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Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht dessen Erforderlichkeit voraus

Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Es genügt, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach dem Gesetz nur absetzbar, wenn entweder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – der Abzug ist dann auf 1.250 € beschränkt – oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; in dem zuletzt genannten Fall ist der Abzug unbeschränkt möglich.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Stewardess, die zusammen mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Einfamilienhaus wohnte. Im Streitjahr 2013 war sie insgesamt an 134 Tagen auf Flügen im In- und Ausland tätig. Sie machte 1.250 € für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in dem gemeinsamen Einfamilienhaus geltend. Finanzamt und Finanzgericht der ersten Instanz erkannten die Kosten nicht an, da das Vorhalten des Arbeitszimmers wegen des geringen Anteils der Heimarbeit nicht erforderlich sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält einen steuerlichen Abzug der Kosten grundsätzlich für möglich und hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit entweder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass das Arbeitszimmer für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit erforderlich oder notwendig ist.
  • Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen, also kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Der Gesetzgeber wollte Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers gerade vermeiden.
  • Das FG hat daher zu Unrecht die Abziehbarkeit der geltend gemachten Kosten mit der Begründung verneint, das häusliche Arbeitszimmer sei für die berufliche Tätigkeit als Stewardess nicht notwendig.

Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob das Arbeitszimmer tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde. Ist dies der Fall, kann die Klägerin die Kosten in Höhe von 1.250 € abziehen. Der Abzug kann dann also nicht mit der Begründung versagt werden, dass sie ihre berufliche Tätigkeit zu Hause auch an einem PC am Esstisch erledigen könnte.

Ein Abzug ist hingegen nicht möglich, wenn die Klägerin das Arbeitszimmer auch privat genutzt hat und diese private Mitnutzung nicht ganz untergeordnete Bedeutung hatte. Bislang steht nicht fest, welche beruflichen Tätigkeiten die Klägerin überhaupt zu Hause verrichtet hat.

BFH, Urteil v. 3.4.2019 – VI R 46/17; NWB

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verlängert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der anhaltenden Corona-Krise einzelne, bereits bestehende coronabedingte Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis zum 31.12.2022 verlängert.

Hintergrund: Die Corona-Krise ist u.a. für gemeinnützige Vereine auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Problem, wenn sie z.B. Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwenden wollen. Das BMF hat daher in mehreren Schreiben des Jahres 2020 Erleichterungen gewährt, die bis zum 31.12.2021 befristet waren.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Dem BMF zufolge gelten die bis zum 31.12021 gewährten steuerlichen Erleichterungen für alle Maßnahmen fort, die bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Dabei handelt es sich u.a. um die folgenden Maßnahmen:

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z.B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d.h. der Überweisungsträger, um die Spende steuerlich absetzen zu können.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Corona-Betroffene erhalten haben, für Corona-Betroffene verwenden, auch wenn dies von ihrer Satzung nicht gedeckt ist. Hierbei sind aber noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, z.B. die Prüfung der Bedürftigkeit der unterstützten Person.
  • Gemeinnützige Vereine dürfen auch Räume oder Personal für Corona-Betroffene verwenden, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit gefährdet.
  • Unternehmer können Unterstützungsmaßnahmen für Corona-Betroffene als Betriebsausgaben absetzen.
  • Arbeitnehmer können einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten Corona-Betroffener spenden, indem der Arbeitgeber diesen Teil des Arbeitslohns auf ein Spendenkonto zugunsten der Corona-Hilfe einzahlt. Dieser Teil des Arbeitslohns muss dann nicht versteuert werden, wenn entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto gefertigt werden.

Hinweise: Die bisherigen BMF-Schreiben enthielten auch noch umsatzsteuerliche Erleichterungen, die durch das aktuelle Schreiben nicht bis zum 31.12.2022 verlängert wurden. Dies liegt jedoch daran, dass die umsatzsteuerlichen Erleichterungen nunmehr durch ein gesondertes BMF-Schreiben gewährt werden. Zu den umsatzsteuerlichen Erleichterungen gehört z.B. der Verzicht auf die Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Hilfsmaßnahmen von Unternehmen als sog. unentgeltliche Wertabgabe.

BMF-Schreiben v. 15.12.2021 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006; NWB

Finanzverwaltung sieht Gehaltsumwandlungen bis Ende 2019 als unschädlich an

Dem Bundesfinanzministerium (BMF) zufolge kann der Arbeitgeber auch im Wege einer Gehaltsumwandlung eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen und damit die Steuerfreiheit für die Zusatzleistung bewirken, wenn die zusätzliche Leistung verwendungsbezogen im Sinne einer Steuerbefreiungsvorschrift gezahlt wird, z.B. für die Kindergartenunterbringung der Kinder des Arbeitnehmers. Dies gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019. Damit gibt das BMF seine bisherige Auffassung auf, mit der es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) widersprochen hat.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt verschiedene Steuerbefreiungen im Lohnsteuerrecht, wenn der Arbeitgeber eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt und diese Leistung für einen bestimmten, im Gesetz genannten Zweck verwendet wird, z.B. für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers im Kindergarten.

Der BFH hatte im Jahr 2019 seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung auch im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgen kann; das heißt, das Gehalt wird um einen bestimmten Betrag gemindert und die Differenz wird für einen bestimmten gesetzlich geförderten Zweck verwendet. Das BMF hatte daraufhin im Jahr 2020 einen sog. Nichtanwendungserlass veröffentlicht, nach dem die geänderte BFH-Rechtsprechung von den Finanzämtern nicht anzuwenden ist. Auch der Gesetzgeber hat reagiert (s. Hinweis unten).

Wesentliche Aussage des BMF:

  • Das BMF gibt seinen Nichtanwendungserlass aus dem Jahr 2020 auf und akzeptiert für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 die geänderte Rechtsprechung des BFH, die positiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.
  • Eine Gehaltsumwandlung kann somit als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung anzusehen und damit steuerfrei sein, wenn der umgewandelte Betrag verwendungs- oder zweckgebunden im Sinne einer Steuerbefreiungsvorschrift geleistet wird, also z.B. für die Kindergartenbetreuung der Kinder des Arbeitnehmers verwendet wird.
  • Die Steuerbefreiung ist jedoch dann nicht möglich, wenn es sich um tarifgebundenen Arbeitslohn handelt. Denn der tarifliche Arbeitslohn würde nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen, z.B. nach dem Ende der Kindergartenbetreuung, wiederaufleben.

Hinweise: Das Merkmal der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung wirkt sich auch bei verschiedenen Pauschalierungsmöglichkeiten aus, z.B. bei der Übereignung von PC an Arbeitnehmer. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil kann mit 15 % pauschal versteuert werden, wenn es sich bei der PC-Übereignung um eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung handelt.

Die geänderte Auffassung des BMF gilt nur für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019. Seit 2020 greift nämlich eine neue Gesetzesregelung, nach der der im Wege einer Gehaltsumwandlung geleistete Arbeitslohn grundsätzlich nicht mehr als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn angesehen wird; damit scheiden Steuerbefreiungen und Pauschalierungen aus, die eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung verlangen.

BMF-Schreiben v. 5.1.2022 – IV C 5 – S 2334/19/10017 :004; NWB

Steuerentlastungen für Bürger geplant

Das Bundesfinanzministerium hat am 2.3.2022 den Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Grundfreibetrag sowie die Pauschale für Fernpendler erhöht werden.

Die geplanten Maßnahmen in Einzelnen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend zum 1.1.2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem 1.1.2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

BMF online; NWB

Israelreise einer Religionslehrerin steuerlich nicht absetzbar

Die Kosten einer Religionslehrerin für eine einwöchige Rundreise durch Israel sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn nahezu ausschließlich Orte besucht werden, die von allgemein-touristischem Interesse sind. Es genügt in diesem Fall nicht, dass an der Rundreise nur Religionslehrer teilgenommen haben.

Hintergrund: Beruflich veranlasste Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar. Eine nur untergeordnete private Mitveranlassung ist unschädlich. Anders ist dies aber bei gemischt veranlassten Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Hier kann allenfalls ein anteiliger Abzug der Aufwendungen in Betracht kommen, wenn sich die private und berufliche Veranlassung voneinander trennen lassen.

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2019 Religionslehrerin an einem katholischen Gymnasium, dessen Träger das Bistum war. Sie nahm an einer vom Bistum organisierten Studienfahrt nach Israel teil, an der ausschließlich Religionslehrer teilnahmen. Das einwöchige Programm umfasste den Besuch der Hirtenfelder bei Bet Sahr, den Besuch Jerusalems, des Toten Meeres, der Gedenkstätte Yad Vashem, des Sees Genezareth sowie von Haifa und Nazareth. Außerdem gehörte zum Programm die Teilnahme an insgesamt vier Gottesdiensten. Die Klägerin machte ihre Aufwendungen in Höhe von ca. 1.700 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Reise war sowohl beruflich als auch privat veranlasst. Die berufliche Veranlassung ergab sich aus dem Programm und dem Konzept der Reise sowie aus dem von der Klägerin geführten Reisetagebuch. Die private Veranlassung folgte ebenfalls aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele enthielt, die von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse waren. Auch der Besuch von vier Gottesdiensten ist privat veranlasst, da er der Religionsausübung dient.
  • Der Arbeitgeber der Klägerin hat sich weder an den Kosten beteiligt, noch fand die Reise während der Schulzeit statt, sondern in den Herbstferien. Dies zeigt, dass die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Es ist daher unbeachtlich, dass ausschließlich Religionslehrer an der Reise teilgenommen haben.
  • Die berufliche Mitveranlassung lässt sich nicht von der privaten Mitveranlassung trennen, so dass die Aufwendungen auch nicht anteilig als Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: Ein teilweiser Abzug der Kosten war nicht möglich, weil sich private und berufliche Veranlassung nicht voneinander trennen ließen. Anders wäre dies, wenn sich an einen rein beruflich veranlassten Reiseteil (z.B. Besuch einer Fachmesse) noch ein Badeurlaub anschließt. In diesem Fall kann der auf den Besuch der Fachmesse entfallende Teil der Reisekosten steuerlich abgesetzt werden.

FG Münster, Urteil v. 27.1.2022 – 1 K 224/21 E; NWB