Mandant/Login

Umsatzsteuer auf Zuschüsse einer Gemeinde für einen Verein

Zuschüsse einer Gemeinde an einen Verein für die Bewirtschaftung der ihm dauerhaft überlassenen Sportanlage unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn der Verein nicht zu Gegenleistungen verpflichtet ist und der Verein auch keine Aufgaben der Gemeinde übernimmt.

Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegt ein Entgelt für eine Leistung. Hingegen sind sog. echte Zuschüsse kein Entgelt.

Sachverhalt: Der Kläger war ein Sportverein, der aufgrund eines langfristigen Nutzungsvertrags mit der Gemeinde die gemeindliche Sportanlage unentgeltlich nutzen durfte. Nach diesem Nutzungsvertrag musste der Kläger die Anlage instandhalten und pflegen. Hierfür erhielt er von der Gemeinde jährliche Zuschüsse in den Jahren 2011 bis 2014 von jährlich ca. 13.000 €. Außerdem erhielt der Kläger im Jahr 2014 noch einen gesonderten Zuschuss von ca. 35.000 € für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen. Der Kläger behandelte die Zuschüsse als nicht umsatzsteuerbar, zog aber die Vorsteuer aus den Instandhaltungs- und Baumaßnahmen zu ca. 70 % ab. Das Finanzamt unterwarf die Zuschüsse der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht der ersten Instanz zurück:

  • Die Zuschüsse waren nicht umsatzsteuerbar, da es sich um sog. echte Zuschüsse handelte, die ohne Gegenleistung, d.h. ohne Leistungsaustausch gezahlt wurden. Eine Umsatzsteuerbarkeit ist nur dann zu bejahen, wenn es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einem Entgelt gibt.
  • Ob es sich um ein Entgelt oder um einen echten Zuschuss handelt, hängt von dem Zahlungsempfänger und dem Förderungsziel ab. Im Streitfall ging es der Gemeinde nicht darum, konkrete Betreiberleistungen vom Verein (Kläger) für sich zu beziehen. Denn die Nutzungsüberlassung der Sportanlage war langfristig und unentgeltlich erfolgt, und der Kläger war nicht verpflichtet, bestimmte Sportangebote vorzuhalten. Vielmehr sollten es die Zuschüsse dem Kläger ermöglichen, die Sportanlage zu nutzen. Zudem gehörten auch weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde, so dass der Kläger auch keine Aufgaben der Gemeinde übernahm.
  • Die Sache ist an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden, damit dieses die Berechtigung zum Vorsteuerabzug überprüfen kann.

Hinweise: Der Kläger leitete seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug daraus ab, dass er Sportveranstaltungen mit zahlenden Zuschauern durchführte und das Sportheim auch für seinen Gaststättenbetrieb nutzte und insoweit jeweils umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze ausführte. Dies muss das FG nun überprüfen.

Die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerbarem Entgelt und nicht umsatzsteuerbaren Zuschüssen wird etwa bei Forschungszuschüssen relevant. Für die Umsatzsteuerbarkeit spricht es, wenn der Zuschussempfänger dem Zuschussgeber die Forschungsleistung zuwenden soll. Hier prüft man u.a., welchen Zweck der Zuschussgeber verfolgt.

BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 17/20; NWB

Vermietung von „Land“ in einem Online-Spiel nicht umsatzsteuerbar

Die Vermietung von virtuellem Land an einen Mitspieler in einem Online-Spiel ist nicht umsatzsteuerbar, da die virtuelle Vermietung keine Leistung darstellt. Es fehlt für den Mieter an einem Vorteil im realen Wirtschaftsleben. Jedoch kann der Umtausch der Spielwährung in echte Währung eine umsatzsteuerbare Leistung darstellen.

Hintergrund: Der Umsatzsteuer unterliegt ein Entgelt für eine Leistung. Voraussetzung ist also ein Leistungsaustausch.

Sachverhalt: Der Kläger war regelmäßiger Teilnehmer eines Online-Spiels, bei dem die Teilnehmer eine virtuelle Welt erschaffen und dabei selbst geschaffene, virtuelle Gegenstände an andere Spieler verkaufen oder vermieten konnten. Bezahlt wurde in einer virtuellen Währung, die jeder Spieler über die in den USA ansässige Spielbetreiberin B an andere Spieler gegen – echte – US-Dollar verkaufen konnte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2016 durch Vermietung virtueller Flächen virtuelle Mieterlöse und verkaufte die virtuelle Währung über eine von der B betriebene Börse gegen US-Dollar an andere Spieler. Das Finanzamt hielt die Beteiligung des Klägers am Online-Spiel für umsatzsteuerbar und ging davon aus, dass 70 % der Umsätze in Deutschland erzielt worden seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich der Streitjahre 2014 bis 2016 statt; bezüglich des Streitjahres 2013 hatte der Kläger den Einspruch verspätet eingelegt:

  • Die Vermietung virtuellen Landes in einem Online-Spiel ist nicht umsatzsteuerbar, da der Kläger als virtueller Vermieter dem jeweiligen Online-Mieter keinen Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts geführt hätte, sondern er hat den virtuellen Mietern lediglich Spielvorteile eingeräumt. Es fehlte insoweit an einer Beteiligung am realen Wirtschaftsleben. Der Kläger hat lediglich am Spielgeschehen des Online-Spiels teilgenommen und die virtuellen Vermietungen zum Erreichen des Spielzwecks vorgenommen.
  • Die Veräußerung der virtuellen Währung über die Börse der B stellte hingegen eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar, da der Kläger die virtuelle Währung gegen Entgelt abgetreten hat. Es handelte sich dabei auch um eine Übertragung an einem realen Markt. Denn der Erwerber konnte die virtuelle Währung im Spiel einsetzen und erhielt damit einen verbrauchsfähigen Vorteil.
  • Als fiktive Empfängerin dieser Leistung galt die B als Spielbetreiberin, da sie als Kommissionärin in die Übertragung der virtuellen Währung auf den anderen Spieler eingeschaltet war. Der Kläger hat die gegenüber der B fiktiv erbrachte sonstige Leistung aber nicht im Inland ausgeführt, sondern an dem Ort, an die B ihr Unternehmen betrieb. Dies waren die USA.

Hinweise: Das Urteil zeigt, dass das Spielen am PC Umsatzsteuer auslösen kann, und zwar dann, wenn aus der virtuellen Welt (Vermietung virtueller Flächen) eine reale Welt wird (Verkauf virtueller Währung gegen US-Dollar). Im Streitfall half dem Kläger, dass er die virtuelle Währung am Ort des Unternehmens des Spielbetreibers verkaufte und dieser Ort sich im Ausland befand.

BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 38/19; NWB

Bundesregierung beschließt rückwirkende Herabsetzung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Die Bundesregierung hat beschlossen, den gesetzlichen Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 1,8 % jährlich herabzusetzen, und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Über diesen Gesetzentwurf muss nun der Bundestag beraten und entscheiden.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden grundsätzlich mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verzinst; in der Corona-Krise ist dieser Beginn vorübergehend verschoben worden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist und durch einen neuen Zinssatz ersetzt werden muss, den der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 regeln muss.

Geplantes Gesetz der Bundesregierung: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG folgende Regelungen vor:

  • Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) gelten und nicht mehr der bisherige Zinssatz von 6 % jährlich (= 0,5 % monatlich).

    Hinweis: Für die Umstellung der Berechnungsprogramme erhalten die Finanzämter aber ausreichend Zeit. Bis die neuen Zinsberechnungsprogramme einsetzbar sind, können die Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 vorläufig ausgesetzt werden; die Festsetzung wird dann nachgeholt, sobald die Berechnungsprogramme eingesetzt werden können.

  • Beginnt der Verzinsungszeitraum vor dem 1.1.2019, werden zwei unterschiedliche Zinssätze angewendet: für den Verzinsungszeitraum bis zum 31.12.2018 der Zinssatz von 6 % jährlich und für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 der neue Zinssatz von 1,8 %. Der Zinslauf wird dann in zwei Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt. Für die Teilverzinsungszeiträume werden die Zinsen jeweils tageweise berechnet.
  • Spätestens zum 1.1.2026 soll der neue jährliche Zinssatz von 1,8 % überprüft und ggf. angepasst werden.
  • Die Evaluierung soll mindestens alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen des Zinssatzes kommen kann.
  • Nachzahlungszinsen können künftig kraft Gesetzes erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige freiwillig Steuerzahlungen geleistet hat, bevor es zu einer Festsetzung gekommen ist. Es muss aber tatsächlich eine Festsetzung erfolgen, so dass das Finanzamt nicht als „Sparkasse“ benutzt werden kann.

    Hinweis: Bisher war ein solcher Erlass zwar auch möglich, aber er erfolgte aufgrund einer allgemeinen Verwaltungsauffassung. Künftig gibt es für den Erlass nun eine spezielle gesetzliche Regelung, die auch gerichtlich durchsetzbar ist und die auch bei der Gewerbesteuer gilt, die von den Gemeinden erhoben wird.

  • Die sich aufgrund der Neuregelung ergebenden Nachzahlungszinsen dürfen wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die bisher festgesetzten Zinsen nicht übersteigen.

Hinweise: Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 bleibt es beim Zinssatz von 6 % jährlich.

Eine Änderung des Zinssatzes von 6 % für andere Verzinsungstatbestände ist nach dem Regierungsbeschluss nicht vorgesehen. Damit würde es bei der Stundung, der Aussetzung der Vollziehung oder bei der Steuerhinterziehung beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich bleiben; allerdings ergibt sich insoweit eine Auswirkung, als auf diese Zinsen Nachzahlungszinsen angerechnet werden und diese Anrechnung nun geringer ausfällt.

Ebenso wenig ist eine Änderung der Höhe des Säumniszuschlags von 12 % jährlich vorgesehen, obwohl in dem Säumniszuschlag ein Zinsanteil enthalten ist. Zudem gibt es noch im Bereich der Bilanzierung oder Bewertung Zinssätze von 6 % oder 5,5 %, die durch das aktuellen Gesetzesvorhaben nicht geändert werden sollen.

Sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 bereits Erstattungszinsen in Höhe von 6 % festgesetzt worden, bevor das BVerfG entschieden hatte, kann das Finanzamt diese für den Steuerpflichtigen günstige Festsetzung nicht mehr zu seinen Lasten ändern, weil dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen würde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Verfahrensrecht, sondern auch aus der Gesetzesbegründung.

Regierungsbeschluss zum „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ vom 30.3.2022; NWB

Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten in der privaten Wohnung

Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der privaten Wohnung führt nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften. Hierauf haben sich nach Angabe des Thüringer Finanzministeriums die Einkommensteuerreferatsleiter von Bund und Ländern geeinigt. Voraussetzung ist, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt.

Hierzu führt das Thüringer Finanzministerium u.a. weiter aus:

  • „Wer privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, muss dafür auch verbrauchsabhängige Kosten, wie Strom, Wasser, Abwasser und Energiekosten zahlen. Eine Aufwandspauschale federt diese Kosten ab. Es kommt jetzt darauf an, den Geflüchteten schnell und unkompliziert zu helfen. Helfenden dürfen nicht noch zusätzliche Hürden in den Weg gestellt werden“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.
  • Der Beschluss gilt zunächst nur für das Jahr 2022.
  • In Thüringen bietet u.a. der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt seinen Bürgern bereits eine Entschädigung für die Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge in privaten Wohnungen an. „Ich gehe davon aus, dass eine landesweite Regelung dazu in den nächsten Wochen abgestimmt werden wird“, so Taubert.

Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 7.4.2022; NWB

Insolvenzverwaltervergütung ist keine außergewöhnliche Belastung

  • Die Vergütung für einen Insolvenzverwalter ist nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Es handelt sich nämlich nicht um eine außergewöhnliche Aufwendung, da die Überschuldung eine Vielzahl von Steuerpflichtigen trifft.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind steuerlich absetzbar. Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden infolge einer Naturkatastrophe.

Sachverhalt: Über das Vermögen des X wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des Klägers im September 2012 auf ca. 3.760 € fest; der Kläger entnahm die Vergütung aus dem eingerichteten Treuhandkonto. Im November 2012 wurde dem X die Restschuldbefreiung angekündigt und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Im Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben; allerdings ordnete das Insolvenzgericht bezüglich der Einkommensteuererstattungsansprüche, für die der Sachverhalt während der Dauer des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden war, die sog. Nachtragsverteilung an. Der Kläger reichte anschließend für den X die Einkommensteuererklärung für 2012 ein und machte die Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an und gab den Bescheid gegenüber dem Kläger bekannt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte eine außergewöhnliche Belastung des X nicht an und wies die Klage ab:

  • Zwar hat der X die Insolvenzverwaltervergütung gezahlt, da sie von seinem Treuhandkonto entnommen worden ist. Das Treuhandkonto gehörte zum Vermögen des X. Die hieraus resultierende Belastung ist nicht dadurch entfallen, dass dem X nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden ist; denn von der Restschuldbefreiung werden nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens erfasst.
  • Die Insolvenzverwaltervergütung ist aber nicht außergewöhnlich und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung. Die Überschuldung von Privatpersonen ist nämlich kein gesellschaftliches Randphänomen, sondern das Verbraucher-Insolvenzverfahren wurde bis Ende 2019 für ca. 2,13 Mio. Privatpersonen durchgeführt.

Hinweise: Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte der Steuerpflichtige eine Insolvenztreuhändervergütung insbesondere dann als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn er die Ursache seiner Überschuldung nicht selbst gesetzt hat. In seinem aktuellen Urteil macht der BFH deutlich, dass eine Insolvenz mehrere Ursachen haben kann, z.B. eine Scheidung, der Tod des Partners, eine Krankheit, eine gescheiterte Selbständigkeit oder ein zu niedriges Einkommen. Eine Verschuldensprüfung kann daher durch die Finanzämter und Finanzgerichte nicht erfolgen.

Der Hinweis des BFH auf die fehlende Außergewöhnlichkeit ist nicht ganz überzeugend. Denn auch Krankheitskosten treten bei Millionen Menschen auf und werden dennoch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Aufgrund des Nachtragsverteilungsverfahrens war der Kläger als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder berechtigt, die Einkommensteuererklärung für den X für 2012 zu erstellen und auch gegen den Einkommensteuerbescheid vorzugehen.

BFH, Urteil v. 16.12.2021 – VI R 41/18; NWB