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Kapitaleinkünfte bei Rückabwicklung eines Bankdarlehens

Werden ein Bankkredit vom Darlehensnehmer unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung widerrufen und die Kreditauszahlung sowie die Darlehens- und Zinszahlungen rückabgewickelt, kann die von der Bank geleistete Rückzahlung zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften des Darlehensnehmers führen. Dies ist der Fall, wenn es sich bei der Zahlung der Bank um Nutzungswertersatz für die vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen handelt.

Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor einigen Jahren die Widerrufsbelehrungen der Banken als fehlerhaft eingestuft. Dies ermöglichte Darlehensnehmern, noch weit nach Ablauf der (fehlerhaft) vereinbarten Widerrufsfrist einen Widerruf zu erklären. Es kam dann zu einer Rückabwicklung der Darlehensbeziehung.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die im Jahr 2004 ein Wohnungsbaudarlehen für ihr Einfamilienhaus über 197.000 € aufgenommen hatten. Nachdem der BGH seine Entscheidung zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung veröffentlicht hatte, erklärten die Kläger im Jahr 2014 den Widerruf, so dass es zu einer Rückabwicklung kam. Die Kläger machten dabei einen Zahlungsbetrag von ca. 77.000 € geltend, der sich aus der Summe der von ihnen von 2004 bis zum Widerruf erbrachten Tilgungs- und Zinsleistungen, den Zinsen hierauf und der nach dem Widerruf erfolgten Darlehensrückzahlung abzüglich Darlehensvaluta und der Zinsen hierauf zusammensetzte. Die Kläger einigten sich aber außergerichtlich mit der Bank auf die Zahlung eines Betrags von 15.000 € durch die Bank. Die Bank zahlte diesen Betrag im Jahr 2018 an die Kläger, behielt aber 25 % Kapitalertragsteuer ein. Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung geltend, dass es sich nicht um Kapitalerträge gehandelt habe.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Bei der Vergleichssumme von 15.000 € handelte es sich um Zinsen, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.
  • Die Kläger hatten aufgrund der von ihnen an die Bank im Zeitraum 2004 bis 2014 gezahlten Tilgungen und Zinsen nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung der Tilgungen und Zinsen, sondern hatten auch einen Nutzungswertersatz hinsichtlich dieser Tilgungs- und Zinsleistungen. Bei diesem Nutzungswertersatz handelt es sich um ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung.
  • Unbeachtlich ist, dass die Kläger bei Aufnahme des Darlehens überhaupt keine Absicht hatten, das Darlehen rückabzuwickeln. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass die Kläger keinen Überschuss erzielt haben; denn bei einer Rückabwicklung stehen sich die einzelnen Ansprüche der Kläger als Darlehensnehmer und der Bank als Darlehensgeberin selbständig gegenüber.
  • Den Klägern steht ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 € für den Veranlagungszeitraum 2018 zu. Allerdings können sie nicht die Werbungskosten der Jahre 2004 bis 2017 im Streitjahr 2018 geltend machen.

Hinweise: Für das FG spielte es keine Rolle, dass das Darlehen das selbstbewohnte Haus der Kläger und damit den Privatbereich betraf.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind bereits mehrere Revisionen zu Widerrufsfällen bei Bankdarlehen anhängig, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht. Tatsächlich sollte der Ansatz von Kapitaleinkünften in derartigen Fällen nicht akzeptiert, sondern Einspruch eingelegt werden. Denn zum einen fehlt es an einer bewussten Kapitalüberlassung der Darlehensnehmer, da sie ihre Zinsen und Tilgungen dauerhaft an die Bank zahlen wollten. Zum anderen erscheint es zweifelhaft, dass die Vergleichssumme von 15.000 € nur Nutzungswertersatz sein sollte. Schließlich ist es bedenklich, dass die Darlehensnehmer Zinsen versteuern müssen, obwohl sie per Saldo keinen Überschuss erwirtschaftet haben.

FG Münster, Urteil v. 13.1.2022 – 3 K 2991/19 E; NWB

Keine Steuerermäßigung für Statiker

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird nicht für statische Berechnungen eines Statikers gewährt, auch wenn der Statiker tätig wird, damit anschließend eine Handwerkerleistung ausgeführt werden kann. Bei einem Statiker handelt es sich nämlich nicht um einen Handwerker.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die im Jahr 2015 in einem Einfamilienhaus lebten. Die Holzpfeiler des Hauses waren schadhaft und sollten durch Stahlstützen ersetzt werden. Die Kläger ließen vorab eine statische Berechnung durchführen; für die Kosten der statischen Berechnung machten sie eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend, die das Finanzamt nicht gewährte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein Statiker (Tragwerksplaner) ist kein Handwerker, sondern er erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation.
  • Es genügt nicht, dass die statische Berechnung die Durchführung von Handwerkerleistungen ermöglichen sollte. Es handelt sich vielmehr um getrennte Leistungen.

Hinweise: Der Austausch der Pfeiler dürfte eine Handwerkerleistung darstellen, aber die Kosten hierfür waren nicht streitig, da sie erst im Folgejahr entstanden.

Eine Steuerermäßigung wird hingegen gewährt, wenn ein Handwerker die Funktionsfähigkeit einer Anlage überprüft oder wenn ein Handwerker vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr durchführt.

Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen, mindert also nicht die Bemessungsgrundlage.

BFH, Urteil v. 4.11.2021 – VI R 29/19; NWB

Versteuerung von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten

Der Antrag auf Abzug von nachehelichen Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben stellt ein sog. rückwirkendes Ereignis dar, das die Änderung des Steuerbescheids des unterhaltsberechtigten Ehegatten und damit die nachträgliche Erfassung der Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte rechtfertigt. Die vierjährige Verjährung für die Änderung des Steuerbescheids beginnt bereits mit der Stellung des Antrags auf Abzug als Sonderausgaben durch den unterhaltsleistenden Ehegatten und nicht erst mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, in dem die Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Hintergrund: Unterhaltsleistungen unter geschiedenen Ehegatten können vom unterhaltsleistenden Ehegatten bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zustimmt; in diesem Fall muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Unterhaltszahlungen bis maximal 13.805 € als sonstige Einkünfte versteuern.

Sachverhalt: Die Klägerin wurde am 20.9.2007 von ihrem Ehemann E geschieden. Im Rahmen der Scheidung erhielt sie eine Abfindung von 10.000 €. Die Klägerin gab ihre Einkommensteuererklärung für 2007 am 17.7.2008 ab und erklärte darin keine sonstigen Einkünfte. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid erging am 25.9.2008.

E stimmte anschließend dem Abzug der Abfindung als Sonderausgaben zu. E stellte daher am 12.2.2010 einen Änderungsantrag bei seinem Finanzamt auf Abzug der gezahlten Abfindung als Sonderausgaben und reichte die Zustimmung der Klägerin ein. Es kam zu einem längeren Streit, ob die Abfindung als Sonderausgaben zu berücksichtigen sei; erst am 15.9.2015 erließ das Finanzamt des E einen entsprechenden Änderungsbescheid zugunsten des E. Anschließend wurde der Bescheid der Klägerin am 26.11.2015 zu ihren Ungunsten geändert und die Abfindung als sonstige Einkünfte erfasst. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zwar war das Finanzamt grundsätzlich zu einer Änderung des Steuerbescheids der Klägerin zu ihren Ungunsten berechtigt. Denn die Antragstellung des Klägers, die Abfindung als Sonderausgaben zu berücksichtigen, stellte ein sog. rückwirkendes Ereignis dar. Jedoch war für die Steuerfestsetzung der Klägerin für 2007 bereits Verjährung eingetreten.
  • Kann der Unterhaltszahler die Unterhaltsleistung aufgrund der Zustimmung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben abziehen, muss der Unterhaltsempfänger im Gegenzug die Unterhaltsleistung als sonstige Einkünfte versteuern. Der Antrag des Unterhaltszahlers auf Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben ist rechtsgestaltend und ermöglicht auf der einen Seite den Abzug als Sonderausgaben und aufseiten des Unterhaltsempfängers die Steuerpflicht. Damit stellt bereits der Antrag des E am 12.2.2010 ein rückwirkendes Ereignis dar.
  • Die vierjährige Festsetzungsverjährung, die infolge eines rückwirkenden Ereignisses neu beginnt, begann somit am 1.1.2011 und endete am 31.12.2014. Der Änderungsbescheid für die Klägerin ist aber erst am 26.11.2015 und damit nach Eintritt der Verjährung erlassen worden.

Hinweise: Das Urteil erhöht den Druck auf die Finanzämter, wenn ein geschiedener Ehegatte nachträglich Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend macht, nachdem er – oft erst nach einem familienrechtlichen Rechtsstreit – die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erhalten hat. Hier muss nun nämlich das Finanzamt des unterhaltszahlenden Ehegatten das Finanzamt des unterhaltsempfangenden Ehegatten informieren, damit dieses innerhalb von vier Jahren den Steuerbescheid zulasten des unterhaltsempfangenden Ehegatten ändern kann. Wartet es damit, bis der Änderungsbescheid für den unterhaltszahlenden Ehegatten erlassen worden ist, kann beim anderen Ehegatten bereits Verjährung eingetreten sein.

Offengelassen hat der BFH die Frage, ob die Abfindung überhaupt eine Unterhaltszahlung darstellte. Denkbar war, dass die Abfindung für einen geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch geleistet wurde; in diesem Fall hätte der E keinen Sonderausgabenabzug geltend machen dürfen, und die Klägerin wäre ohnehin nicht zur Versteuerung sonstiger Einkünfte verpflichtet gewesen.

BFH, Urteil v. 28.7.2021 – X R 15/19; NWB

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der anhaltenden Corona-Krise einzelne, bereits bestehende coronabedingte Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31.12.2022 verlängert.

Hintergrund: Die Corona-Krise ist u.a. für gemeinnützige Vereine auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Problem, wenn sie z.B. Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwenden wollen. Das BMF hat daher in mehreren Schreiben des Jahres 2020 Erleichterungen gewährt, die bis zum 31.12.2021 befristet waren.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge gelten die bis zum 31.12021 gewährten steuerlichen Erleichterungen für alle Maßnahmen fort, die bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Dabei handelt es sich u.a. um die folgenden Maßnahmen:

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z.B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d.h. der Überweisungsträger, um die Spende steuerlich absetzen zu können.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Corona-Betroffene erhalten haben, für Corona-Betroffene verwenden, auch wenn dies von ihrer Satzung nicht gedeckt ist. Hierbei sind aber noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, z.B. die Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Person.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen auch Räume oder Personal für Corona-Betroffene verwenden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet.
  • Unternehmer können Unterstützungsmaßnahmen für Corona-Betroffene als Betriebsausgaben absetzen.
  • Arbeitnehmer können einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten Corona-Betroffener spenden, indem der Arbeitgeber diesen Teil des Arbeitslohns auf ein Spendenkonto zugunsten der Corona-Hilfe einzahlt. Dieser Teil des Arbeitslohns muss dann nicht versteuert werden, wenn entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto gefertigt werden.

Hinweise: Die bisherigen BMF-Schreiben enthielten auch noch umsatzsteuerliche Erleichterungen, die durch das aktuelle Schreiben nicht bis zum 31.12.2022 verlängert wurden. Dies liegt jedoch daran, dass die umsatzsteuerlichen Erleichterungen nunmehr durch ein gesondertes BMF-Schreiben gewährt werden. Zu den umsatzsteuerlichen Erleichterungen gehört z.B. der Verzicht auf die Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Hilfsmaßnahmen von Unternehmen als sog. unentgeltliche Wertabgabe.

BMF-Schreiben v. 15.12.2021 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006; NWB

Hinterziehungszinsen für hinterzogene Jahreseinkommensteuer und für Einkommensteuervorauszahlungen

Das Finanzamt kann sowohl für die hinterzogene Einkommensteuer eines Veranlagungszeitraums als auch für die Vorauszahlungen dieses Veranlagungszeitraums Hinterziehungszinsen festsetzen. Eine Doppelverzinsung liegt nicht vor, weil sich die Verzinsungszeiträume nicht überschneiden; denn der Verzinsungszeitraum für die Hinterziehungszinsen für die hinterzogenen Vorauszahlungen endet mit dem Beginn des Verzinsungszeitraums für die hinterzogene Jahreseinkommensteuer.

Hintergrund: Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern.

Sachverhalt: Die Kläger hatten in den Veranlagungszeiträumen 2003 bis 2013 ausländische Zinsen nicht erklärt. Nachdem das Finanzamt dies festgestellt hatte, erließ es geänderte Einkommensteuerbescheide, nicht aber geänderte Vorauszahlungsbescheide. Außerdem setzte das Finanzamt im Jahr 2016 Hinterziehungszinsen sowohl für die hinterzogenen Jahreseinkommensteuern als auch für die hinterzogenen Vorauszahlungen fest. Dabei begrenzte es den Zinslauf für die hinterzogenen Vorauszahlungen auf den Tag der Bekanntgabe des entsprechenden Jahressteuerbescheids. Die Kläger wandten sich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen mit der Begründung, dass es zu einer Doppelverzinsung gekommen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage überwiegend ab:

  • Die Kläger haben nicht nur die jeweilige Jahreseinkommensteuer der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2013 hinterzogen, sondern auch weitgehend die Vorauszahlungen dieser Jahre. Denn durch die Nichterklärung von ausländischen Zinsen in der Einkommensteuererklärung sind auch die Vorauszahlungen für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu niedrig festgesetzt worden.
  • Die Kläger haben die Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen. Der Vorsatz für eine Hinterziehung von Vorauszahlungen ist zu bejahen, wenn gegenüber dem Steuerpflichtigen regelmäßig Vorauszahlungen festgesetzt werden, weil er Einkünfte ohne Steuerabzug erzielt und ihm bekannt ist, dass bei einer unvollständigen Erklärung dieser Einkünfte auch die Vorauszahlungen für den Folgezeitraum zu niedrig ausfallen. Der Steuerpflichtige muss nicht genau wissen, in welcher Höhe die künftigen Vorauszahlungen verkürzt werden.
  • Eine Doppelverzinsung erfolgt nicht, wenn Hinterziehungszinsen sowohl für die Vorauszahlungen als auch für die Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen hätten geleistet werden müssen, festgesetzt werden. Denn es werden unterschiedliche Verzinsungszeiträume zugrunde gelegt, so dass nicht für ein und denselben Verzinsungszeitraum zweimal Hinterziehungszinsen festgesetzt werden.
    • So beginnt der Verzinsungszeitraum für die Hinterziehungszinsen mit dem jeweiligen Fälligkeitstag am 10.3., 10.6., 10.9. oder 10.12., und er endet mit dem Beginn des Verzinsungszeitraums für die hinterzogene Jahreseinkommensteuer, nämlich am Tag der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids oder, falls sich eine Abschlusszahlung aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, mit dem Tag der Fälligkeit der Abschlusszahlung.
    • Das Finanzamt hat auf diese Abgrenzung der Verzinsungszeiträume geachtet, so dass eine Doppelverzinsung nicht eingetreten ist.

Hinweise: Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Es wird also im Rahmen der Klage gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen entschieden, ob eine Steuerhinterziehung vorlag.

Neben Hinterziehungszinsen entstehen auch Nachzahlungszinsen. Allerdings werden die Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet. Hinterziehungszinsen haben für den Steuerpflichtigen den Nachteil, dass der Verzinsungszeitraum deutlich länger ist.

Eine Verjährung war hinsichtlich der Hinterziehungszinsen nicht eingetreten. Denn nach dem Gesetz beginnt die Verjährung erst mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, nicht aber vor Abschluss des Jahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Im Streitfall ist es weder zu einer Festsetzung der hinterzogenen Vorauszahlungen gekommen noch zu einem Abschluss eines Strafverfahrens; damit konnte die Festsetzungsfrist weder beginnen noch ablaufen.

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % hatte der BFH nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht hat nur die regulären Nachzahlungszinsen hinsichtlich des Verzinsungszeitraums ab dem 1.1.2019 als verfassungswidrig angesehen, nicht aber Hinterziehungszinsen, da diese vom Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen werden.

Die Klage hatte zum Teil Erfolg, weil der Vorsatz für zwei Vorauszahlungsquartale vom Finanzgericht (FG) nicht ausreichend festgestellt worden war. Der BFH hat die Sache insoweit an das FG zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

BFH, Urteil v. 28.9.2021 – VIII R 18/18; NWB