergeldanspruch unter dem Gesichtspunkt der Berufsausbildung. Jedoch kommt dafür ein Kindergeldanspruch unter dem Aspekt einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in Betracht, sofern das Kind behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  • Das FG muss nun feststellen, ob und wann eine Erkrankungsdauer von mehr als sechs Monaten zu erwarten war. War dies etwa erst nach der Entlassung aus dem Krankenhaus im November 2018 der Fall, wäre bis zu diesem Zeitpunkt Kindergeld zu gewähren. Soweit eine Erkrankungsdauer von mehr als sechs Monaten zu erwarten war, ist zu prüfen, ob S ab diesem Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten; falls ja, wäre ab diesem Zeitpunkt Kindergeld unter dem Gesichtspunkt einer Behinderung zu gewähren.

Hinweise: Das Urteil des BFH klingt hart, weil das Kindergeld für ein ausbildungswilliges Kind aufgrund eines tragischen Unfalls versagt wird. Allerdings kommt als Ersatz ein behinderungsbedingtes Kindergeld in Betracht. Die Gewährung des Kindergelds hängt dann allerdings davon ab, dass sich das Kind aufgrund der Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Auch eine nur vorübergehende Untersuchungshaft des Kindes oder ein Ausreiseverbot für ein sich gerade im Ausland befindliches Kind führen nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs, wenn eine Dauer der Untersuchungshaft bzw. des Ausreiseverbots nach Deutschland von mehr als sechs Monaten nicht zu erwarten ist.

BFH, Urteil v. 15.12.2021 – III R 43/20; NWB

Kein Abzug von Unterhalt für ausländische Angehörige, die in Deutschland lediglich geduldet sind

Unterhaltsleistungen für ausländische, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige, die in Deutschland aufgenommen werden, aber lediglich geduldet sind, sind steuerlich nicht absetzbar. Es besteht nämlich keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Die Abziehbarkeit ist auch dann zu versagen, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner hier aufgenommenen Angehörigen zu tragen.

Hintergrund: Unterhaltsleistungen, die an eine unterhaltsberechtigte Person gezahlt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich bis zur Höhe von 9.744 € abgezogen werden. Die unterhaltsberechtigte Person darf aber allenfalls nur geringes Vermögen und geringe Einkünfte haben. Einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, der bestimmte öffentliche Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau hatte eine Schwester, die zusammen mit ihrer Familie in der Ukraine lebte. Im Jahr 2014 zog die Schwester mit ihrer Familie nach Deutschland, nachdem die Kläger eine sog. Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hatte, d. h. sich verpflichtet hatte, die Kosten für den Lebensunterhalt der ukrainischen Familie zu tragen. Die Kläger nahmen die ukrainische Familie auf und zahlte ihnen Lebensmittel, Versicherungen, Sprachkurse und einen Rechtsanwalt für die Aufenthaltsberechtigung in Deutschland. Die ukrainische Familie erhielt in der Folgezeit eine sog. Duldung, d. h. die Abschiebung wurde ausgesetzt. Den Klägern entstanden im Jahr 2014 Aufwendungen in Höhe von ca. 16.000 €, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt Zahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person voraus. Die Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach sind aber nur Verwandte in gerader Linie unterhaltsberechtigt, also z. B. Kinder gegenüber ihren Eltern, nicht aber Verwandte in Seitenlinie wie etwa Geschwister. Die gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung führte ebenfalls nicht zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ukrainischen Familie.
  • Der ukrainischen Familie sind auch keine öffentlichen Mittel aufgrund der Unterhaltsleistungen der Kläger gekürzt worden.
  • Zwar lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abzug von Unterhaltsleistungen zu, wenn der Unterhaltszahler eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hat und wenn der Ausländer eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hat und nicht nur geduldet wird. Zum einen ist diese Verwaltungsaussage für die Gerichte jedoch nicht bindend; zum anderen wird die ukrainische Familie hiervon nicht erfasst, weil sie nur über eine Duldung verfügte.
  • Ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen als reguläre bzw. sonstige außergewöhnliche Belastungen scheidet aus, weil die gesetzliche Regelung für allgemeine außergewöhnliche Belastungen nachrangig gegenüber der Regelung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist.

Hinweise: Der BFH lässt offen, ob die Auffassung der Finanzverwaltung eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme darstellt.

Angesichts des aktuellen Kriegs in der Ukraine hat die Finanzverwaltung verschiedene Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht, die allerdings nicht den Abzug von Unterhaltsaufwendungen beinhalten. Jedoch sollen ukrainische Kriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten, also über eine Duldung hinaus. Damit bestünden auch Ansprüche auf Sozialleistungen. Werden diese Sozialleistungen nun aufgrund von Unterhaltsleistungen von Angehörigen (der Kläger) gekürzt, wäre für diese Unterhaltsleistungen der steuerliche Abzug möglich. Denn einer unterhaltsberechtigten Person ist eine Person gleichgestellt, der bestimmte öffentliche Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

BFH, Urteil vom 2.12.2021 – VI R 40/19; NWB

Keine Steuerermäßigung für Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist nicht für die Kosten für die Müllabfuhr und für die Schmutzwasserentsorgung zu gewähren. Denn es handelt sich dabei nicht um Aufgaben, die üblicherweise von den Haushaltsangehörigen erledigt werden; außerdem werden diese Aufgaben nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern außerhalb des Haushalts ausgeführt.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von 20 %. Der Abzug der Aufwendungen ist auf 4.000 € begrenzt. Die haushaltsnahe Dienstleistung muss „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung führt dazu, dass der Ermäßigungsbetrag direkt von der Steuer abgezogen wird.

Sachverhalt: Dienstleistungen für die Müllabfuhr, d.h. für die Entsorgung von Kompost und Restmüll, sowie für die Entsorgung von Regenwasser geltend. Diese Kosten betrafen die Wohnung, in der die Klägerin wohnte. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um hauswirtschaftliche Arbeiten, die typischerweise von den Haushaltsangehörigen erledigt werden. Diese Voraussetzung ist bei der Entsorgung von Müll und Regenwasser nicht erfüllt.
  • Die Entsorgung des Mülls wird üblicherweise von der Müllabfuhr vorgenommen, und zwar unter Einsatz der hierfür erforderlichen Infrastruktur wie z.B. den Müllfahrzeugen und der Müllentsorgungsanlage. Die Gebühren werden nicht für das Bereitstellen des Mülls in der Mülltonne auf dem Gehweg gezahlt, sondern für den Transport des Mülls zur Entsorgungsanlage und der dortigen Entsorgung.
  • Gleiches gilt für die Entsorgung des Regenwassers bzw. Schmutzwassers. Auch hier geht es um die Verbringung des Wassers vom Grundstück weg über die öffentliche Kanalisation hin zum Klärwerk. Diese „Tätigkeiten“ werden typischerweise nicht durch Haushaltsangehörige erledigt.
  • Im Übrigen werden die Entsorgungstätigkeiten beim Müll sowie beim Wasser nicht auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen ausgeführt, sondern außerhalb des Grundstücks, nämlich in den Müllfahrzeugen und in der Abfallentsorgungsanlage bzw. beim Wasser in der Kanalisation und im Klärwerk.

Hinweise: Das FG folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. Es hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieser die abschließende Entscheidung über die Steuerermäßigung treffen muss.

Typische haushaltsnahe Dienstleistungen sind die Wohnungsreinigung, die Gartenpflege, die Kinderbetreuung oder die Betreuung älterer bzw. pflegebedürftiger Menschen.

FG Münster, Urteil vom 24.2.2022 – 6 K 1946/21 E; Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 8/22); NWB