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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Das Gesetz sieht unterschiedliche steuerrechtliche Maßnahmen vor, wie z.B. die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Die Entfernungspauschale, die für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gilt, soll ab 2026 von 0,30 € pro Entfernungskilometer auf 0,38 € pro Entfernungskilometer erhöht werden.

    Hinweis: Bislang gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € erst für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer (in den Veranlagungszeiträumen 2022 bis 2026), während für die ersten 20 Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt wird. Nach der Neuregelung würde es nun zu einer einheitlichen Entfernungspauschale von 0,38 € unabhängig von der Entfernung kommen.

  • Die Mobilitätsprämie, die für Arbeitnehmer gedacht ist, die ein geringes Einkommen und die einen Arbeitsweg von mehr als 20 km haben, soll unbefristet ausgestaltet werden. Bislang war sie bis einschließlich 2026 befristet.
  • Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll ab 1.1.2026 auf 7 % gesenkt werden; dies betrifft die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen (also ohne Getränkeausschank), unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt oder mitgenommen werden.
  • Die sog. Übungsleiterpauschale, die für Ausbilder, Erzieher und Betreuer gilt und eine Steuerfreiheit anordnet, soll ab 1.1.2026 von 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.
  • Die sog. Ehrenamtspauschale, die für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt, und ebenfalls eine Steuerfreiheit bestimmt, soll von 840 € auf 960 € ab 1.1.2026 erhöht werden.

Daneben sind im Bereich der Gemeinnützigkeit u.a. folgende Änderungen geplant:

  • E-Sport, also der Wettkampf in Video- und Onlinespielen, soll von der Förderung des Sports umfasst werden und damit zum gemeinnützigen Bereich gehören. Nicht einbezogen werden sollen Spiele, die Gewalt verherrlichen.
  • Gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Vereine, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mittel möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Die derzeit geltende Freigrenze dieser Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von 45.000 € auf 100.000 € erhöht werden und damit künftig für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
  • Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen für gemeinnützige Körperschaften steuerlich unschädlich sein.
  • Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften soll von 45.000 € auf 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich angehoben werden. Bis zu dieser Höhe entsteht weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Anders ist dies aber, wenn die Freigrenze von 50.000 € auch nur um 1 € überschritten wird, da dann der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
  • Belaufen sich die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf maximal 50.000 € im Jahr, soll künftig keine Verpflichtung mehr bestehen, die Einnahmen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Körperschaft (ideeller, also gemeinnütziger Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) zuzuordnen; denn bis zu dieser Grenze entsteht ohnehin keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach derzeitigem Stand ist mit wesentlichen Änderungen nicht zu rechnen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Ende des Jahres abgeschlossen werden.

Quelle: Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025; NWB

Geplante Gesetzesänderung zur Vorsteueraufteilung und zur Aufbewahrungsfrist

Der Gesetzgeber plant ein Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung, das auch zwei Änderungen im Steuerrecht enthält: Zum einen soll die Regelung über die Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten Grundstücken geändert, zum anderen die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken wieder auf zehn Jahre verlängert werden.

Hintergrund: Wird ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei genutzt, kann die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, als das Grundstück umsatzsteuerpflichtig genutzt wird. Für die Aufteilung kommen insbesondere zwei Aufteilungsschlüssel in Betracht, nämlich der Flächenschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen, und der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig erzielten Mieten.

Belege und Buchführungsunterlagen müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2024 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt; diese Verkürzung gilt in den Fällen, in denen die bisherige zehnjährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war. Für Banken und Versicherungen gilt die Neuregelung erst ein Jahr später.

Inhalt der geplanten Neuregelung:

  • Im Bereich der Umsatzsteuer will der Gesetzgeber klarstellen, dass die Aufteilung der Vorsteuer grundsätzlich nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen ist, also eine Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen erfolgt.

    Beispiel: U vermietet ein Grundstück zum Teil umsatzsteuerfrei an private Mieter (vermietete Fläche 200 qm) und zum Teil umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer (vermietete Fläche 100 qm). U lässt die Fassade des Gebäudes reparieren und zahlt dafür 3.000 € Umsatzsteuer an den Bauunternehmer. Diese Vorsteuer kann er nach dem Flächenschlüssel zu 1/3 abziehen, also in Höhe von 1.000 €; denn die Fläche seines Hauses wird zu 1/3 umsatzsteuerpflichtig vermietet.

  • Auch weiterhin bleibt eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel oder nach einem anderen Schlüssel, z.B. Investitionsschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der Investitionen in Gebäudeteile für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze), zulässig, wenn dies zu einer präziseren Aufteilung führt.

    Hinweis: Die Neuregelung ist als Klarstellung zu verstehen. Sie ändert nichts an dem Grundsatz, dass eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (also nach dem Gesamtumsatz des Unternehmers) nachrangig gegenüber anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden ist. Zwischen dem Finanzamt und dem Unternehmer kommt es häufig zum Streit bezüglich der Frage, ob eine bestimmte Aufteilungsmethode zu einem präziseren Ergebnis führt. Die Neuregelung wird hieran nichts ändern.

  • Ferner soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert werden.

    Anmerkung: Damit wird die im Jahr 2024 beschlossene Verkürzung auf acht Jahre wieder rückgängig gemacht. Der Gesetzgeber hält eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nun doch für sinnvoller, weil er insbesondere steuerliche Gestaltungen wie „Cum-ex“, bei denen sich Aktionäre mit Hilfe von Banken die Kapitalertragsteuer auf Dividenden doppelt haben erstatten lassen, bekämpfen will.

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, die voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen wird.

Quelle: Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung; NWB

Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet

Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem sog. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Die nun final verabschiedeten Regelungen sehen steuerliche Erleichterungen für Unternehmer, die Investitionen durchführen, vor. Sie treten grundsätzlich am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Regelungen vor:

  • Wiedereinführung und Verbesserung der degressiven Absetzung für Abnutzung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann der Steuerpflichtige eine sog. degressive Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) in Anspruch nehmen. Die degressive Abschreibung beträgt maximal das Dreifache der regulären linearen Abschreibung, die sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, und sie darf 30 % nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für eine degressive Abschreibung sind im ersten Jahr die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in den Folgejahren jeweils der Buchwert des letzten Wirtschaftsjahres.

    Beispiel: Wird eine Maschine im Januar 2026 zum Preis von 100.000 € erworben, deren Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt, beläuft sich die degressive Abschreibung für 2026 auf 30 % (= 30.000 €), da die lineare Abschreibung 10 % betragen würde. Der Buchwert zum 31.12.2026 beträgt somit 70.000 €. Für 2027 ergibt sich dann eine degressive Abschreibung in Höhe von 21.000 € (30 % von 70.000 €, Buchwert zum 31.12.2027 somit 49.000 €). Für 2028 beträgt die degressive Abschreibung dann 14.700 € (30 % von 49.000 €).

    Hinweis: Eine degressive Abschreibung gibt es bereits für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 oder die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese degressive Abschreibung ist allerdings jeweils niedriger als die nun beschlossene neue degressive Abschreibung.

  • Eingeführt wird eine spezielle degressive Abschreibung für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Die Fahrzeuge können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im 2. Jahr, jeweils 5 % im 3. und im 4. Jahr, 3 % im 5. Jahr und 2 % im 6. Jahr. Das Elektrofahrzeug kann nach der geplanten Gesetzesänderung somit nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben werden.

    Hinweis: Es dürfen jedoch nicht zugleich auch Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden.

  • Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs muss als Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme nach der sog. 1 %-Methode bewertet werden, d.h. mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich. Bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen kommt ein geringerer Entnahmewert von 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) bzw. von 0,25 % (bei reinen Elektrofahrzeugen) in Betracht. Allerdings darf nach der derzeitigen Regelung der Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze wird nun auf 100.000 € angehoben und gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.

    Hinweis: Die sog. Bruttolistenpreismethode ist besonders relevant bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer, weil der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsmöglichkeit für private Fahrten ergibt, bei reinen Elektrofahrzeugen nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich bewertet wird. Die Erhöhung der Grenze von 70.000 € auf 100.000 € kommt Arbeitnehmern zugute, denen höherpreisige Elektrofahrzeuge als Dienstwagen überlassen werden.

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, können die sog. Thesaurierungsbesteuerung wählen, so dass der nicht entnommene (thesaurierte) Gewinn lediglich mit 28,25 % besteuert wird. Dieser Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne wird in drei Stufen gesenkt, und zwar auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, auf 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 sowie auf 25 % für die Veranlagungszeiträume ab 2023.
  • Außerdem wird der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % ab dem jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 % gesenkt. Danach ergeben sich folgende Steuersätze:
    Veranlagungszeitraum Körperschaftsteuersatz
    bis 2027 15 %
    2028 14 %
    2029 13 %
    2030 12 %
    2031 11 %
    ab 2032 10 %

    Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich noch die Gewerbesteuer hinzukommt, die je nach Höhe des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuerhebesatzes meist mehr als 15 % beträgt, und dass der Gesellschafter bei einer Ausschüttung des Gewinns noch die Dividende in der Regel mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 % versteuern muss.

  • Schließlich wird auch die Forschungszulage ab 2026 erhöht. Zum einen werden zusätzliche Gemeinkosten und bestimmte sonstige Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage eingehen. Zum anderen wird der Höchstbetrag der Forschungszulage von derzeit 10 Mio. € auf 12 Mio. € jährlich erhöht. Auch werden die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsverfügungen von 70 € auf 100 € erhöht.

    Hinweis: Die Forschungszulage wird nicht ausgezahlt, sondern auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.

Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB

Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung Deutschlands

Der Bundestag hat am 26.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Das Gesetz sieht neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes u.a. die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung von 30 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.

Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA ab Juli 2025 bis Ende 2027

Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzungsdauer linear, d. h. mit gleichbleibenden Jahresbeträgen vom Anschaffungswert, ab. Geplant ist, neben der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die sog. degressive AfA wieder einzuführen, und zwar im Umfang von maximal 30 % pro Jahr. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 % der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut 30 % auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen.

Bereits in der Vergangenheit wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mehrfach befristet wiedereingeführt – zuletzt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Hierbei beträgt der Abschreibungssatz maximal das 2‑fache der linearen AfA, höchstens jedoch 20 % pro Jahr (s. hierzu unsere Mandanten-Information Juni 2024).

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem

Geplant ist, die Körperschaftsteuer von derzeit 15 % ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent bis auf 10 % ab dem VZ 2032 zu senken.

Förderung der Elektromobilität

Ferner ist eine beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten für betriebliche Elektrofahrzeuge mit fallenden Staffelsätzen geplant:

  • Im Jahr der Anschaffung 75 %,
  • im ersten Jahr danach 10 %,
  • im zweiten und dritten Folgejahr 5 %,
  • im vierten Folgejahr 3 % und
  • im fünften Folgejahr 2 %.

Die Regelung soll für E-Autos gelten, die nach dem und vor dem neu angeschafft werden. Zudem ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze für die Besteuerung der privaten Nutzung elektrischer Dienstwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, von aktuell 70.000 € auf 100.000 € zu erhöhen.

Ausweitung der Forschungszulage

Darüber hinaus soll die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem begonnen hat, entstanden sind. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 % berücksichtigt werden. Zudem ist eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € vorgesehen.

Schrittweise Senkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne

Für Personengesellschaften soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne künftig in drei Schritten von derzeit 28,25 % auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 % (Veranlagungszeitraum 2030/2031) und 25 % (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt werden.

Hinweis: Die Zustimmung des Bundesrats steht derzeit (Stand: 27.6.2025) noch aus. Möglicherweise erfolgt eine Verabschiedung des Gesetzes bereits vor der parlamentarischen Sommerpause. Über den weiteren Gang des Verfahrens und die endgültigen Regelungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Quelle: Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/629), Stand: 25.06.2025; NWB

Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Die Bundesregierung hat am 4.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ beschlossen. Das Gesetz sieht neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes u.a. die Wiedereinführung einer Abschreibung von 30 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor.

Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA ab Juli 2025 bis Ende 2027

Üblicherweise schreiben Unternehmen neu angeschaffte Maschinen, Geräte oder Fahrzeuge über die Jahre ihrer Nutzung linear ab. Geplant ist nun neben der linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. degressive AfA von 30 Prozent wieder einzuführen. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits im Jahr des Erwerbs eines Wirtschaftsguts 30 Prozent der Anschaffungskosten mit ihrem Gewinn verrechnen können. Im zweiten und dritten Jahr sollen erneut 30 Prozent auf den restlichen Wert geltend gemacht werden können.

Hinweis: Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem

Geplant ist, die Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032 zu senken.

Förderung der Elektromobilität

Ferner ist eine beschleunigte Abschreibung der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge mit fallenden Staffelsätzen geplant:

  • Im Jahr der Anschaffung 75 Prozent,
  • im ersten Jahr danach 10 Prozent,
  • im zweiten und dritten Folgejahr 5 Prozent,
  • im vierten Folgejahr 3 Prozent und
  • im fünften Folgejahr 2 Prozent.

Die Regelung soll für E-Autos gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden. Zudem ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden, von aktuell 70.000 € auf 100.000 € zu erhöhen.

Ausweitung der Forschungszulage

Darüber hinaus soll die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ausgeweitet werden, wenn die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Dabei sollen die Gemein- und Betriebskosten über einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt werden. Zudem ist eine Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. € auf 12 Mio. € vorgesehen.

Absenkung des sog. Thesaurierungssteuersatzes

Zu guter Letzt soll der Thesaurierungssteuersatz für Einzelunternehmer und Mitunternehmer für nicht entnommene Gewinne schrittweise in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (Veranlagungszeitraum 2028/2029), 26 Prozent (Veranlagungszeitraum 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) abgesenkt werden.

Hinweis: Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung so schnell wie möglich das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben zustimmen.

Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; NWB