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Grunderwerbsteuerfreiheit für Ausgliederung eines Einzelunternehmens mit Grundbesitz auf eine GmbH

Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens, zu dem Grundbesitz gehört, auf eine GmbH, die der Einzelunternehmer neu gegründet hat, ist nach der sog. Konzernklausel grunderwerbsteuerfrei. Daher löst der Übergang des Grundbesitzes vom Einzelunternehmer auf die GmbH keine Grunderwerbsteuer aus.

Hintergrund: Nach der sog. Konzernklausel sind bestimmte Umwandlungsvorgänge, die ein grundbesitzendes Unternehmen betreffen, innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist u.a., dass die Umwandlung konzernintern erfolgt und fünf Jahre vor der Umwandlung und fünf Jahre nach der Umwandlung Beteiligungsverhältnisse von mindestens 95 % zwischen der Konzernmutter und ihren Konzerntöchtern bestehen; diese Fünfjahresfristen nennt man Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist.

Streitfall: N war ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann. Zu seinem Unternehmen gehörten auch Grundstücke. Er gründete eine GmbH, die die Antragstellerin im aktuellen Verfahren ist und die am 28.4.2021 im Handelsregister eingetragen wurde, und gliederte mit Vertrag vom 17.3.2021 sein Einzelunternehmen einschließlich der Grundstücke auf die Antragstellerin aus. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Antragstellerin hinsichtlich des auf sie übergegangenen Grundbesitzes fest. Die Antragstellerin legte gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gewährte die Aussetzung der Vollziehung:

  • Die sog. Konzernklausel ist anwendbar. Sie greift grundsätzlich bei Ausgliederungen. N und die Antragstellerin bildeten einen Konzern im Sinne der Konzernklausel, da N zu mindestens 95 % an der Antragstellerin beteiligt war, nämlich sogar zu 100 %. Es ist unschädlich, dass N ein Einzelunternehmer und keine Gesellschaft war; denn die Konzernklausel verlangt lediglich ein „herrschendes Unternehmen“, ohne dass es auf eine bestimmte Rechtsform ankommt.
  • Auch die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist wurde nicht verletzt. Zwar ist die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren im Streitfall nicht eingehalten worden, da die Antragstellerin erst im Jahr 2021 gegründet worden ist, so dass N nicht in den fünf Jahren vor der Umwandlung im Jahr 2021 an ihr beteiligt war. Die fünfjährige Vorbehaltensfrist ist aber nicht zu beachten, wenn sie aus umwandlungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden kann. Dies ist der Fall, wenn – wie bei einer Ausgliederung zur Neugründung – die Umwandlung auf einen Rechtsträger erfolgt, der erst im Zuge der Umwandlung gegründet wird.

Hinweise: Das FG schließt sich in seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Der BFH hatte den Wortlaut der Konzernklausel hinsichtlich der fünfjährigen Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist als zu eng angesehen, wenn bei der Umwandlung ein beteiligter Rechtsträger erlischt oder erst entsteht.

FG Münster, Beschluss vom 3.5.2022 – 8 V 246/22 GrE; NWB

Merkblatt der Finanzverwaltung zur Besteuerung der sog. Influencer

Wie bereits berichtet, hat das Finanzministerium Baden-Württemberg ein Merkblatt für die Besteuerung der sog. Influencer herausgegeben, die im Internet Produkte und Dienstleistungen präsentieren. Das Merkblatt enthält eine Darstellung der steuerlichen Folgen für sog. Influencer im Bereich der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer (s. hierzu unsere Nachricht vom 14.6.2022). Nachfolgend werden wir das Schreiben für Sie ein wenig erläutern.

Hintergrund: Bei sog. Influencern handelt es sich um Menschen, die im Internet, etwa auf YouTube oder Instagram, Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar präsentieren bzw. bewerben. Wenn sie erfolgreich sind, erhalten sie je nach Vertragsgestaltung Geld von YouTube, von den Herstellern (z.B. sog. Affiliate-Marketing-Provisionen, wenn die Produkte über einen im Video präsentierten Link bestellt werden), und sie bekommen die Produkte oder Dienstleistungen (z.B. Hotelübernachtungen, Eintrittskarten) ggf. umsonst.

Wesentlicher Inhalt des Merkblatts: In dem Merkblatt wird auf die potenziellen steuerlichen Folgen hingewiesen:

  • Einkommensteuer: Influencer erzielen gewerbliche Einkünfte. Der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit kann Einkommensteuer auslösen, wenn der Gewinn ggf. zusammen mit weiteren Einkünften wie z.B. Arbeitslohn über dem Grundfreibetrag von 9.408 € (ab 2020), 9.744 € (ab 2021) bzw. 10.347 € (ab 2022) liegt.
  • Hinweis: Wer nur einmalig als sog. Influencer tätig wird, muss einen Gewinn bis zu 256 € nicht versteuern. Ein einmaliger Gewinn, der höher als 256 € ist, muss in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden, nicht aber als gewerbliche Einkünfte. Einmalige Einkünfte sind also nicht gewerbesteuerpflichtig.
  • Der Gewinn wird durch Werbegeschenke wie kostenlos zur Verfügung gestellte Waren oder Dienstleistungen erhöht. Nach Auffassung des Finanzministeriums ist hierfür der Marktwert anzusetzen.

    Hinweise: Der Umgang mit Gratisprodukten ist noch nicht geklärt. Insbesondere erscheint eine Steuerpflicht fraglich, wenn die Gratisprodukte ungefragt zugesandt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat vor zwei Jahren ebenfalls ein Merkblatt herausgegeben und in diesem eine Steuerpflicht verneint, wenn der Influencer die Waren zurücksendet oder wenn die Waren von geringem Wert sind oder wenn der Hersteller die Besteuerung übernimmt. Das Finanzministerium Baden-Württemberg geht hierauf zwar nicht ein, aber die Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern erscheint zutreffend. Sofern die Waren zurückgesendet werden, sollte dies genau dokumentiert werden, um eine ungewollte Besteuerung zu vermeiden. Eine Rücksendung von Waren empfiehlt sich auch bei dem überschüssigen Teil der Waren, der für das Influencer-Video nicht benötigt wird. Sollte der überschüssige Teil der Waren privat verwendet bzw. im Freundeskreis verschenkt werden, droht insoweit eine Steuerpflicht.

  • Gewerbesteuer: Erzielt der Influencer gewerbliche Einkünfte – und nicht sonstige Einkünfte (s. oben) –, ist er gewerbesteuerpflichtig und muss Gewerbesteuer zahlen, wenn sein Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 € liegt.

    Hinweise: Das Finanzministerium weist darauf hin, dass eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist und dass die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind.

  • Umsatzsteuer: Ein Influencer, der wiederholt tätig wird und nicht nur einmalig, ist Unternehmer und daher grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer auf seine Einnahmen verpflichtet. Dafür kann er auch Vorsteuer in Anspruch nehmen. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es umsatzsteuerlich nicht an.

    Hinweis: Allerdings brauchen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen. Kleinunternehmer ist, wer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) erzielt. Der sog. Influencer darf als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen und auch Umsatzsteuer in Gutschriften nicht akzeptieren, sondern muss einer solchen Gutschrift widersprechen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, „Steuerguide für Influencerinnen und Influencer“ (Stand Juni 2022); NWB

Umsatzsteuerfreiheit für Gästeführer in einem Museum

Ein Gästeführer in einem Museum, das nur im Rahmen von Gruppenführungen besucht werden kann, erzielt umsatzsteuerfreie Umsätze. Der Gästeführer kann dieselbe Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen, wie sie für das Museum beim Kartenverkauf gilt.

Hintergrund: Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind die Umsätze von Museen und gleichartigen Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Für gleichartige Einrichtungen gilt dies nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum erfüllt.

Streitfall: Der Kläger war selbständiger Museumsführer im Museum A, das von einer gemeinnützigen Stiftung betrieben wurde und nur im Rahmen von Gruppenführungen besucht werden konnte. Die Umsätze des Museums aus dem Kartenverkauf waren umsatzsteuerfrei. Der Kläger verfügte über eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Bezirksregierung, nach der er als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Der Kläger behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt nahm jedoch eine Umsatzsteuerpflicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze und gab der Klage statt:

  • Der Kläger ist umsatzsteuerlich eine „Einrichtung“, die einem Museum vergleichbar ist. Daher gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Museen auch für ihn.
  • Der Begriff der „Einrichtung“ erfasst auch natürliche Personen. Aus der Bescheinigung der zuständigen Behörde ergibt sich, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie ein Museum.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Museen gilt nicht nur für die Eintrittskarten, sondern auch für andere typische Museumsleistungen. Hierzu gehören etwa Führungen, wenn das Museum nur in Begleitung eines Gästeführers besucht werden kann. Der Kläger als Museumsführer ist dann ein unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Leistung des Museums.

Hinweise: Der BFH stellt entscheidend darauf ab, dass das Museum nur im Rahmen einer Führung besichtigt werden durfte. Die Umsatzsteuerfreiheit dürfte daher nicht für selbständige Museumsführer gelten, die Führungen in Museen durchführen, die auch ohne Führung besichtigt werden können.

Eine Umsatzsteuerbefreiung nach europäischem Recht, die für den Schul- und Hochschulunterricht gilt, lehnte der BFH ab, weil die Erklärungen eines Museumsführers allenfalls einen spezialisierten Unterricht darstellen, aber nicht das für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche breite und vielfältige Spektrum der Wissensvermittlung umfassen.

Der BFH weist in seiner Entscheidung ferner darauf hin, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht für Hausmeister oder Sicherheitsmitarbeiter gilt; bei ihnen fehlt es an einer kulturellen Leistung.

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18; NWB

Kein Vorsteuerabzug für repräsentativen Pferderennstall eines Managers – Umsatzsteuerschuld eines Gutschriftempfängers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

Für einen Pferderennstall, den ein Manager zwecks Repräsentation unterhält, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn für Repräsentationsaufwendungen ist sowohl der einkommensteuerliche Betriebsausgabenabzug als auch der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug gesetzlich ausgeschlossen.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsatzsteuerschuld eines Gutschriftempfängers bejaht, der einem Abrechnungsmodus durch Gutschrift zugestimmt hat, eine Gutschrift für eine nicht umsatzsteuerbare Leistung erhält und der Gutschrift nicht widerspricht.

Hintergrund: Aufwendungen für die Jagd, Fischerei oder Yachten sowie für ähnliche Zwecke sind nach dem Gesetz einkommensteuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Umsatzsteuerlich ist für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Streitfall: Der Kläger war Manager einer von ihm beherrschten KG. Daneben unterhielt er in den Streitjahren 2007 bis 2013 einen Pferderennstall, zu dem mehrere erfolgreiche Rennpferde gehörten, die auch Preisgelder erzielten. Für die Preisgelder erhielt der Kläger Gutschriften, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Der Kläger verkaufte auch Rennpferde. Bis auf das Jahr 2012 erzielte der Kläger mit dem Rennstall Verluste, so dass er einkommensteuerlich als sog. Liebhabereibetrieb eingestuft wurde; die Verluste und der Gewinn wurden also einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Der Kläger machte Vorsteuer aus den Aufwendungen für den Rennstall geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil es von Repräsentationsaufwendungen ausging.

Entscheidung: Der BFH ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, bejahte eine Umsatzsteuerschuld des Klägers aus den Gutschriften und wies die Klage ab:

  • Zwar war der Kläger Unternehmer und daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Seine unternehmerische Tätigkeit ergab sich aus dem Verkauf von Rennpferden. Die Erzielung der Preisgelder begründete hingegen keine unternehmerische Tätigkeit, da Preisgelder nicht umsatzsteuerbar sind.
  • Der Vorsteuerabzug war aber gesetzlich ausgeschlossen, da der Pferderennstall des Klägers Repräsentationszwecken diente. Im Gegensatz zu einem Zuchtstall tritt ein Rennstall deutlich stärker ins Bild der Öffentlichkeit und ist daher geeigneter, einem Repräsentationsbedürfnis des Unternehmers zu dienen. Der Pferderennstall und der Kläger sind immer wieder in den Medien erwähnt worden, wobei das Engagement des Klägers im Reitsport und das Bild eines beruflich wie auch privat erfolgreichen Unternehmers betont worden sind. Zudem ist die von ihm beherrschte KG auch Namensgeber mehrerer Pferderennen gewesen.
  • Der Kläger muss die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer auf die Preisgelder an das Finanzamt abführen. Er schuldet die Umsatzsteuer, obwohl Preisgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Denn nach dem Gesetz muss ein Unternehmer, der zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für einen Gutschriftempfänger, wenn in der Gutschrift zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen wird, der Gutschriftempfänger der Abrechnung im Wege der Gutschrift zugestimmt und er der fehlerhaften Gutschrift nicht widersprochen hat.

Hinweise: Das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gilt nicht, wenn der Repräsentationszweck Gegenstand eines mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betriebs ist, z.B. bei einem Unternehmen, das mit Gewinnerzielungsabsicht Yachten vermietet. Diese Ausnahme galt für den Kläger aber nicht, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht fehlte.

Das Urteil des BFH bedeutet nicht, dass Aufwendungen und Vorsteuern für den Unterhalt eines Pferdestalls steuerlich nie anerkannt werden. Es kommt darauf an, ob mit dem Pferdestall eine Repräsentation bezweckt wird. Bei einem Zuchtbetrieb in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen wird man eine Repräsentation eher verneinen können, bei einem Rennstall mit einer beachtlichen Medienpräsenz des Rennstallbetreibers wird man – wie im Streitfall – den Repräsentationszweck hingegen eher bejahen, erst recht, wenn der Rennstall Verluste erwirtschaftet.

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18; NWB

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miete für Messestand

Die Miete für einen Messestand ist bei der Gewerbesteuer nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn die Teilnahme an der Messe für die unternehmerische Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist, weil der Unternehmer keinen Direktvertrieb unterhält, sondern seine Produkte durch ein stehendes Händlernetz verkauft.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. ein Viertel der Hälfte (d. h. 12,5 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Grundstücken hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €). Die Regelungen zur Hinzurechnung bezwecken, dass individuelle unternehmerische Entscheidungen, Anlagevermögen nicht zu erwerben, sondern zu mieten, die Höhe der Gewerbesteuerschuld nicht beeinflussen sollen.

Streitfall: Die Klägerin produzierte Waren. Sie verkaufte ihre Produkte nicht im Direktbetrieb, sondern durch ein stehendes Händlernetz. In den Jahren 2009 bis 2011 mietete sie auf mehreren Messen Messestände an, um ihre Produkte zu präsentieren. Ihre jährlichen Aufwendungen hierfür betrugen zwischen 78.000 € und 105.000 €. Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen im Anteil von 12,5 % dem Gewerbeertrag hinzu; der damals gültige Freibetrag von 100.000 € war bereits durch andere Hinzurechnungen aufgebraucht worden.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer setzt u.a. voraus, dass das angemietete Grundstück zum Anlagevermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde, sog. fiktionales Anlagevermögen.
  • Zum fiktionalen Anlagevermögen gehört ein angemietetes Wirtschaftsgut, wenn der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein des Wirtschaftsguts erfordert.
  • Für die Klägerin war es nicht erforderlich, dass sie dauerhaft einen Messestand unterhält. Denn sie unterhielt für den Verkauf ihrer Produkte keinen Direktvertrieb, sondern nutzte ein stehendes Händlernetz. Die Teilnahme an den Messen war für die Klägerin nur förderlich, führte aber nicht dazu, dass die angemieteten Messestände zum fiktionalen Anlagevermögen gehörten. Eine Hinzurechnung kam daher nicht in Betracht.

Hinweise: Die Kontrollfrage für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktionalen Anlagevermögen lautet dem BFH zufolge: Lässt sich die Tätigkeit des Unternehmers – unterstellt, dass er Eigentümer des Wirtschaftsguts ist – wirtschaftlich nur dann sinnvoll ausüben, wenn er das Eigentum an dem Wirtschaftsgut langfristig erworben hat? Falls diese Frage zu bejahen ist, kommt es zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Aktuell neigt der BFH verstärkt dazu, die Zugehörigkeit zum fiktionalen Anlagevermögen eher zu verneinen und damit eine Hinzurechnung abzulehnen. Es bleibt aber in vielen Fällen sehr einzelfallabhängig, ob es zu einer Hinzurechnung kommt. Hätte die Klägerin einen Direktvertrieb unterhalten, wäre die Hinzurechnung wohl bejaht worden.

BFH, Beschluss v. 23.3.2022 – III R 14/21; NWB