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Deutschlandticket und Minijob

Die Minijob-Zentrale informiert über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Deutschlandtickets, welches einem Minijobber gestellt wird.

Hintergrund: Ein Unternehmen kann für Beschäftigte Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder ganz übernehmen. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In der Sozialversicherung sind diese dann ebenfalls beitragsfrei.

Hierzu führt die Minijob-Zentrale u.a. weiter aus:

  • Finanzieren Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.
  • Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten.
  • In Entgeltmeldungen wie beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Weitere Informationen zum 49-Euro-Ticket hat die Bundesregierung auf ihrer Homepage veröffentlicht..

Quelle: Minijob-Zentrale online, Meldung v. 22.6.2023; NWB

Doppelte Haushaltsführung bei Hausstand im elterlichen Haus

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnt. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass er sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt; diese Beteiligung muss nicht durch laufende Zahlungen erfolgen, sondern kann auch in Gestalt von Einmalzahlungen erbracht werden.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.

Sachverhalt: Der Kläger arbeitete im Streitjahr 2015 in B und hatte dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet, von der aus er an jedem Werktag zur Arbeit fuhr. An den Wochenenden hielt er sich im Haus seiner Eltern in X auf; der Kläger hatte in X auch seinen privaten Lebensmittelpunkt.

Im Haus seiner Eltern bewohnte er im Obergeschoss eine Wohnung mit seinem Bruder B, während seine Eltern im Erdgeschoss wohnten. Miete musste der Kläger an seine Eltern nicht zahlen. Der Kläger besorgte jedoch für sich und seinen Bruder im Streitjahr Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 €. Außerdem überwies er im Dezember 2015 auf das Konto seines Vaters Beträge in Höhe von 1.200 € mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie in Höhe von 550 € mit dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster in 2015“. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung in B sowie für die wöchentlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt wegen fehlender finanzieller Beteiligung am Haushalt in X nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Kläger unterhielt einen eigenen Hausstand in X bei seinen Eltern, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter des Hauses war. Es genügte, dass er im Haus seiner Eltern eine Wohnung aus abgeleitetem Recht nutzen konnte, weil seine Eltern ihm und seinem Bruder die Wohnung im Obergeschoss überlassen hatten. Unbeachtlich ist, dass die Wohnung im Obergeschoss nicht baulich von der von den Eltern genutzten Wohnung im Erdgeschoss getrennt war.
  • In X befand sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers, da er dort in Vereinen aktiv war und sich an den Wochenenden sowie im Urlaub aufhielt.
  • Ferner hat sich der Kläger an den Kosten der Lebensführung in X beteiligt. Zu diesen Kosten gehören die Kosten für die am Lebensmittelpunkt genutzte Wohnung sowie die Kosten für die eigentliche Haushaltsführung wie z.B. Lebensmittel oder Telekommunikation. Nicht hierzu gehören Kosten für den Urlaub, für die Freizeit, für den Pkw oder für die Gesundheitsvorsorge.
  • Der Kläger hat sich an dem im Obergeschoss bestehenden Haushalt bereits dadurch beteiligt, dass er Lebensmittel und Getränke im Wert von ca. 1.400 € eingekauft hat. Auf die Kosten, die für den Haushalt der Eltern im Erdgeschoss entstanden sind, kommt es nicht an, weil das Erdgeschoss nicht zum Haushalt des Klägers gehörte.

Hinweise: Das Urteil ist positiv für Arbeitnehmer, weil es die Anforderungen an die Führung eines eigenen Hausstandes geringhält. So verlangt der BFH keine laufenden Zahlungen, sondern es genügen Einmalzahlungen. Ebenso wenig fordert der BFH einen Mindestbetrag oder eine Miete; allerdings dürfen die Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaßstab für eine erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die tatsächlich entstandenen Haushalts- und Lebenshaltungskosten.

Auf die Zahlungen des Klägers für die „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie für die neuen Fenster kam es im Ergebnis nicht an, weil bereits die Zahlungen für die Lebensmittel und Getränke ausreichend waren, um eine Beteiligung an den Haushaltskosten anzunehmen.

Arbeitnehmer können einen eigenen Hausstand dadurch unterhalten, dass sie einen gemeinsamen Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder mit einem Elternteil führen (sog. Mehrgenerationenhaushalt). Dies ist insbesondere bei älteren Arbeitnehmern der Fall, die wirtschaftlich bereits selbständig sind; hier kann man davon ausgehen, dass sie die Führung des elterlichen Haushalts maßgeblich mitbestimmen und daher einen eigenen Hausstand unterhalten. Im Streitfall bestand kein Mehrgenerationenhaushalt, weil es im Erd- und im Obergeschoss zwei getrennte Haushalt gab: einen der Eltern und einen der Brüder.

Quelle: BFH, Urteil v. 12.1.2023 – VI R 39/19; NWB

Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids mit gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Wird in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid zugleich auch der Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben, ist in einem anschließenden Einspruch gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid nicht zugleich auch ein Einspruch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zu sehen. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung der Lohnsteuer bestandskräftig wird und nicht mehr geändert werden kann.

Hintergrund: Lohnsteuer-Anmeldungen stehen nach dem Gesetz grundsätzlich einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und können daher bis zum Eintritt der Verjährung unproblematisch geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann aber ausdrücklich aufgehoben werden, so dass er damit entfällt. Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vollständig ab, kann gegen ihn ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen werden.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitgeber und gab Lohnsteuer-Anmeldungen ab, die sowohl Fehler zu seinen Gunsten als auch Fehler zu seinen Ungunsten enthielten. Die Fehler wurden zunächst nicht bemerkt, so dass die Lohnsteuer-Anmeldungen als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galten. Es kam dann zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung, in der der Prüfer verschiedene Reisekostenerstattungen beanstandete, die der Kläger zu Unrecht als lohnsteuerfrei behandelt hatte. Das Finanzamt erließ am 31.10.2012 aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung zwei Lohnsteuer-Haftungsbescheide gegen den Kläger: Ein Haftungsbescheid enthielt ein Leistungsgebot, d.h. eine Zahlungsaufforderung, der andere Haftungsbescheid enthielt kein Leistungsgebot. In dem Haftungsbescheid mit Leistungsgebot hob das Finanzamt zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Der Kläger legte innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen die beiden Haftungsbescheide ein. Nachdem das Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid mit Leistungsgebot beendet worden war, stellte der Kläger fest, dass er zu viel Lohnsteuer angemeldet hatte. Er beantragte nun die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen zu seinen Gunsten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar können Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich jederzeit geändert werden, weil sie kraft Gesetzes unter einem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Dieser Vorbehalt der Nachprüfung war vom Finanzamt aber im Haftungsbescheid mit Leistungsgebot aufgehoben worden.
  • Der Kläger hatte gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung keinen Einspruch eingelegt, sondern nur gegen die Haftungsbescheide. Da sich der Wortlaut des Einspruchsschreibens und auch die Begründung des Einspruchs nur auf die Lohnsteuer-Haftungsbescheide bezog, kann der Einspruch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Kläger auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung richten wollte.

Hinweise: Dem Kläger half es nicht, dass die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Haftungsbescheid mit Leistungsgebot erfolgt war, den der Kläger angefochten hatte. Denn es handelte sich um einen sog. Sammelbescheid, der zwei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthielt: zum einen den vom Kläger angefochtenen Haftungsbescheid und zum anderen die nicht angefochtene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Der Kläger hätte seinen Einspruch also auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung richten müssen; er hätte dann uneingeschränkt alle Einwendungen gegen die Höhe der Lohnsteuerfestsetzung vorbringen können.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 13/21; NWB

Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Höhe der Säumniszuschläge, die sich auf monatlich 1 % bzw. jährlich 12 % belaufen, für verfassungsgemäß. Die Gründe, die bei Nachzahlungszinsen auf Steuernachzahlungen dazu führten, dass ein Zinssatz von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 als verfassungswidrig angesehen wurde, lassen sich auf Säumniszuschläge nicht übertragen.

Hintergrund: Bei einer verspäteten Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich des rückständigen Betrags erhoben. Jährlich entstehen also Säumniszuschläge in Höhe von 12 %. Dieser Zuschlag ist doppelt so hoch wie die für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 geltenden Nachzahlungszinsen, die monatlich 0,5 % betrugen, Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2021 die Höhe des Zinssatzes von 6 % für Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat deshalb rückwirkend ab 1.1.2019 den Zinssatz auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gesenkt. Umstritten ist, ob diese Entscheidung des BVerfG auch Bedeutung für die Höhe der Säumniszuschläge hat.

Sachverhalt: Der Kläger war ein Insolvenzverwalter eines Steuerpflichtigen, der die Steuern verspätet bzw. gar nicht gezahlt hatte. Hierdurch waren Säumniszuschläge in Höhe von 1.153 € verwirkt worden. Das Finanzamt erließ die Hälfte und meldete die verbleibende Hälfte in Höhe von 576,50 € zur Insolvenztabelle an. Da der Insolvenzverwalter die Säumniszuschläge bestritt, erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid über Insolvenzforderungen, zu denen auch die Säumniszuschläge gehörten. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter und machte die Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge geltend.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Die Höhe von 1 % pro Monat bzw. 12 % jährlich für Säumniszuschläge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtlichen Erwägungen für Nachzahlungszinsen, die zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % für Verzinsungszeiträume führten, lassen sich auf Säumniszuschläge nicht übertragen.
  • Im Gegensatz zu den Zinsen auf Steuernachzahlungen ist der Hauptzweck von Säumniszuschlägen nämlich nicht die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen. Vielmehr geht es bei Säumniszuschlägen vorrangig um die Sanktionierung verspäteter Zahlungen. Der Steuerpflichtige hat die Entstehung des Säumniszuschlags aufgrund seiner verspäteten Zahlung zudem bewusst in Kauf genommen.
  • Der Gesetzgeber musste bei der Höhe der Säumniszuschläge auch nicht das strukturelle Niedrigzinsniveau, das seit 2014 besteht, berücksichtigen. Säumniszuschläge sind nämlich keine Zinsen, sondern Nebenleistungen zur Steuer, die die Eigenschaften von Zinsen teilen. In Säumniszuschlägen ist auch kein konkreter Zinsanteil enthalten.

Hinweise: Bislang hatte sich der BFH nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Höhe der Säumniszuschläge geäußert. Die aktuelle Entscheidung ist hingegen ein Urteil im Hauptsacheverfahren. Allerdings kann eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge allein das BVerfG treffen.

In der Praxis wird angenommen, dass die Hälfte der Säumniszuschläge als Druckmittel dient und im Übrigen eine Zinsfunktion hat sowie den Verwaltungsaufwand des Finanzamts ersetzen soll. Ist der Steuerpflichtige zahlungsunfähig, wird daher auf Antrag in der Regel die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen (wie auch im Streitfall), da bei Zahlungsunfähigkeit ein Druckmittel sinnlos ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.11.2022 – VII R 55/20; NWB

Pensionszusage mit schädlichem Vorbehalt ermöglicht keine Pensionsrückstellung

Ein Arbeitgeber darf keine Pensionsrückstellung passivieren, wenn die von ihm erteilte Pensionszusage einen schädlichen Vorbehalt enthält, nach dem der Arbeitgeber die der Pensionszusage zugrunde gelegte „Transformationstabelle“ ersetzen kann und dabei das betriebsrentenrechtliche Gebot der Wertgleichheit zu beachten ist. Die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz setzt nämlich u.a. voraus, dass es keinen schädlichen Vorbehalt gibt.

Hintergrund: Nach dem Gesetz darf eine Pensionsrückstellung nicht passiviert werden, wenn die Pensionszusage einen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann. Ein derartiger Vorbehalt ist nur dann unschädlich, wenn er sich ausschließlich auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Jahr 2003 für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung eingeführt, die aus einer unmittelbaren Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage gegen Entgeltumwandlung bestand. Die Höhe der Versorgungsleistung ergab sich aus einer sog. Transformationstabelle, die auf einer mathematischen Formel unter Berücksichtigung einer Verzinsung und biometrischer Faktoren wie der Lebenserwartung beruhte. Die Pensionszusage enthielt den Vorbehalt, dass die Transformationstabelle einseitig durch eine nachfolgende Transformationstabelle ersetzt werden konnte, wobei das Gebot der Wertgleichheit zu beachten sein sollte. Diese Ersetzung sollte erstmals zum 1.1.2008 möglich sein, konnte sich aber auch auf bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen auswirken. Die Klägerin bildete zum 31.12.2004 bis 31.12.2007 für die Pensionszusagen Pensionsrückstellungen, die das Finanzamt wegen des Vorbehalts nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist nach dem Gesetz u.a. dann unzulässig, wenn die Pensionszusage unter einem Vorbehalt erteilt worden ist, nach dem die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.
  • Ein Vorbehalt ist nur dann unschädlich, wenn er sich ausdrücklich auf einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand bezieht, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
  • Ein solcher unschädlicher Vorbehalt lag im Streitfall nicht vor. Denn der Vorbehalt, dass die sog. Transformationstabelle durch eine neue Transformationstabelle ersetzt werden kann, beruhte nicht auf einer Fallgruppe, die arbeitsrechtlich bereits anerkannt war.
  • Der Vorbehalt war auch nicht deshalb unschädlich, weil die Ersetzung der Transformationstabelle erst ab 1.1.2008 möglich sein sollte, die Streitjahre aber die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 waren. Denn nach dem Wortlaut des Vorbehalts konnte die Ersetzung auch Wirkung für bereits bestehende Entgeltumwandlungen haben.

Hinweise: Ein Vorbehalt in einer Pensionszusage ist riskant, wie das aktuelle Urteil zeigt. Denn der Vorbehalt müsste sich auf einen Fall beziehen, der von der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist. Es genügt nicht, dass der Vorbehalt möglicherweise arbeitsrechtlich anerkannt werden wird, z.B. wegen des Hinweises in dem Vorbehalt auf das betriebsrentenrechtliche Gebot der Wertgleichheit.

Weitere Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz sind die Erteilung der Pensionszusage in Schriftform sowie ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen.

Quelle: BFH, Urteil v. 6.12.2022 – IV R 21/19; NWB