Mandant/Login

Bedarfsabfindung bei Scheidung ist nicht schenkungsteuerbar

Die Zahlung einer scheidungsbedingten Bedarfsabfindung, die von den Eheleuten zu Beginn der Ehe für den Fall einer Scheidung vereinbart worden war, unterliegt nicht der Schenkungsteuer, wenn die Bedarfsabfindung Teil einer Gesamtregelung war, in der alle Scheidungsfolgen geregelt wurden. Die Bedarfsabfindung wird dann nicht freigebig gezahlt, sondern ist eine Gegenleistung für die vom Ehepartner eingeräumten Rechte bzw. erklärten Verzichte.

Hintergrund: Eine Schenkung liegt bei einer freigebigen Zuwendung vor, soweit der Empfänger durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Schenkungsteuer entsteht hingegen nicht, wenn die Zuwendung eine Gegenleistung für eine Leistung des Empfängers ist.

Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit ihrem Ehemann anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1998 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem die Folgen einer möglichen Scheidung geregelt wurden: So wurde der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen und der nacheheliche Unterhalt begrenzt. Außerdem wurde eine Gütertrennung vereinbart. Zudem sollte die Klägerin einen Zahlungsanspruch in einer bestimmten Höhe erhalten, falls die Ehe 15 Jahre bestanden haben sollte. Im Jahr 2014 wurde die Ehe geschieden, so dass die Klägerin von ihrem geschiedenen Mann die festgelegte Abfindung erhielt. Das Finanzamt setzte auf die Abfindung Schenkungsteuer fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Zahlung des geschiedenen Ehemanns an die Klägerin stellt keine Schenkung dar, weil seine Zahlung eine Gegenleistung zur Abgeltung verschiedener familienrechtlicher Ansprüche darstellte, die in dem zu Beginn der Ehe geschlossenen Gesamtpaket geregelt worden waren. Damit war die Zahlung nicht freigebig.
  • Außerdem hatte der geschiedene Ehemann keinen Willen zur Freigebigkeit. Er wollte der Klägerin nichts unentgeltlich zuwenden. Ihm war es bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1998 darum gegangen, sein Vermögen vor unwägbaren finanziellen Belastungen infolge einer Scheidung zu schützen.

Hinweise: Anders ist dies bei einer vor Beginn der Ehe gezahlten Pauschalabfindung des Ehemanns, die dieser für einen ehevertraglich vereinbarten Teilverzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt zahlt. Diese Pauschalabfindung stellt nach der Rechtsprechung des BFH eine Schenkung dar und ist keine Gegenleistung für den Teilverzicht. Denn bei Zahlung der Pauschalabfindung ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und ob die Ehefrau nach einer etwaigen Scheidung überhaupt nachehelichen Unterhalt beanspruchen könnte.

Der Zugewinnausgleich im Fall des Todes oder bei Ehescheidung unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Schenkungsteuer. Denn es handelt sich beim Zugewinnausgleichsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, so dass der Ausgleich nicht freigebig ist.

BFH, Beschluss v. 1.9.2021 – II R 40/19; NWB

Steuerentlastungen für Bürger geplant

Das Bundesfinanzministerium hat am 2.3.2022 den Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Grundfreibetrag sowie die Pauschale für Fernpendler erhöht werden.

Die geplanten Maßnahmen in Einzelnen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € rückwirkend zum 1.1.2022,
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € rückwirkend ab dem 1.1.2022 und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

BMF online; NWB

Entlastungen für Bürger und Wirtschaft geplant

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden sollen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  1. Wegfall der EEG-Umlage: Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucher und die Wirtschaft soll die EEG-Umlage bereits zum 1.7.2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, sollen ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1.1.2023 überprüft und angepasst werden.
  2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages: Um Arbeitnehmer zu unterstützen, soll der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € erhöht werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
  3. Erhöhung des Grundfreibetrages: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
  4. Erhöhung der Fernpendlerpauschale: Die eigentlich am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie soll vorgezogen werden. Sie soll damit rückwirkend ab dem 1.1.2022 38 ct betragen. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.
  5. Einführung eines Coronazuschusses: Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen sollen mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 € unterstützt werden. Davon sollen insbesondere diejenigen profitieren, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.
  6. Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder: Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder soll zum 1.7.2022 auf den Weg gebracht werden. Er soll in Höhe von 20 € pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.
  7. Erhöhung des Mindestlohns: Die am 23.2.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Anhebung des Mindestlohns auf 12 € brutto ab dem 1.10.2022 soll zügig vom Bundestag beschlossen werden.
  8. Umsetzung der Maßnahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes: Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll zügig vom Bundestag beschlossen werden. Dort sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
    • Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen € auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden),
    • Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können),
    • Verlängerung Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 € um ein Jahr,
    • Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein),
    • Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 € geben) und
    • Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31.8.2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.)
  9. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Die zum 31.3.2022 auslaufenden Sonderreglungen beim Kurzarbeitergeld sollen mit gewissen Einschränkungen erneut verlängert werden und zwar bis zum 30.6.2022:
    • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen herabgesetzt bleiben.
    • Auf den Aufbau von Minusstunden soll verzichtet werden.
    • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs soll nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
    • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat sollen erhöhte Leistungssätze gelten.
    • Die Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird (keine vollständige Erstattung mehr).
    • Leiharbeiter sollen über den 31.3.2022 hinaus kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.
  10. Heizkostenzuschuss: Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen soll zügig vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Vor dem Hintergrund stark gestiegener Energiepreise sollen Empfänger von Wohngeld 135 € (und Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen 175 € sowie pro weiterem Familienmitglied 35 €) erhalten, Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 115 € pro Person. Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung v. 24.2.2022 sowie Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz online, NWB

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge seit 2019

Das Finanzgericht Münster (FG) hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge im Jahr 2019 und hat Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die verfassungsrechtlichen Zweifel ergeben sich aus der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellten Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes ab 1.1.2019; die Begründung des BVerfG zur Höhe des Zinssatzes lässt sich auf Säumniszuschläge übertragen und führt zur Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe, da es eine teilweise Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Höhe von Säumniszuschlägen nicht geben kann.

Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich des rückständigen Betrags verwirkt. Sie sind also doppelt so hoch wie Nachzahlungszinsen, die monatlich 0,5 % betragen. Das BVerfG hat im letzten Jahr die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.7.2022 rückwirkend ab 1.1.2019 einen neuen Zinssatz verabschieden.

Sachverhalt: Die Antragstellerin war eine GmbH, die aufgrund eines Grundstückskaufs im Jahr 2019 Grunderwerbsteuer bis zum 5.9.2019 zahlen musste. Tatsächlich zahlte sie diese erst am 19.11.2019, so dass Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 5.9.2019 bis 5.12.2019 für drei Monate in Höhe von insgesamt 3 % verwirkt wurden. Die Antragstellerin beantragte einen Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge, legte gegen diesen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung: Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids in voller Höhe statt:

  • Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, da es verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von 1 % monatlich gibt.
  • Säumniszuschläge stellen zum einen ein Druckmittel dar und sollen den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anhalten. Zum anderen stellen sie auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der fälligen Steuern dar. Schließlich sollen sie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts, der aufgrund einer verspäteten Zahlung entsteht, ausgleichen.
  • Soweit Säumniszuschläge eine Gegenleistung für das Hinausschieben der fälligen Steuern darstellen, haben sie eine zinsähnliche Funktion. Die Höhe des Zinssatzes von 6 % ist aber für Verzinsungszeiträume seit dem 1.1.2019 verfassungswidrig, wie das BVerfG festgestellt hat. Dies schlägt auch auf den Säumniszuschlag durch.
  • Die gesetzlich festgelegte Höhe des Säumniszuschlags kann nur insgesamt verfassungswidrig oder verfassungskonform sein, nicht aber teilweise verfassungswidrig. Daher ist eine Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe geboten.

Hinweise: Im Allgemeinen geht man davon aus, dass in etwa die Hälfte des Säumniszuschlags, also 0,5 % monatlich, eine Gegenleistung darstellt. Sollte der Gesetzgeber nun den Zinssatz rückwirkend ab 1.1.2019 auf z.B. 3 % festlegen, müsste dies auch eine Minderung der Säumniszuschläge nach sich ziehen, so dass dieser nur noch 0,75 % monatlich betragen dürfte. Ob der Gesetzgeber die Höhe der Säumniszuschläge mindern wird, ist derzeit nicht absehbar.

Säumniszuschläge werden nicht durch Bescheid festgesetzt, sondern kraft Gesetzes verwirkt. Hält man die Säumniszuschläge für falsch, kann man einen sog. Abrechnungsbescheid beantragen und gegen diesen dann mittels Einspruchs und Klage vorgehen. Ebenso kann – wie im Streitfall – ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, so dass im Erfolgsfall die Säumniszuschläge vorerst nicht gezahlt zu werden brauchen, bis über den Einspruch oder die Klage entschieden ist.

FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021 – 12 V 2684/21 AO, Beschwerde zugelassen; NWB

Spekulationsgewinn bei Grundstückskauf aufgrund eines Benennungsrechts

Die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke beginnt bei einem Grundstückskaufvertrag, der mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet ist und bei dem sich der Steuerpflichtige vor Ablauf der Benennungsfrist selbst als Käufer benennt, erst mit dem Zeitpunkt der Selbstbenennung und noch nicht mit dem Datum des Kaufvertrags.

Hintergrund: Ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entsteht, wenn innerhalb von zehn Jahren ein Grundstück gekauft und mit Gewinn verkauft wird.

Sachverhalt: Die Klägerin schloss am 21.9.2000 einen Grundstückskaufvertrag mit dem Bundesland X. An dem Kaufvertrag waren mehrere Personen als Erwerber beteiligt, da es um verschiedene Teilgrundstücke ging; die Klägerin war jedoch nicht als Erwerber bezeichnet, sondern nur als „Benenner“. Sie hatte das Recht, bis zum 30.6.2002 einen Erwerber zu benennen; nach Ablauf der Frist galt die Klägerin selbst als Erwerber. Am 20.8.2021, also vor Ablauf der Benennungsfrist, benannte die Klägerin sich selbst und ihren Ehemann als Erwerber und zahlte am 26.2.2002 den Kaufpreis in Höhe von ca. 63.000 €. Am 25.2.2011 verkaufte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann das Grundstück für 190.000 €. Das Finanzamt setzte für beide einen Spekulationsgewinn an. Die Klägerin wehrte sich hiergegen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Verkauf des hälftigen Grundstücks durch die Klägerin ist innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die Frist begann mit der Ausübung des Benennungsrechts am 20.8.2001, so dass der Verkauf am 25.2.2011 noch innerhalb der Spekulationsfrist lag.
  • Zwar richtet sich die Spekulationsfrist grundsätzlich nach den Daten der Kaufverträge, so dass die Spekulationsfrist bereits am 21.9.2000 begonnen haben könnte und damit bereits am 25.2.2011 abgelaufen gewesen wäre. Der Kaufvertrag vom 21.9.2000 war für die Klägerin jedoch nicht bindend, sondern nur für das Bundesland X als Verkäufer. Das Benennungsrecht stellte nämlich lediglich ein Angebot dar, das die Klägerin erst am 20.8.2001 angenommen hat; erst durch diesen Selbsteintritt war die Klägerin an den Vertrag gebunden, soweit sie sich selbst benannt hat. Bis zum 20.8.2001 hätte sie sich von dem Vertrag durch Benennung eines Dritten als Erwerber einseitig lösen können.
  • Unbeachtlich ist, dass die Klägerin mit Fristablauf ohnehin Erwerberin des Grundstücks geworden wäre. Denn dies ist ein hypothetischer Sachverhalt, der tatsächlich nicht verwirklicht worden ist und daher nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.

Hinweise: Gegen einen Erwerb bereits im Jahr 2000 sprach auch der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung im Februar 2002. Dieser Zeitpunkt lag deutlich näher am Tag des Selbsteintritts (August 2001) als am Tag des Kaufvertrags (September 2000).

Der Ehemann der Klägerin hat ebenfalls einen Spekulationsgewinn erzielt, gegen den er aber nicht geklagt hat. Denn bei ihm war es unstreitig, dass er erst am 20.8.2001 einen Anteil an dem Grundstück erworben hat, so dass der Verkauf am 25.2.2011 innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist; im Gegensatz zur Klägerin war der Ehemann nicht als „Benenner“ im Kaufvertrag vom 21.9.2000 genannt.

BFH, Urteil v. 26.10.2021 – IX R 12/20; NWB