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Bundesregierung beschließt Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Die Bundesregierung hat am 16.2.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern.

Folgende steuerliche Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

BMF, Pressemittelung v. 16.2.2022; NWB

Kosten für künstliche Befruchtung bei Gefahr einer schweren Behinderung

Eine Frau kann die Kosten für eine künstliche Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn ihr Freund an einer chromosomalen Translokation leidet und deshalb die Wahrscheinlichkeit der Geburt eines Kindes mit schwersten Behinderungen besteht. Der steuerliche Abzug setzt voraus, dass die Frau die Kosten getragen hat. Es ist steuerlich unbeachtlich, dass das Paar nicht verheiratet ist.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden infolge einer Naturkatastrophe.

Sachverhalt: Die unverheiratete Klägerin hatte einen Freund, der an einer chromosomalen Translokation litt, die im Fall einer Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass das Kind mit schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen geboren wird. Beide entschlossen sich dazu, eine künstliche Befruchtung mit einer Präimplantationsdiagnostik durchzuführen; auf diese Weise sollte die chromosomale Fehlstellung ausgeschlossen werden. Die Kosten für die Behandlung beliefen sich auf ca. 23.000 € und wurden von der Klägerin im Umfang von ca. 9.300 € getragen; den anderen Teil hatte ihr Freund bezahlt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil die Klägerin nicht verheiratet und weil sie nach Auffassung des Finanzamts nicht krank war.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und erkannte die Behandlungskosten in Höhe von 9.300 € sowie in Höhe von ca. 650 € für Fahrtkosten an:

  • Zu den steuerlich abziehbaren Krankheitskosten gehören auch solche Aufwendungen, die nicht der Heilung dienen, sondern lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen; hierzu gehören auch Kosten für eine künstliche Befruchtung, da der körperliche Mangel selbst – die chromosomale Translokation – durch die künstliche Befruchtung nicht beseitigt wird.
  • Es ist steuerlich unbeachtlich, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Freund krank ist und an einer chromosomalen Translokation leidet. Denn im Fall des Kinderwunsches betrifft diese Erkrankung auch die Klägerin.
  • Dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen steht nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Freund nicht verheiratet waren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung auch im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und auch im Fall einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geltend gemacht werden können.
  • Allerdings kann die Klägerin nur diejenigen Aufwendungen steuerlich geltend machen, die sie auch selbst getragen hat. Denn nur insoweit ist sie wirtschaftlich mit den Aufwendungen belastet. Dies war ein Betrag von 9.300 €; den verbleibenden Teil der Aufwendungen hat der Freund der Klägerin getragen.
  • Ein Abzug der von ihrem Freund getragenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Abzugs geschenkter Geldbeträge oder des abgekürzten Zahlungswegs kommt nicht in Betracht, weil beide Steuerpflichtige – die Klägerin und ihr Freund – die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen konnten.
  • Schließlich waren auch die Fahrtkosten der Klägerin zum Kinderwunschzentrum als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin nicht allein zum Kinderwunschzentrum, sondern zusammen mit ihrem Freund gefahren ist, können die Fahrtkosten zur Hälfte abgezogen werden, im Übrigen vollständig.

Hinweise: Von den außergewöhnlichen Belastungen ist noch die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, deren Höhe vom Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte abhängt.

Wäre die Klägerin mit ihrem Freund verheiratet gewesen, hätte der Gesamtbetrag von ca. 23.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können; denn bei Ehegatten kommt es nicht darauf an, wer die Aufwendungen trägt.

Gegen das Urteil des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.12.2021 – 6 K 20/21, Rev. beim BFH: VI R 2/22

Bedarfsabfindung bei Scheidung ist nicht schenkungsteuerbar

Die Zahlung einer scheidungsbedingten Bedarfsabfindung, die von den Eheleuten zu Beginn der Ehe für den Fall einer Scheidung vereinbart worden war, unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Bedarfsabfindung Teil einer Gesamtregelung war, in der alle Scheidungsfolgen geregelt wurden. Die Bedarfsabfindung wird dann nicht freigebig gezahlt, sondern ist eine Gegenleistung für die vom Ehepartner eingeräumten Rechte bzw. erklärten Verzichte.

Hintergrund: Eine Schenkung liegt bei einer freigebigen Zuwendung vor, soweit der Empfänger durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Schenkungsteuer entsteht hingegen nicht, wenn die Zuwendung eine Gegenleistung für eine Leistung des Empfängers ist.

Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit ihrem Ehemann anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1998 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem die Folgen einer möglichen Scheidung geregelt wurden: So wurde der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen und der nacheheliche Unterhalt begrenzt. Außerdem wurde eine Gütertrennung vereinbart. Zudem sollte die Klägerin einen Zahlungsanspruch in einer bestimmten Höhe erhalten, falls die Ehe 15 Jahre bestanden haben sollte. Im Jahr 2014 wurde die Ehe geschieden, so dass die Klägerin von ihrem geschiedenen Mann die festgelegte Abfindung erhielt. Das Finanzamt setzte auf die Abfindung Schenkungsteuer fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Zahlung des geschiedenen Ehemanns an die Klägerin stellt keine Schenkung dar, weil seine Zahlung eine Gegenleistung zur Abgeltung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche darstellte, die in dem zu Beginn der Ehe geschlossenen Gesamtpaket geregelt worden waren. Damit war die Zahlung nicht freigebig.
  • Außerdem hatte der geschiedene Ehemann keinen Willen zur Freigebigkeit. Er wollte der Klägerin nichts unentgeltlich zuwenden. Ihm war es bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1998 darum gegangen, sein Vermögen vor unwägbaren finanziellen Belastungen infolge einer Scheidung zu schützen.

Hinweise: Anders ist dies bei einer vor Beginn der Ehe gezahlten Pauschalabfindung des Ehemanns, die dieser für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt zahlt. Diese Pauschalabfindung stellt nach der Rechtsprechung des BFH eine Schenkung dar und ist keine Gegenleistung für den Teilverzicht. Denn bei Zahlung der Pauschalabfindung ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt beanspruchen könnte.

Der Zugewinnausgleich im Fall des Todes oder bei Ehescheidung unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Schenkungsteuer. Denn es handelt sich beim Zugewinnausgleichsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, so dass der Ausgleich nicht freigebig ist.

BFH, Beschluss v. 1.9.2021 – II R 40/19; NWB

Steuerentlastungen für Bürger geplant

Das Bundesfinanzministerium hat am 2.3.2022 den Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Grundfreibetrag sowie die Pauschale für Fernpendler erhöht werden.

Die geplanten Maßnahmen in Einzelnen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend zum 1.1.2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem 1.1.2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

BMF online; NWB

Entlastungen für Bürger und Wirtschaft geplant

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden sollen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  1. Wegfall der EEG-Umlage: Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucher und die Wirtschaft soll die EEG-Umlage bereits zum 1.7.2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, sollen ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1.1.2023 überprüft und angepasst werden.
  2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages: Um Arbeitnehmer zu unterstützen, soll der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € erhöht werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
  3. Erhöhung des Grundfreibetrages: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
  4. Erhöhung der Fernpendlerpauschale: Die eigentlich am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie soll vorgezogen werden. Sie soll damit rückwirkend ab dem 1.1.2022 38 ct betragen. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.
  5. Einführung eines Coronazuschusses: Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen sollen mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 € unterstützt werden. Davon sollen insbesondere diejenigen profitieren, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.
  6. Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder: Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder soll zum 1.7.2022 auf den Weg gebracht werden. Er soll in Höhe von 20 € pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.
  7. Erhöhung des Mindestlohns: Die am 23.2.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Anhebung des Mindestlohns auf 12 € brutto ab dem 1.10.2022 soll zügig vom Bundestag beschlossen werden.
  8. Umsetzung der Maßnahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes: Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll zügig vom Bundestag beschlossen werden. Dort sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
    • Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen € auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden),
    • Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können),
    • Verlängerung Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 € um ein Jahr,
    • Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein),
    • Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 € geben) und
    • Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31.8.2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.)
  9. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Die zum 31.3.2022 auslaufenden Sonderreglungen beim Kurzarbeitergeld sollen mit gewissen Einschränkungen erneut verlängert werden und zwar bis zum 30.6.2022:
    • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen herabgesetzt bleiben.
    • Auf den Aufbau von Minusstunden soll verzichtet werden.
    • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs soll nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
    • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat sollen erhöhte Leistungssätze gelten.
    • Die Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird (keine vollständige Erstattung mehr).
    • Leiharbeiter sollen über den 31.3.2022 hinaus kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.
  10. Heizkostenzuschuss: Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen soll zügig vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Vor dem Hintergrund stark gestiegener Energiepreise sollen Empfänger von Wohngeld 135 € (und Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen 175 € sowie pro weiterem Familienmitglied 35 €) erhalten, Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 115 € pro Person. Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung v. 24.2.2022 sowie Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz online, NWB