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Steuerfreiheit für Nachtzuschläge bei Rufbereitschaft

Erhält ein Arbeitnehmer Zuschläge für die Tätigkeit während einer nächtlichen Rufbereitschaft, sind die Zuschläge steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist der Stundenarbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit anzusetzen und nicht das niedrigere Entgelt für den Bereitschaftsdienst.

Hintergrund: Zuschläge, die für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach dem Gesetz steuerfrei, soweit sie bestimmte Grenzen nicht übersteigen, z.B. 25 % des Grund-lohns im Falle der Nachtarbeit.

Sachverhalt: Die Kläger betrieb eine Förderschule mit angeschlossenem Internat. Die Arbeitnehmer mussten nachts die Kinder beaufsichtigen. Die nächtliche Beaufsichtigung wurde als Bereitschaftsdienst behandelt. Ein Viertel der Bereitschaftsdienstzeit wurde als Arbeitszeit behandelt und vergütet. Zusätzlich erhielten die Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst einen Zeitzuschlag von 15 % des regulären Stundenlohns. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit für den Zeitzuschlag nicht an, weil es als Grundlohn lediglich ein Viertel des Entgelts für den Bereitschaftsdienst ansetzte. Damit überstiegen die 15 %, die auf den regulären Stundenlohn gezahlt wurden, die 25 %-Grenze für steuerfreie Nachtzuschläge.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der gezahlten Nachtzuschläge waren erfüllt. Die Nachtzuschläge in Form des sog. Zeitzuschlags wurden zusätzlich zum Grundlohn gezahlt. Außerdem wurden sie für tatsächlich geleistete Nachtarbeit entrichtet. Auch ein Bereitschaftsdienst ist Arbeit, ohne dass es auf die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit ankommt und ohne dass es darauf ankommt, ob der Bereitschaftsdienst den Arbeitnehmer konkret belastet. Die Klägerin hat zudem auch Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit vorgelegt.
  • Die Höhe des Zeitzuschlags überschritt nicht 25 % des Grundlohns. Denn als Grundlohn ist der reguläre Arbeitslohn, der auf die Stunde umzurechnen ist, an-zusetzen und nicht das niedrigere Bereitschaftsdienstentgelt, das lediglich 1/4 des regulären Arbeitslohns betrug. Der Zeitzuschlag überschritt damit nicht die 25 %-Grenze des regulären Stundenlohns und war daher steuerfrei.

Hinweise: In einer früheren Entscheidung hatte der BFH noch anders entschieden und bei der Ermittlung des Grundlohns auf das Entgelt, das für die Stunden der Rufbereitschaft gewährt wird, abgestellt; der BFH hatte dies damit begründet, dass ein nächtlicher Bereitschaftsdienst den Arbeitnehmer nicht so sehr belastet wie ei-ne durchgängige Arbeitsleistung in der Nacht. Hieran hält der BFH nun nicht mehr fest. Aus Arbeitnehmersicht ist das aktuelle Urteil daher zu begrüßen.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.4.2024 – VI R 1/22; NWB

Keine Pauschalierung bei Beiträgen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds

Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, der den Arbeitnehmern Ansprüche auf Renten bzw. Kapitalabfindungen gewährt, sind keine Sachzuwendungen, sondern Barlohn und können daher nicht pauschal mit 30 % versteuert werden.

Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen und die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, können auf Antrag des Arbeitgebers pauschal mit 30 % besteuert werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine zum B-Konzern gehörende Konzerngesellschaft. Der B-Konzern bot seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge in Gestalt eines Pensionsfonds an. Die Arbeitnehmer, die dieses Angebot annahmen, erwarben Ansprüche gegenüber dem Pensionsfonds desjenigen Landes, in dem die jeweilige Konzerngesellschaft, für die sie tätig waren, ihren Sitz hatten; diese Konzerngesellschaft, für die sie tätig waren, war gegenüber dem Pensionsfonds zur Beitragszahlung verpflichtet. Arbeitnehmer der Konzerngesellschaft wurden häufig auch in anderen Ländern bei den dort ansässigen Konzerngesellschaften vorübergehend eingesetzt, so dass auch bei der Klägerin im streitigen Zeitraum 2012 bis 2015 Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften tätig waren; die hierfür entstandenen Beiträge an den ausländischen Pensionsfonds wurden der Klägerin konzernintern belastet. Das Finanzamt behandelte diese Beiträge als Barlohn und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Klägerin machte geltend, dass eine Pauschalierung zulässig sein müsse.

Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage ab:

  • Eine Pauschalierung für Arbeitslohn ist nur zulässig, wenn die Zuwendung des Arbeitgebers nicht in Geld besteht. Es muss sich also um einen Sachbezug handeln.
  • Für die Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses maßgeblich. Ein Sachbezug unterscheidet sich vom Barlohn durch die Art des vom Arbeitgeber zugesagten und daher vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Vorteils, nicht aber durch die Art und Weise des Vorteils selbst. Ein Sachbezug liegt somit vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Hat der Arbeitnehmer hingegen einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn ausbezahlt, handelt es sich um Barlohn. Bei der Sache kann es sich auch um einen Anspruch handeln, z.B. um einen Anspruch gegen den Pensionsfonds.
  • Die Beiträge an die ausländischen Pensionsfonds stellten Barlohn dar und konnten daher nicht pauschal versteuert werden. Der Anspruch der Arbeitnehmer war nämlich auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Hinterbliebenenrenten und ggf. Kapitalabfindungen gerichtet.

Hinweise: Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bleibt auch nach dem aktuellen Urteil sehr schwierig. Ein anderes Finanzgericht hätte möglicherweise mit einer ähnlichen Begründung Sachlohn angenommen. In der Praxis kann es daher ratsam sein, eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt zu beantragen, um vorab Klarheit zu erlangen, ob und inwieweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt und eine Pauschalierung zulässig ist.

Ein Teil der Beiträge an die Pensionsfonds war im Streitfall steuerfrei, da Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei sind.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 14.3.2024 – 6 K 109/20; NWB

Strafverteidigerkosten bei Untreueverdacht als Werbungskosten abziehbar

Entstehen einem Geschäftsführer, gegen den wegen Untreueverdachts ermittelt wird, Strafverteidigerkosten, kann er diese als Werbungskosten absetzen, wenn sich der Untreueverdacht nicht bestätigt. Die Kosten sind beruflich veranlasst, weil der Untreueverdacht mit der Geschäftsführertätigkeit zusammenhängt.

Hintergrund: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind als Werbungskosten abziehbar.

Sachverhalt: Der Kläger war in drei Konzerngesellschaften der X-AG als Geschäftsführer und angestellter Syndikusanwalt tätig. Im Jahr 2012 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Untreue ermittelt, weil der Kläger nachteilige Verträge für die Konzerngesellschaften abgeschlossen haben soll, die den U begünstigt haben sollen, der wiederum den Kläger bestochen haben soll. Im Jahr 2019 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt. Dem Kläger entstanden für die Strafverteidigung Kosten in Höhe von ca. 67.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung 2019 als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt:

  • Die Strafverteidigerkosten waren als Werbungskosten absetzbar, da sie durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und Syndikusanwalt veranlasst waren.
  • Zwar wird nach der Rechtsprechung die berufliche Veranlassung von Strafverteidigungskosten nur dann bejaht, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist, weil er z.B. einen Einkäufer seines Arbeitgebers bestochen hat. Wurde die Straftat hingegen nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen, werden die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten anerkannt; dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber schädigt und Waren stiehlt, um sich privat zu bereichern.
  • Diese Grundsätze gelten im Streitfall jedoch nicht, weil es tatsächlich gar keine Straftat gab, sondern nur einen Tatverdacht, der sich nicht bestätigt hat. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Tatverdacht einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Dies war vorliegend zu bejahen, weil dem Kläger ein berufliches Fehlverhalten beim Abschluss von Verträgen seiner Arbeitgeberin vorgeworfen wurde.

Hinweise: Dem FG zufolge ist entscheidend, dass es keine Straftat des Klägers gab. Eine private Bereicherung, die es bei einer Straftat bei Gelegenheit der beruflichen Betätigung gibt, schied damit aus. Hätte der Kläger hingegen die ihm vorgeworfene Untreue tatsächlich begangen, wäre dies aufgrund der privaten Bereicherung des Klägers eine Straftat bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit gewesen – und nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit –, so dass die Strafverteidigerkosten nicht als Werbungskosten absetzbar gewesen wären.

Sofern ein Werbungskostenabzug ausscheidet, kann geprüft werden, ob ein Abzug der Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung möglich ist. Allerdings verlangt das Gesetz für die Abziehbarkeit von Prozesskosten (einschließlich Anwaltskosten), dass der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzung für den Abzug von Strafverteidigerkosten ist grundsätzlich nicht erfüllt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2024 – 3 K 2389/21 E, rechtskräftig; NWB

Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sowie Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bis einschließlich 2019 geltenden Rechtslage nicht absetzen, wenn ihm ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Dies gilt auch dann, wenn er sich in Altersfreizeit befindet, alle drei Wochen einen freien Tag hat und das häusliche Arbeitszimmer an den Altersfreizeittagen sowie an anderen arbeitsfreien Tagen für berufliche Zwecke nutzte.

Außerdem entschied das Finanzgericht Münster (FG), dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Dienstleistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden.

Hintergrund: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwendungen jedoch eingeschränkt oder auch vollständig absetzbar. Allerdings hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren wiederholt geändert (s. unten Hinweise). In den Streitjahren 2017 bis 2019 konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete (unbeschränkter Abzug) oder wenn dem Arbeitnehmer kein betriebliches Büro für seine Tätigkeit zur Verfügung stand (beschränkter Abzug bis zu 1.250 €).

Für eine haushaltsnahe Dienstleistung wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €, gewährt, die direkt von der Steuer abgezogen wird.

Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2017 bis 2019 als IT-Koordinator angestellt und verfügte über ein betriebliches Büro, das er jederzeit nutzen konnte. Der Kläger hatte aufgrund von Altersfreizeit an jedem 3. Dienstag frei. Er machte geltend, dass er in seinem häuslichen Arbeitszimmer auch an seinen arbeitsfreien Tagen arbeite, und machte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend.

Außerdem machte der Kläger Kosten für einen Wasch-Service in Höhe von ca. 500 € sowie Personalkosten für eine auswärtig durchgeführte Geburtstagsfeier in Höhe von ca. 400 € als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt erkannte weder das häusliche Arbeitszimmer noch die haushaltsnahen Dienstleistungen an.

Entscheidung: Das FG wies die Klage ab:

  • Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer waren nicht unbeschränkt absetzbar, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers bildete; denn der Mittelpunkt befand sich in seinem Betrieb.
  • Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer waren auch nicht beschränkt absetzbar, da der Kläger über ein betriebliches Büro verfügte. Zwar hat er sein betriebliches Büro, das 63 km von seiner Wohnung entfernt war, nicht an jedem Tag aufgesucht; dies war allerdings seine persönliche Entscheidung.
  • Die Steuerermäßigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen war nicht zu gewähren, weil sowohl die Reinigung der Wäsche als auch die Geburtstagsfeier außerhalb des eigenen Haushalts erfolgt sind. Damit fehlte der Bezug zum eigenen Haushalt.

Hinweise: Für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen genügt es nicht, dass die Leistungen für den Haushalt erbracht werden. Vielmehr müssen sie auch in räumlicher Nähe zum eigenen Haushalt erbracht werden.

Hinsichtlich der Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer hat sich die Rechtslage seit 2020 verbessert. So konnten Steuerpflichtige ab 2020 eine sog. Home-Office-Pauschale von 5 € für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, geltend machen, höchstens jedoch 600 € im Jahr. Seit dem Jahr 2023 gibt es eine sog. Tagespauschale von 6 € für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufsucht; höchstens werden aber 1.260 € im Jahr berücksichtigt. Steht dem Steuerpflichtigen für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte oder eine auswärtige Tätigkeit unschädlich.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 15.12.2023 – 12 K 1090/21 E; NWB

Pauschalsteuersatz bei Teilnahme an Betriebsveranstaltung

Für den geldwerten Vorteil, der sich aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ergibt, kann eine Pauschalsteuer von 25 % erhoben werden. Die Anwendung des Pauschalsteuersatzes setzt nicht voraus, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht.

Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung kann zu Arbeitslohn führen. Aktuell gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer, der jeweils für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gewährt wird. Der Freibetrag wird nach dem Gesetz allerdings nur dann gewährt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Darüber hinausgehende Kosten können pauschal mit 25 % besteuert werden. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2015 die Betriebsveranstaltung gesetzlich definiert, und zwar als „Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“.

Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete im Jahr 2015 eine Feier für ihren Vorstand, die Kosten i.H. von rund 8.000 € verursachte. Außerdem veranstaltete sie für ihre Mitarbeiter der oberen Leitungsebene eine Weihnachtsfeier, deren Kosten sich auf ca. 168.000 € belief. Das Finanzamt ging bei beiden Veranstaltungen von Arbeitslohn für die Mitarbeiter aus, berücksichtigte keinen Freibetrag und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, in dem es einen Steuersatz von 81,81 % für die Vorstandsmitglieder und 62 % für die Mitarbeiter der Leitungsebene zugrunde legte. Die Klägerin begehrte hingegen die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 %.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage gegen den Nachforderungsbescheid statt und wandte den Pauschalsteuersatz von 25 % an:

  • Die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 % setzt lediglich eine Betriebsveranstaltung voraus. Nach der zum Veranlagungszeitraum 2015 eingeführten gesetzlichen Definition handelt es sich bei einer Betriebsveranstaltung um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Diese Voraussetzungen erfüllten beide Veranstaltungen.
  • Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 ist es nicht mehr erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Zwar wurde dies bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2014 von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung verlangt. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der ab 2015 gültigen Gesetzesfassung auf dieses Merkmal bewusst verzichtet, weil er die Betriebsveranstaltung abweichend von der bisherigen Rechtsprechung neu regeln wollte.
  • Da die Regelung über den Pauschalsteuersatz auf den Begriff der Betriebsveranstaltung Bezug nimmt, ist der Begriff der Betriebsveranstaltung gemäß der Legaldefinition auszulegen. Daher ist der Pauschalsteuersatz von 25 % im Streitfall anwendbar.

Hinweise: Allerdings wird der Freibetrag in Höhe von 110 € nur gewährt, wenn die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Im Streitfall wurde daher zu Recht kein Freibetrag gewährt, da die Betriebsfeiern nur einem begrenzten Kreis von Arbeitnehmern offenstand.

Auch die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es seit dem Veranlagungszeitraum 2015 für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung nicht mehr erforderlich ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Der Streitfall hätte daher vermieden werden können, wenn das Finanzamt die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums beachtet hätte.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.4.2024 – VI R 5/22; NWB