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Steuerentlastungen für Bürger geplant

Das Bundesfinanzministerium hat am 2.3.2022 den Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Grundfreibetrag sowie die Pauschale für Fernpendler erhöht werden.

Die geplanten Maßnahmen in Einzelnen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend zum 1.1.2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem 1.1.2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

BMF online; NWB

Israelreise einer Religionslehrerin steuerlich nicht absetzbar

Die Kosten einer Religionslehrerin für eine einwöchige Rundreise durch Israel sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn nahezu ausschließlich Orte besucht werden, die von allgemein-touristischem Interesse sind. Es genügt in diesem Fall nicht, dass an der Rundreise nur Religionslehrer teilgenommen haben.

Hintergrund: Beruflich veranlasste Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar. Eine nur untergeordnete private Mitveranlassung ist unschädlich. Anders ist dies aber bei gemischt veranlassten Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Hier kann allenfalls ein anteiliger Abzug der Aufwendungen in Betracht kommen, wenn sich die private und berufliche Veranlassung voneinander trennen lassen.

Sachverhalt: Die Klägerin war im Streitjahr 2019 Religionslehrerin an einem katholischen Gymnasium, dessen Träger das Bistum war. Sie nahm an einer vom Bistum organisierten Studienfahrt nach Israel teil, an der ausschließlich Religionslehrer teilnahmen. Das einwöchige Programm umfasste den Besuch der Hirtenfelder bei Bet Sahr, den Besuch Jerusalems, des Toten Meeres, der Gedenkstätte Yad Vashem, des Sees Genezareth sowie von Haifa und Nazareth. Außerdem gehörte zum Programm die Teilnahme an insgesamt vier Gottesdiensten. Die Klägerin machte ihre Aufwendungen in Höhe von ca. 1.700 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Reise war sowohl beruflich als auch privat veranlasst. Die berufliche Veranlassung ergab sich aus dem Programm und dem Konzept der Reise sowie aus dem von der Klägerin geführten Reisetagebuch. Die private Veranlassung folgte ebenfalls aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele enthielt, die von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse waren. Auch der Besuch von vier Gottesdiensten ist privat veranlasst, da er der Religionsausübung dient.
  • Der Arbeitgeber der Klägerin hat sich weder an den Kosten beteiligt, noch fand die Reise während der Schulzeit statt, sondern in den Herbstferien. Dies zeigt, dass die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung war. Es ist daher unbeachtlich, dass ausschließlich Religionslehrer an der Reise teilgenommen haben.
  • Die berufliche Mitveranlassung lässt sich nicht von der privaten Mitveranlassung trennen, so dass die Aufwendungen auch nicht anteilig als Werbungskosten abziehbar sind.

Hinweis: Ein teilweiser Abzug der Kosten war nicht möglich, weil sich private und berufliche Veranlassung nicht voneinander trennen ließen. Anders wäre dies, wenn sich an einen rein beruflich veranlassten Reiseteil (z.B. Besuch einer Fachmesse) noch ein Badeurlaub anschließt. In diesem Fall kann der auf den Besuch der Fachmesse entfallende Teil der Reisekosten steuerlich abgesetzt werden.

FG Münster, Urteil v. 27.1.2022 – 1 K 224/21 E; NWB

Weiteres „Corona-Steuerhilfegesetz“ geplant

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt werden.

Die wesentlichen Maßnahmen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt werden.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert werden.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden: Für 2022 und 2023 soll der durch das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 verdoppelte Höchstbetrag des Verlustrücktrags (10 Mio. € bei Einzel/20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 gelten. Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu den früheren Höchstgrenzen (von 1 bzw. 2 Mio. €) erfolgen. Darüber hinaus soll der Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab 2022 auf zwei Jahre ausgedehnt und der Rücktrag sodann in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre erfolgen.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge die in 2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem Umfang.
  • Zudem soll der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert werden.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ v. 3.2.2022; NWB

Vorsicht Falle: Betrugs-E-Mails im Namen des BZSt

Zurzeit werden Betrugs-Mails im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) verschickt. Über die E-Mail-Adresse „zezag.su@sealingz.com“ versuchen Betrüger, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

Die Betrüger versenden E-Mails mit dem Titel „Erneute Mitteilung der IdNr“ über die o. g. E-Mail-Adresse und behaupten, dass die betroffenen Bürger aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme eine neue steuerliche Identifikationsnummer im Anhang der E-Mail erhalten.

Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. den Link oder die Datei in der E-Mail zu öffnen.

Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide, Zahlungsaufforderungen und Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
  • Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.

Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten wir Sie bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

Telefon: +49 (0)228 406 – 0

Fax: +49 (0)228 406 – 2661

E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de

Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

BZSt online, Meldung v. 9.2.2022; NWB

Alt- und Neuzusagen bei der betrieblichen Altersversorgung

Hat der Arbeitgeber vor dem 1.1.2005 seinem Arbeitnehmer eine Direktversicherungszusage erteilt und schließt er nach dem 1.1.2005 für diesen Arbeitnehmer eine weitere Direktversicherung bei einer anderen Versicherung ab, ist zu prüfen, ob es sich bei der weiteren Direktversicherung um eine sog. Neuzusage handelt, für die die seit dem 1.1.2005 geltenden steuerlichen Regelungen greifen, oder ob es sich nur um eine Änderung der bereits vor dem 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage handelt, die den bis zum 31.12.2004 geltenden steuerlichen Regelungen unterliegt. Um eine Neuzusage handelt es sich, wenn insgesamt zwei selbständige Versorgungserklärungen erteilt worden sind.

Hintergrund: Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich begünstigt, indem z.B. steuerfreie Leistungen möglich sind oder eine pauschale Lohnsteuer in Betracht kommt. Zum 1.1.2005 wurde die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung umgestellt. So entfiel die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung für Direktversicherungszusagen, die ab 1.1.2005 erteilt wurden; dafür wurden Direktversicherungszusagen, die ab 1.1.2005 erteilt wurden, in die steuerliche Förderung für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung einbezogen, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung gewährt wird.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber erteilte ihm 1997 eine betriebliche Altersversorgungszusage in Gestalt einer Direktversicherung, die bei der A-Versicherung abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber versteuerte die Versicherungsbeiträge nach der damals geltenden Regelung pauschal. Im Jahr 2014 kündigte der Arbeitgeber dem Kläger. Der Kläger klagte hiergegen, und es kam zu einem Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, eine Abfindung an den Kläger zu zahlen und einen Teilbetrag hiervon in eine Direktversicherung bei der B-Versicherung einzuzahlen. Der Kläger ging davon aus, dass diese Einzahlung nach dem seit 1.1.2005 geltenden Recht steuerfrei sei; das Finanzamt nahm jedoch eine einheitliche Direktversicherungszusage aus dem Jahr 1997 an, für die eine Steuerfreiheit nicht greife.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage grundsätzlich statt:

  • Der Arbeitgeber hat insgesamt zwei Direktversicherungszusagen erteilt, nämlich eine sog. Altzusage vor dem 1.1.2005, die über die A-Versicherung abgewickelt wurde, sowie eine sog. Neuzusage nach dem 31.12.2004, die über die B-Versicherung abgewickelt wurde. Für die Neuzusage gilt grundsätzlich die zum 1.1.2005 eingeführte Regelung zur Steuerfreiheit.
  • Der Abschluss der Direktversicherung bei der B-Versicherung war keine bloße Änderung der bereits 1997 erteilten Versorgungszusage. Denn dieser Abschluss beruhte auf dem arbeitsgerichtlichen Vergleich im Jahr 2014 und damit auf einem neuen Verpflichtungsgrund. Die Verpflichtung aus dem Jahr 2014 wies keinen Bezug zu der bereits 1997 erteilten Zusage auf.
  • Unbeachtlich ist, dass die Direktversicherung bei der B-Versicherung dieselben biometrischen Risiken abdeckte wie die Direktversicherung bei der A-Versicherung aus dem Jahr 1997. Zwar spricht eine Erweiterung um ein weiteres biometrisches Risiko für eine Neuzusage; aber dabei handelt es sich nur um ein Indiz, so dass auch ohne Erweiterung der biometrischen Risiken eine Neuzusage vorliegen kann.

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die ohne Erweiterung der biometrischen Risiken von einer bloßen Änderung der bisherigen Versorgungszusage ausgeht, selbst wenn die neue Direktversicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird.

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, das nun die Steuerfreiheit der Höhe nach überprüfen muss.

BFH, Urteil v. 1.9.2021 – VI R 21/19; NWB